Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf

Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 13.08.2018 – 101 Ls 50 Js 157/17 - 19/18

ECLI:DE:AGD:2018:0813.101LS50JS157.17.1.00

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

aufgrund der Hauptverhandlung vom 13.08.2018,

an der teilgenommen haben:

S am Amtsgericht T

als Vorsitzender

L, Techn. Angestellte betriebl. Umweltschutz

F, Einzelhandelskaufmann

als Schöffen

Staatsanwalt M

als Vertreter der Staatsanwaltschaft Düsseldorf

Rechtsanwalt U aus Düsseldorfals Verteidiger des Angeklagten H

Justizbeschäftigte (mD) G

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird wegen besonders schwerer Zwangsprostitution in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel und mit Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger sowie mit Zuhälterei sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Unterschlagung und Nötigung sowie wegen Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.

Ein Betrag in Höhe von 30.080,00 EUR unterliegt der Einziehung von Wertersatz zugunsten der Geschädigten S.

Angewandte Vorschriften: §§ 180 Abs. 1 Nr. 2, 181a Abs. 1 Nr.1,  224 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, 232 Abs. 1 Nr.1 a), Abs. 3,  232a Abs. 1 Nr.1, Abs. 3, Abs. 4, 239 Absatz 1, 240 Abs. 1, Abs. 2, 246, 52, 53, 73, 73c, 73d StGB

Gründe

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Abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO.

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I.

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Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 24 Jahre alte Angeklagte ist in Österreich geboren, jedoch in Deutschland aufgewachsen. Er besuchte hier das Gymnasium bis zu siebten Klasse. Anschließend erlebte der Angeklagte einen schulischen Absturz, der letztlich dazu führte, dass der Angeklagte die Schule ohne Abschluss verließ. Der Angeklagte beabsichtigte zum Zeitpunkt der Inhaftierung, seinen Abschluss nachzuholen. Dies will er nunmehr nach Haftentlassung fortsetzen. Er beabsichtigt auch wieder bei seiner Mutter einzuziehen. Der Angeklagte träumt von einer Musikerkarriere als Rapper und hat in diesem Bereich bereits erste Videos gedreht. Der Angeklagte konsumierte in der Vergangenheit THC. Im vorliegenden Verfahren befand der Angeklagte sich seit dem 22.02.2018 in Untersuchungshaft.

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Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

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1.

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Entscheidungsdatum: 10.10.2013

8

entscheidende Behörde: Amtsgericht Düsseldorf

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BKZ entsch. Behörde: R1101

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rechtskräftig seit: 01.11.2013

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Tatbezeichnung: Erschleichen von Leistungen in 3 Fällen

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Datum der (letzten) Tat: 19.03.2013

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Angewendete Vorschriften: StGB § 265a Abs. 1, § 248a, § 53

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Hinweis gemäß BZRG § 41 Abs. 5:

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zusätzliche Angaben: 40 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe

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2.

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Entscheidungsdatum: 16.09.2015

19

entscheidende Behörde: Amtsgericht Düsseldorf

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BKZ entsch. Behörde: R1101

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rechtskräftig seit: 07.10.2015

23

Tatbezeichnung: Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln

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Datum der (letzten) Tat: 01.06.2015

25

Angewendete Vorschriften: BtMG § 1, § 3 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 3, § 33

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Hinweis gemäß BZRG § 41 Abs. 5:

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zusätzliche Angaben: 60 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe

28

Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung

29

Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG)

30

Maßnahme nach: BtMG § 33

31

3.

32

Entscheidungsdatum: 18.04.2016

33

entscheidende Behörde: Amtsgericht Düsseldorf

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BKZ entsch. Behörde: R1101

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rechtskräftig seit: 03.05.2016

37

Tatbezeichnung: Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln

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Datum der (letzten) Tat: 23.01.2016

39

Angewendete Vorschriften: StGB § 74, BtMG § 33, § 29 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 1

40

Hinweis gemäß BZRG § 41 Abs. 5:

41

zusätzliche Angaben: 60 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe

42

Einziehung (von Tatprodukten, -mitteln und -objekten)

43

Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung

44

Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG)

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Maßnahme nach: BtMG § 33

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II.

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Aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten steht zur Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest:

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1.

