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Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 01.04.2022 – 37 C 379/21

Abteilung 37 · ECLI:DE:AGD:2022:0401.37C379.21.00

Tatbestand:

Der Kläger verlangt die Zahlung einer „Stornierungsgebühr“ wegen der Absage eines Operationstermins.

Der Kläger betreibt unter seinem Namen die Schönheitsklinik „A.“. Die Beklagte schloss mit dem Kläger am 13.11.2020 einen Behandlungsvertrag über die Durchführung einer Liposuktion Bauch, Rücken und Lasereinsatz Bauch zu einem Bruttobetrag von 10.000,00 EUR. Die Operation sollte am 15.04.2021 stattfinden. Der von der Klinik vorgegebene Behandlungsvertrag (Bl. 40 f. der Gerichtsakte) enthält folgende Regelung:

„Sollten Sie zu dem vereinbarten Operationstermin nicht erscheinen können, bitten wir Sie um fristgerechte Terminabsage in Schriftform (mindestens 14 Tage vorher), ansonsten müssen wir Ihnen unsere finanziellen Auslagen in Rechnung stellen (40% der Gesamtkosten). Die anfallenden Kosten sind 14 Tage vor dem Operationstag auf das unten angegebene Konto mit Angabe des Patientennamens zu bezahlen. Bitte beachten Sie, dass bei nicht fristgerechtem Geldeingang die Operation ebenfalls nicht stattfinden kann und auch hier eine Stornierungsgebühr in Höhe von 40% der Gesamtkosten anfällt.“

Nachdem keine Zahlung der Beklagten erfolgte und diese auch nicht zum Operationstag erschien, setzte der Kläger der Beklagten mit einer Mahnung vom 07.05.2021 eine Frist bis zum 21.05.2021, die Stornierungsgebühr in Höhe von 40 % zu zahlen, was in der Folge nicht geschah.

Auf Antrag des Klägers ergingen ein Mahnbescheid und ein Vollstreckungsbescheid. Der am 19.08.2021 erlassene Vollstreckungsbescheid über eine Hauptforderung von 4103,45 Euro ist der Beklagten am 25.08.2021 zugestellt worden. Gegen ihn hat die Beklagte am 26.08.2021 verspätet Widerspruch eingelegt.

Der Kläger ist der Ansicht,

dass der Behandlungsvertrag durch die Beklagte nicht storniert worden sei. Zudem habe der Kläger mit der Beklagten den Behandlungsvertrag als Individualvertrag geschlossen, sodass die Geltendmachung eines Betrags von 40 % der Gesamtkosten zwischen den Parteien vereinbart und daher die §§ 308 ff. BGB nicht anwendbar seien.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.000,00 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2021 zu zahlen sowie die Beklagte des Weiteren zu verurteilen, an den Kläger weitere außergerichtliche Kosten in Höhe von 453,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet,

dass sie den geplanten Operationstermin in einer E-Mail an den Kläger am 07.04.2021 um 14:20 Uhr abgesagt habe. Überdies behauptet die Beklagte, dass der Behandlungsvertrag nicht individuell geschlossen sei. Der Kläger hätte der Beklagten seinen vorab vollständig kalkulierten und gestalteten Vertrag zu Unterschrift übermittelt, ohne dass tatsächliche Verhandlungen zwischen den Parteien stattgefunden hätten. Dementsprechend ist die Beklagte der Ansicht, die Regelungen der §§ 305 ff. BGB seien anwendbar und die Klausel unwirksam.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin P., der Praxis-Managerin des Klägers, sowie durch persönliche Anhörung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ist zulässig, insbesondere fristgerecht.

II.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung von Stornierungsgebühren noch ein sonstiger Zahlungsanspruch zu. Ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung von 40% der Gesamtkosten gemäß des Behandlungsvertrags vom 13.11.2020 besteht nicht.

1.

Bei der Stornierungsbestimmung handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung des Klägers, welche in seiner Praxis vorformuliert wird. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass eine Vorformulierung für eine Vielzahl von Verträgen durch den Kläger im Sinne von § 305 Abs. 1 S.1 BGB erfolgt ist. Die Beklagte hat bekundet, dass bei dem Gespräch mit dem Kläger lediglich der Preis auf einen Zettel geschrieben worden sei und eine medizinische Beratung stattgefunden habe. Anschließend habe die Beklagte den zur Unterschrift fertigen Vertrag von einer Praxismitarbeiterin ausgehändigt bekommen. Auch mit der Praxismitarbeiterin habe keine individuelle Verhandlung des Vertrags stattgefunden. Dies deckt sich mit der Aussage der Zeugin P. über den grundsätzlichen Ablauf bei der Vertragsaushändigung in der Praxis. Überdies hat die Zeugin auch bestätigt, dass die Stornierungsgebühr von 40% in jedem Vertrag des Klägers verankert ist. Es ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte Konditionen hätte verhandeln können.

2.

