Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf
Amtsgericht Düsseldorf Beschluss vom 26.05.2017 – 669 M 1766/16
ECLI:DE:AGD:2017:0526.669M1766.16.00
Tenor
In dem Zwangsvollstreckungsverfahren
wird angeordnet, dass die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens unberücksichtigt bleibt und dass die Kinder des Schuldners jeweils zu 50 % unberücksichtigt bleiben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner, § 788 ZPO.
Die Wirksamkeit des Beschlusses tritt mit dessen Rechtskraft ein.
Gründe
Mit Schriftsatz vom 05.08.2016 hat die Gläubigerin beantragt, den Pfändungsfreibetrag herabzusetzen.
Der Schuldner (Vertreter) wurde zweimalig aufgefordert, die Geburtsdaten der Kinder mitzuteilen und die Unterhaltsleistung beider Kinder darzulegen. Es erfolgte keine Rückmeldung. Wegen weiterer Begründung wird auf den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf 16.03.2017 verwiesen.
Dem Antrag des Gläubigers war daher stattzugeben.
Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) zulässig.
Die Rechtsbehelfe sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Düsseldorf (Werdener T, 40227 Düsseldorf), dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Düsseldorf (Werdener T-Straße, 40227 Düsseldorf) als Beschwerdegericht einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.