Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf

Amtsgericht Düsseldorf Beschluss vom 01.03.2018 – 252 F 147/17

ECLI:DE:AGD:2018:0301.252F147.17.00

Tenor

Der Antragsgegnerin wird mit Wirkung ab dem 27.02.2018 unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin T Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Gründe

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Der Antragsgegnerin war im Abhilfeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, nachdem die erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurde. Die weitergehende Rückwirkung der Bewilligung als bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Gesuchsteller durch einen formgerechten Antrag unter Beifügung der etwaig erforderlichen Unterlagen von seiner Seite die Voraussetzungen für die Bewilligung geschaffen hat, scheidet nach dem Antragsprinzip aus (vgl. BGH,  NJW 1982, 446f.). Dabei kommt es nach der Gesetzesfassung ausschließlich auf die objektiven Umstände an, nicht auf die Vorstellung beim Gesuchsteller.

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Ein diesen Anforderungen des Antragsverfahrens entsprechender Antrag lag schließlich erst mit der ergänzenden Erläuterung der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 26.02.2018, eingegangen am 27.02.2018, vor. Die zunächst vorgelegte Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse vom 12.12.2017 war nicht vollständig ausgefüllt, so dass eine abschließende Prüfung nicht möglich war, da sich insbesondere nicht aufklärende Widersprüche offenbarten. Auch die mit Schreiben vom 14.02.2018 vorgelegte Erklärung war nicht vollständig, sie wurde erst mit vorbenanntem Schreiben vom 26.02.2018 hinreichend ergänzt, so dass Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden konnte.

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Düsseldorf, 01.03.2018

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Amtsgericht

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Richter am Amtsgericht