Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf
Amtsgericht Düsseldorf Beschluss vom 16.01.2018 – 503 IN 192/17
ECLI:DE:AGD:2018:0116.503IN192.17.00
Tenor
wird der Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss vom 01.12.2017 aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen.
Die Akte wird dem Landgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die per Fax nur unvollständig eingelegte Beschwerde zulässig ist. Insoweit wird auf die Verfügung vom 21.12.2017 verwiesen, die allerdings erst am 10.01.2018 ausgeführt worden ist.
Der Eigenantrag ist unzulässig, da zumindest das zwingend beizufügende Gläubigerverzeichnis vollständig gefehlt hat. Entsprechend der auch im Rahmen der Beschwerde zitierten Gesetzesbegründung führt das Fehlen eines Gläubigerverzeichnis in der Regel zur Unzulässigkeit des gestellten Eigenantrags, wobei auch entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes dessen Beifügung verpflichtend ist. Hiervon vorliegend ausnahmsweise abzusehen besteht kein Grund. Denn nach der Gesetzesbegründung soll die Unvollständigkeit des Gläubigerverzeichnisses nur dann die Zulässigkeit eines Eröffnungsantrags nicht beeinträchtigen, wenn trotz gebührender Anstrengung des Schuldners bei der Zusammenstellung des Verzeichnisses vereinzelte Gläubiger oder einzelne Forderungen im Verzeichnis fehlen. Auch dies zeigt, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass sich ein Schuldner zumindest bemühen muss, ein möglichst lückenloses Verzeichnis seiner Gläubiger dem Eröffnungsantrag beizufügen. Dass die Schuldnerin entsprechende Anstrengungen unternommen hat, ein Gläubigerverzeichnis zu erstellen, wird nicht substantiiert dargetan. Der Verweis darauf, dass dies faktisch nicht möglich gewesen sei, ist inhaltsleer und nichtssagend. Denn zumindest hätte die Schuldnerin die Geschäftsunterlagen beim gerichtlich bestellten Sachverständigen einsehen können. Dass entsprechende Anstrengungen unternommen worden sind, wird von dieser nicht dargetan.
Soll dementsprechend die Unvollständigkeit des Gläubigerverzeichnisses nur dann nicht die Zulässigkeit des Eigenantrages berühren, wenn entsprechende Bemühungen vorgenommen worden sind, ein solches zu erstellen, kann nichts anderes für den Fall gelten, dass ein Schuldner überhaupt kein Gläubigerverzeichnis einreicht.
Auch die weiteren Umstände des Falles sprechen dafür, dass es der Schuldnerin durchaus zumutbar gewesen ist, ein Gläubigerverzeichnis zu erstellen und dieses im Rahmen des Eigenantrages einzureichen. Nach den Feststellungen im Rahmen des Eröffnungsverfahrens ist die Schuldnerin seit dem Jahr 2017 zahlungsunfähig. Der erste Eröffnungsantrag vom 18.09.2017 ist der Schuldnerin am 04.10.2017 zugestellt worden. Der weitere Eröffnungsantrag vom 28.09.2017 ist sodann am 18.10.2017 zugestellt worden. Insoweit war die Schuldnerin bereits seit längerem verpflichtet einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen (§ 15 a InsO). Der eigene Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist sodann erst am 14.11.2017 gestellt worden. Diese Pflichtverletzung kann die Schuldnerin nicht von ihrer gesetzlichen Pflicht, einen ordnungsgemäßen Eröffnungsantrag einzureichen, befreien.
Auch die pauschale Bezugnahme im Rahmen des Eröffnungsantrags auf die Feststellungen des vorläufigen Insolvenzverwalters entlastet die Schuldnerin nicht. Zum einen fehlt die vom Gesetzgeber geforderte Erklärung bezüglich der Vollständigkeit und Richtigkeit des Gläubigerverzeichnis (§ 13 Abs. 1 S. 7 InsO). Zudem handelt es sich um eine höchstpersönliche Erklärung, die von der Schuldnerin bzw. deren organschaftlichen Vertreter schriftlich abzugeben ist. Auch das vollständige Fehlen diese Erklärung führt zur Unzulässigkeit des Eröffnungsantrags (vergleiche Uhlenbruck/Wegener, InsO, 14. Aufl. 2015 Rn. 134 mit weiteren Nachweisen auf die Rechtsprechung).