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Am 21.10.2016 lernte die zu diesem Zeitpunkt 14-Jährige und wohnungslose Zeugin S in Düsseldorf den Angeschuldigten kennen. Diese war zuvor aus einer Jugendschutzeinrichtung in Mönchengladbach geflüchtet und polizeilich deswegen als vermisst gemeldet. Dem Angeschuldigten, der sofort die wirtschaftliche und persönliche Bedrängnis der Jugendlichen aufgrund ihrer offenkundigen Wohnungs- und Mittellosigkeit erkannte, gelang es nur wenige Tage später, der Zeugin ein ernsthaftes Interesse an der Eingehung einer Beziehung vorzuspiegeln. Als sich diese in der Folgezeit auf die Beziehung einließ, gelang es ihm die Zeugin davon zu überzeugen, der Prostitution nachzugehen, um die finanziellen Möglichkeiten innerhalb der vermeintlichen Partnerschaft zu verbessern. Um die Entscheidungsfindung der jugendlichen Zeugin zu manipulieren, zeigte er ihr Bilder und Videos von wohlhabenden Frauen, die mit teurer Markenkleidung ausgestattet waren und angeblich der Prostitution nachgingen. Er spiegelte ihr ferner vor, dass diese Tätigkeit auch für sie eine lukrative Möglichkeit darstelle, um nicht unerhebliche Beträge zu erwirtschaften.

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Bereits zu Beginn dieser vermeintlichen Beziehung machte der Angeschuldigte der Zeugin unmissverständlich klar, dass er stets seinen Willen bekomme und sie ihn zu respektieren habe. Zudem verbot er ihr zu früheren Freundinnen Kontakt zu haben.

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Der Angeschuldigte nutzte dabei vor allem die labile Persönlichkeit der Zeugin und ihr junges Alter, welches ihm bekannt war, um sie zu beeinflussen.

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Durch die täuschungsbedingte Einflussnahme des Angeschuldigten stimmte die Zeugin schließlich der Aufnahme von Prostitutionstätigkeiten zu. Zu diesem Zweck beauftragte der Angeschuldigte einen Fotografen, der von der jugendlichen Zeugin Fotos in pornografischen Posen schoss.  Mit diesen Fotos bot er sie auf einschlägig bekannten Internetseiten wie www.hurenkartei.com und www.kaufmich.com als Prostituierte mit dem Namen „Coco Rihanna“ an. In Folge dessen meldeten sich zahlreiche Freier, die sich bei ihr nach angebotenen Sexualpraktiken und Terminen erkundigten und sich mit ihr treffen wollten. Daraufhin mietete der Angeschuldigte unter anderem Mitte Dezember 2016 für mindestens zwei Tage in dem Hotel „Pension am Worringer Platz“ (Worringer Str. 86) in Düsseldorf ein Zimmer für die Prostitutionstätigkeiten der Zeugin an, damit sie dort den interessierten Freiern entgeltliche sexuelle Dienstleistungen anbieten kann.

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Die jugendliche Zeugin erwirtschaftete in diesem Zeitraum zunächst keine Gelder, weil sie Hemmungen hatte sich mit den Freiern zu treffen. Deshalb entschied der Angeschuldigte, sie ab Ende Dezember 2016  auf den Straßenstrich in Essen zu schicken. Dort erbrachte sie täglich mehrfach entgeltliche sexuelle Dienstleistungen und erwirtschaftete 200 bis 250 Euro am Tag.

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Im Rahmen des aufgebauten Vertrauensverhältnisses wirkte er bewusst auf die Zeugin ein, damit diese sowohl den Umfang als auch die Intensität ihrer Prostitutionsausübung erheblich erweiterte.

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Der Angeschuldigte selbst verfügte über kein legales Einkommen. Er war Schüler und holte seinen Realschulabschluss nach.

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Der erwerbslose Angeschuldigte, der die erwirtschafteten Erlöse stets kontrollierte, nahm die Einnahmen der minderjährigen Zeugin überwiegend an sich, indem er unter anderem unter seinem Namen eine Wohnung in der Cantadorstraße in Düsseldorf anmietete. Die Miete betrug monatlich 990,- (Kaution zu Mietbeginn 1.800,- Euro). Dort wohnte er unangemeldet mit der mit der dauerhaft vermisst gemeldeten Zeugin vom 18.05.2017 bis zum 08.08.2017. Ab dem 09.08.2017 wohnte er mit ihr an der Anschrift Schinkelstraße 36a in Düsseldorf. Der Mietvertrag lief über 3 Monate und wurde einmal bis zum 31.01.2018 verlängert. Die Miete betrug dort monatlich 690,- Euro. Zudem war zu Mietbeginn eine Kaution zu in Höhe von 800,- Euro zu entrichten.

