Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf
Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 28.09.2023 – 11c C 87/23
ECLI:DE:AGD:2023:0928.11C.C87.23.00
Tenor
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 28.09.2023
durch die Richterin E.
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2022 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere 90,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2022 zu zahlen,
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Den Klägern steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Fluggastentschädigung, Art. 7 Abs. 1 a), 5 Abs. 1 c) EG-VO 261/04.
Die Kläger verfügten über eine Buchung für eine von der Beklagten durchzuführende Flugreise am 16.09.2022 von Düsseldorf nach Lyon (Flugnr. N01). Dieser Flug wurde annulliert, worüber die Kläger weniger als 7 Tage vor Abflug informiert wurden.
Hieraus folgt ein Anspruch auf Zahlung von jeweils 250,00 EUR (Art. 5, 7 Abs. 1 a) EG-VO 261/04).
Ohne Erfolg beruft die Beklagte sich auf eine Entlastung nach Art. 5 Abs. 3 EG-VO 261/04. Dabei kann dahinstehen, ob der Streik der französischen Fluglotsen – als grundsätzlich außergewöhnlicher Umstand – kausal für die Annullierung des Fluges war.
Denn jedenfalls fehlt es – auch nach einem Hinweis des Gerichts mit Beschluss vom 23.08.2023 – an hinreichendem Vortrag der Beklagten dazu, dass sie alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Annullierung zu vermeiden (Art. 5 Abs. 3 EG-VO 261/04). Dabei sind nicht nur die Maßnahmen zu betrachten, die nach Eintritt des außergewöhnlichen Umstandes in Betracht kommen, sondern auch solche, die präventiv hätten getroffen werden können. Hierzu gehört nach der Rechtsprechung des EuGH auch die Suche nach anderen direkten oder indirekten Flügen, die ggf. von anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden (Urteil vom 11.06.2020 - C-74/19).
Die Beklagte hat in der Klageerwiderung dargelegt, den Klägern sei eine alternative Flugverbindung oder die Erstattung des Flugpreises angeboten worden. Eine Umbuchung auf einen Direktflug sei nicht möglich gewesen, da am streitgegenständlichen Flugtag keine weiteren Flüge von Düsseldorf nach Lyon gingen. Auch am nächsten und übernächsten Tag hätten keine Flüge von Düsseldorf nach Lyon stattgefunden. Der erste Direktflug sei am 19.09.2022 gegangen. Auch Umsteigeverbindung am selben Tag hätten nicht angeboten werden können, da der gesamte Flugverkehr von dem Streik betroffen gewesen sei.
Darüber hinaus hätte es der Beklagten jedoch oblegen, auch eine anderweitige Beförderung mit Bus/Bahn zu prüfen und ggf. anzubieten (vgl. Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 15.12.2021, Az. 22 S 435/21). Die Kläger verweisen insofern beispielhaft auf eine Verbindung über Genf. Hierzu hat die Klägerin nicht weiter vorgetragen.
Die Beklagte kann sich nach alledem nicht exkulpieren.
II.
III.
Die Berufung war nicht zu zulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Vereinheitlichung der Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
IV.
Der Streitwert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
E.