Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf

Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 10.08.2023 – 235 C 164/23

ECLI:DE:AGD:2023:0810.235C164.23.00

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 10.08.2023 durch den Richter am Amtsgericht M.

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 301,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Juli 2022 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Wertersatz gemäß § 429 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 HGB in Höhe von 301,42 Euro.

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Nach der durchgeführten Beweisaufnahme, in welcher die Klägerin als Partei vernommen wurde, ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin nach dem 24. Mai 2022 über das Unternehmen der Beklagten eine Paketsendung mit der Sendungsnummer ##### zum Versand aufgegeben hat. Die Klägerin hat bekundet, die Paketsendung zum Versand in Packstation "L.-straße in C.“ verbracht zu haben. Tatsächlich wurde das Paket aber nicht an den Empfänger, die Firma X., zugestellt.  In dem Paket befanden sich Kleidungsstücke zu einem Kaufpreis von 301,42 Euro. Nach den weiteren Ausführungen der Klägerin hat diese den Kaufpreis vollständig bezahlt.

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Nach § 424 Absatz 1 HGB gilt die Paketsendung als verlorengegangen. Aus § 429 Abs. 1 HGB ergibt sich der Grundsatz, dass der Wert des Guts am Ort der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen ist. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist, § 429 Absatz 3 Satz 2 HGB. Die Transportgüter wurden zuvor für 301,42 Euro verkauft.

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Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB begründet.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO: Für die Zulassung der Berufung bestand kein Anlass.

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Der Streitwert wird auf 301,42 EUR festgesetzt.

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M.