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Zur Finanzierung der Mieten und der Kautionen musste die minderjährige Zeugin sowohl die komplette Kaution als auch die Miete monatlich von ihren erwirtschafteten Einnahmen an den Angeschuldigten übergeben, der diese immer zu Monatsbeginn in bar an die Hausverwaltung weiterleitete. Den gesamten Lebensunterhalt des Angeschuldigten finanzierte stets die Zeugin S. Sie konnte von den durch sie erwirtschaften Geldern jeweils nur etwa 20 Euro im Monat für eigene Zwecke behalten.

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Letztlich zielte das Verhalten des Angeschuldigten darauf ab, die jugendliche Zeugin in ihrer Prostitutionstätigkeit vollumfänglich zu überwachen, deren Erlöse zu kontrollieren und diese für sich zu vereinnahmen.

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2.

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Am 01.12.2017 kam es zwischen dem Angeschuldigten und der minderjährigen Zeugin zu einer verbalen Auseinandersetzung, weil diese beabsichtigte zu ihrer Mutter zu fahren und der Angeschuldigte ihr dies verbot. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung schlug der Angeschuldigte mehrfach mit seinen geballten Fäusten in das Gesicht  der Zeugin. Sodann kochte er heißes Wasser auf und kippte dieses über die Hände der Zeugin. Dann stach er ihr mit einem Kugelschreiber in ihren rechten Oberschenkel. Die Zeugin erlitt Hämatome am gesamten Körper, Verletzungen im Gesicht sowie Verbrennungen am Arm, was der Angeschuldigte billigend in Kauf nahm.

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Anschließend spuckte er der Zeugin in das Gesicht und zwang sie seine Spucke runterzuschlucken. Dieser Aufforderung kam die Geschädigte aus Angst vor weiteren Verletzungshandlungen nach.

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Dann nahm der Angeschuldigte aus einer in der Wohnung liegenden Spardose ca. 480 Euro, die die Geschädigte aufgrund ihrer Tätigkeit erwirtschaftet hatte, steckte das gesamte gesparte Geld der Geschädigten ein und verließ die Wohnung

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3.

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Beim Verlassen der Wohnung sperrte der Angeschuldigte die Zeugin bewusst in der Wohnung ein, in dem er die Tür mit dem einzigen Schlüssel zur Wohnung abschloss. Er wusste, dass sie keinerlei Möglichkeiten hatte die Wohnung zu verlassen, weil sie keinen Schlüssel zum Aufschließen der Tür hatte. Erst durch die Schreie der Zeugin S wurde die Zeugin V (Aushilfe in der Hausverwaltung) auf sie aufmerksam und befreite sie mit einem Ersatzschlüssel aus der Wohnung.

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III.

66

Der Angeklagte hat sich damit in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang strafbar gemacht.

67

IV.

68

Das Gericht hat unter erheblich strafmildernder Berücksichtigung des Geständnisses des Angeklagten sowie bei der Tat zu Ziffer 1 unter ergänzender Berücksichtigung der jedenfalls zeitweise vorliegenden eigenen Motivation der Geschädigten zur Fortsetzung der Prostitution auf folgende Einzelstrafen erkannt:

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Für die Tat zu Ziffer 1 eine Einzelstrafe von einem Jahr und acht Monaten

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Für die Tat zu Ziffer 2 eine Einzelstrafe von sieben Monaten

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Für die Tat zu Ziffer 3 eine Einzelstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 EUR.

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Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht aus den vorgenannten Strafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gebildet.

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V.

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Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte dem Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte hat sich geständig gezeigt und zum Ausdruck gebracht, seinen Lebensunterhalt zukünftig aus eigenen Kräften erwirtschaften zu wollen, wozu er insbesondere seinen Realschulabschluss abholen will. Das Gericht geht auch mit Blick auf die über einen Zeitraum von annähernd sechs Monaten in diesem Verfahren erlittene Untersuchungshaft davon aus, dass dem Angeklagten die Konsequenzen seines bisherigen Tuns hinreichend vor Augen geführt worden sind und er zukünftig um eine straffreie Führung bemüht sein wird, ohne dass es des Vollzugs der Freiheitsstrafe bedarf.

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VI.

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Die Entscheidung über die Einziehung von Wertersatz beruht auf §§ 73, 73 c, 73 d StGB.

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VII.

78

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

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T