Die §§ 305 ff. BGB sind im Arzt-Patienten-Verhältnis auf Behandlungsverträge gemäß §§ 630a ff. BGB anwendbar (vgl. jurisPK/Lafontaine, BGB, 9. Aufl., § 630a Rn. 126). Auf die Art des Vertrags kommt es mit Ausnahme der in § 310 Abs. 4 BGB genannten Verträge für den Anwendungsbereich der §§ 305 ff. BGB nicht an (MüKo/Basedow, BGB, 8. Aufl., § 305 Rn. 9). Mit der Regelung des § 310 Abs. 4 BGB hat der Gesetzgeber bestimmte Verträge vom Anwendungsbereich der §§ 305 ff. BGB ausgeschlossen, sodass im Umkehrschluss davon auszugehen ist, dass die Vorschriften auf alle anderen Arten von Verträgen, also auch auf Behandlungsverträge, Anwendung finden. Die Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB ist auch nicht gemäß § 305 Abs. 1 S. 3 BGB ausgeschlossen, da die Geschäftsbedingung nicht zwischen dem Arzt und dem Patienten ausgehandelt wird.

3.

Die Klausel wurde auch gemäß § 305 Abs. 2 BGB in den Behandlungsvertrag mit einbezogen.

4.

Die Stornierungsklausel verstößt gegen § 309 Nr. 5 b BGB in analoger Anwendung. Bei der Pauschalierung von Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz der Wertminderung muss der Verwender dem anderen Vertragsteil nach § 309 Nr. 5b ausdrücklich den Nachweis eines geringeren Schadens bzw. einer geringeren Wertminderung ermöglichen. Diese Vorschrift gilt wegen der vergleichbaren Interessenlage analog für Klauseln, die einen Anspruch auf Vergütung oder Aufwendungsersatz pauschalieren (vgl. BGH NJW 2012, 3023 Rn.12; 2011, 3030 Rn. 12;1985, 632; BeckOGK/Weiler BGB § 308 Nr. 7 Rn. 200). So verhält es sich hier, die Verwendung des Begriffs „Gebühr“ deutet darauf hin, dass die Klausel nicht einen Ersatz von einem entstandenen Schaden regeln soll, sondern entstandenen Aufwand ausgleichen soll. Es handelt sich auch nicht um eine Regelung über ein Ausfallhonorar. Ein Ausfallhonorar würde voraussetzen, dass der Behandlungsvertrag ungekündigt fortbesteht. Das ist aber nicht der Fall, weil es in der Klausel heißt, dass bei nicht fristgerechter Zahlung vor dem Operationstermin die Operation nicht stattfinden kann. Befreit die Klausel aber den Kläger von seiner Hauptleistungspflicht, kommt ein Honorar nicht mehr in Frage. Die streitgegenständliche Aufwendungsersatzklausel nach Beendigung der Hauptleistungspflicht wegen Nichtzahlung des Vorschusses beinhaltet keine Nachweismöglichkeit für die Beklagte, dass Aufwendungen nicht in der genannten Höhe angefallen sind. Es wird pauschal von 40 Prozent ausgegangen, ohne dass die Beklagte irgendwelche Einwirkungsmöglichkeiten in Form eines Nachweises auf die Höhe der Stornierungskosten hat.

5.

Die Klausel, die in dem am 13.11.2020 geschlossen Behandlungsvertrag verankert ist, verstößt zudem gegen § 307 Abs. 1 S.2 BGB. Sie normiert einen verschuldensunabhängigen Aufwendungsersatz, der gesetzlich nicht vorgesehen ist. Eine Aufwendungspauschale kann jedoch nur bestehen, wenn ein Aufwendungsersatz dem Grunde nach bestehen kann. Nach § 280 Abs. 1 BGB kann ein Schadensersatz und ebenso ein Aufwendungsersatz nach § 284 BGB auf vertraglicher Grundlage nur verlangt werden, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Das Erfordernis des Vertretenmüssen ist hier gerade nicht in der Klausel benannt. Auch eine Vertragsbeendigung nach § 627 BGB ist von der Klausel umfasst. Liegen dessen Voraussetzungen jedoch vor, so steht es dem Dienstberechtigten zu, sich von dem Vertag zu lösen.

6.

Aufgrund der Unwirksamkeit der Stornierungsklausel kommen Ansprüche des Klägers nur auf gesetzlicher Grundlage in Betracht, die jedoch nicht gegeben sind. Insbesondere ist § 615 BGB ausgeschlossen, weil diese Vorschrift voraussetzt, dass das Arzt-Patienten-Verhältnis im Zeitpunkt des nicht wahrgenommenen Termins noch besteht (Spickhoff/Spickhoff, 3. Aufl. 2018, BGB § 630b Rn. 5).

Mögliche Ansprüche gegen die Beklagte wegen Schuldnerverzugs aus § 286 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB scheitern bereits am Vortrag eines konkreten durch das Nichterscheinen der Beklagten zum Termin entstandenen Schadens.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf zunächst 4.103,00 EUR und ab dem 06.10.2021 auf 4000 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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