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Amtsgericht Düsseldorf Teil-, Teilanerkenntnis- und Grundurteil vom 10.02.2021 – 46 C 377/20

ECLI:DE:AGD:2021:0210.46C377.20.00

Tenor

In dem Rechtsstreit

der Frau U, J-Straße, ##### Quakenbrück,

Klägerin,

Prozessbevollmächtigte:              Rechtsanwälte D. Rechtsanwälte & Notar, Q-Straße, ##### Osnabrück,

gegen

die U2 Inc., G-Straße, ##### Düsseldorf,

Beklagte,

Zustellbevollmächtigter:              U2, Niederlassung Deutschland, I-Allee, ##### Frankfurt,

hat das Amtsgericht Düsseldorfgemäß § 307 Satz 2 ZPO am 10.02.2021durch die Richterin am Amtsgericht H

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.770,55 € zu zahlen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1

Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).

2

Rechtsbehelfsbelehrung:

3

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

4

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

5

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

6

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

7

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

8

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

9

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

10

H