Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf
Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 16.03.2023 – 292a C 75/22
ECLI:DE:AGD:2023:0316.292A.C75.22.00
Tenor
In dem Rechtsstreit
der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer P.-straße, gesetzlich vertreten durch die F.,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C.,
gegen
Y.,
Beklagten,
Prozessbevollmächtigter: Herr Rechtsanwalt Y.,
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 16.03.2023
durch den Richter am Amtsgericht O.
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.540,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz aus jeweils 4.635,00 € seit jeweils dem 07.06.2022, 07.07.2022, 07.08.2022 und 07.09.2022 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist die genannte Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Mitglied der Beklagte hinsichtlich der später noch benannten Einheiten mit den einzelnen Nummern ist.
Die Wohnungseigentümer haben den Wirtschaftsplan des Jahres 2021 auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 13.01.2021 zu dem Tagesordnungspunkt 6. beschlossen, wonach die Vorschusspflicht über das Kalenderjahr hinaus bis zum nächsten abändernden Beschluss fortgelten soll. Für das Jahr 2022 wurde kein neuer Wirtschaftsplan beschlossen.
Auf Grundlage des o.g. Wirtschaftsplans begehrt die Klägerin vom dem Beklagten für dessen Einheiten 4,8,11,15,16,18, 19,22,23,29,30,33,42,45,47,54,55,57 und 59 insgesamt 4.635 Euro pro Monat. Zahlungen erfolgten für die Monate Juni 2022 bis September 2022 nicht, so dass für diesen Zeitraum ein Gesamtbetrag von 18.540,00 € mit der Klage geltend gemacht werden.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der 2021 beschlossene Wirtschaftsplan so lange gültig sei, bis ein neuer beschlossen werde.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, nicht über die Beschlüsse informiert worden zu sein. Das Protokoll der Versammlung sei nicht ordnungsgemäß unterzeichnet. Überdies sei kein Beschluss über die einzelnen Vorauszahlungen der jeweiligen Eigentümer gefasst worden. Weiter behauptet der Beklagte bislang keinen Einblick in die Verwaltungsunterlagen erhalten zu haben. Er bestreitet mit Nichtwissen, Mitglied der Wohneinheiten zu sein, für die die Gelder begehrt werden. Der Beklagte bestreitet weiter mit Nichtwissen, dass der Wirtschaftsplan so lange gültig bleibe, bis ein neuer gefasst sei. Er macht hinsichtlich der Klageforderung ein Zurückbehaltungsrecht geltend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Zahlungspflicht ergibt sich aus dem 13.01.2021 beschlossenen Wirtschaftsplan. Dabei legt das Gericht als unstreitig zugrunde, dass gemäß Klägervortrag der Beschluss vom 13.01.2021 eine Fortgeltungsklausel enthält, weswegen er auch für die streitgegenständlichen Beträge aus 2022 Geltung hat. Das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen ist unzulässig, da sich der Beklagte durch Teilnahme an der Wohnungseigentümerversammlung oder späterer Einsicht in die Unterlagen positive Kenntnis vom Bestehen oder Nichtbestehen einer Fortgeltungsklausel hätte verschaffen können. Gleiches gilt für das Bestreiten des Beklagten mit Nichtwissen, Eigentümer der streitgegenständlichen Wohnungseinheiten zu sein. Der Beklagte sollte wissen, welche Einheiten ihm gehören und welche nicht. Das weitere Vorbringen des Beklagten ist nicht erheblich, insbesondere ist es ohne Belang, ob der Beklagte - wie er behauptet- bisher nicht die Verwaltungsunterlagen habe einsehen können. Ebenso steht ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Zurückbehaltungsrecht wegen behaupteter fehlender Genehmigung früherer Jahresabrechnungen zu. Unabhängig davon, dass der diesbezügliche Vortrag ohne jede Substanz ist, besteht zur Sicherung der Liquidität der GdW die Pflicht zur Zahlung des Wohngeldes fort.
Der Streitwert wird auf 18.450,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
O.