Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf

Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 23.04.2024 – 54 C 254/23

ECLI:DE:AGD:2024:0423.54C254.23.00

Tenor

In dem Rechtsstreit

der Autohaus M. GmbH & Co. KG, vertr.d.d. M. Verwaltungs GmbH, d. vertr.d.d. Gf.,

Klägerin,

Prozessbevollmächtigte:              Rechtsanwälte A.,

gegen

die I. GmbH, vertr.d.d. Gf.,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte:              Rechtsanwälte B.,

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 23.04.2024

durch den Richter am Amtsgericht Z.

für Recht erkannt:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 02.04.2024 bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 4.289,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.09.2023 zu zahlen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 12% und die Beklagte zu 88% zu tragen. Darüber hinaus hat die Beklagte die Kosten der Säumnis zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar - für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über Schadenersatzansprüche aus einem Kaufvertrag über einen PKW.

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Am 14.4.2022 bestellte die Beklagte bei der Klägerin ein neues Kraftfahrzeug Peugeot e-2008 Allure Pack Elektromotor 136 zu einem Kaufpreis von 31.470,59 € (netto). Gleichzeitig unterzeichnete sie einen gewerblichen Auto-Kilometer-Leasingantrag, der von der Klägerin bei der Y. Bank eingereicht und von dieser angenommen wurde. Die Verbindliche Bestellung erfolgte auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, die der Beklagten bei Unterzeichnung der verbindlichen Bestellung ausgehändigt wurden. In Ziffer IV.2. heißt es "Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist." Im Übrigen wird auf Anlage K11 (Bl. 26f d.A.) Bezug genommen.

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Am 15.08.2023 übersandte die Klägerin ein Einschreiben an die Beklagte, welches durch die Beklagte nicht bei der Post abgeholt wurde. Mit Schreiben vom 16.08.2023 forderte die Beklagte die Klägerin zur Lieferung des Fahrzeugs bis spätestens den 30.08.2023 nebst Ausgleichs einer Förderprämie i.H.v. 1.500,00 EUR auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.08.2023, via E-Mail, erklärte die Klägerin sodann den Rücktritt und forderte zur Zahlung von Schadenersatz i.H.v. 4.289,31 EUR nebst Anwaltskosten bis zum 12.09.2023 auf. Mit Schreiben vom selben Tag erklärte auch die Beklagte gegenüber der Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag.

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Die Klägerin behauptet, Inhalt des Einschreibens vom 15.08.2023 sei die Bereitstellungsanzeige, Anlage K3 (Bl. 14 d.A.) gewesen. Ferner habe sie die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 21.08.2023, übersandt per E-Mail, aufgefordert sich Zwecks Vereinbarung eines Übergabetermins mit der Klägerin bis zum 28.08.2023 in Verbindung zu setzen.

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Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.289,31 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz seit dem 23.9.2023 zu zahlen sowie sie von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber den Rechtsanwälten A.,  i.H.v. 1.626,49 EUR freizustellen.

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Auf die mündliche Verhandlung vom 02.04.2024 hat das Gericht sodann ein der Klage vollumfänglich stattgebendes Versäumnisurteil erlassen. Die Beklagte hat hiergegen mit Schriftsatz vom 06.04.2024 Einspruch eingelegt.

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Die Klägerin beantragt nunmehr,

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das Versäumnisurteil des AG Düsseldorf vom 02.04.2024 aufrechtzuerhalten.

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Die Beklagte beantragt,

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dieses Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, es sei eine Liefergarantie zwischen den hiesigen Parteien vereinbart worden. Sie meint, sie habe nicht damit rechnen müssen, dass die Klägerin sich per Einschreiben an sie wendet, weshalb sie dieses nicht habe abholen müssen. Sie müsse den Inhalt ohnehin nicht als zugestellt gegen sich gelten lassen. Sie behauptet, dem Geschäftsführer sei die Abholung wegen der falschen Schreibweise der Firma ohnehin unmöglich gewesen. Ferner erklärt die Beklagte hilfsweise hinsichtlich von Schadenersatzansprüchen i.H.v. insgesamt 7.500,00 EUR die Aufrechnung. Sie meint, ihr stehe dieser Betrag zu, da sie aufgrund der nicht fristgerecht erfolgten Lieferung die staatliche Förderprämie für Elektroautos nicht habe in Anspruch nehmen konnte.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

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Der Rechtsstreit wurde durch den fristgerechten Einspruch der Beklagten in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt.

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I. Die Klägerin hat Anspruch auf Schadenersatz i.H.v. 4.289,31 EUR gegenüber der Beklagten gem. §§ 280, 281, 323, 346 BGB i.V.m. Art. IV.2. der AGB der Klägerin.

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1.) Die Klägerin ist durch das anwaltliche Schreiben vom 31.08.2023 wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten.

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a) Die Beklagte befand sich mit der Abnahme des bestellten Fahrzeuges aufgrund der Bereitstellungsanzeige vom 15.08.2023 und der dortigen Fristsetzung in Verzug.

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aa) Soweit die Beklagte bestreitet, dass der Inhalt des Einschreibens vom 15.08.2023 tatsächlich die Bereitstellungsanzeige sei, ist das Bestreiten verspätet. Erstmals im Einspruchstermin vom 23.04.2024 stellte die Beklagte diese Tatsache streitig. Es wäre nun mit einer erheblichen Verfahrensverzögerung verbunden diese Tatsache durch Zeugenbeweis aufzuklären. Die mündliche Verhandlung müsste wiedereröffnet und ein neuer Termin zur Beweisaufnahme bestimmt werden.

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bb) Darüber hinaus gilt dieses Schreibens aufgrund der Nichtabholung auch als zugegangen.

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Zugegangen ist eine Willenserklärung, sobald sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, er könne von ihr Kenntnis erlangen (BGHZ 67, 271, 275). Nach Auffassung des Gerichts ist dies vorliegend der Fall. Hierbei wird nicht verkannt, dass der BGH in der überwiegenden Anzahl der Konstellationen zwischenzeitlich einen zweiten Zustellversuch verlangt. Diese Rechtsprechung ist indes abzulehnen.

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An der Auffassung des BGH ist insbesondere nicht einsichtig, warum den Adressaten bei einem zweiten Zugangs-(bzw. Zustell-)Versuch die Obliegenheit treffen soll, das Einschreiben abzuholen. Muss der Adressat mit rechtserheblichen Erklärungen rechnen, bedeutet es richtigerweise eine Obliegenheitsverletzung, wenn er das Einschreiben nicht abholt; auch wird entsprechend § 280 Abs. 1 S. 2 vermutet, dass er die Obliegenheitsverletzung verschuldet hat. Deshalb wird regelmäßig der Zugang für den Zeitpunkt fingiert, zu dem der Adressat das Schreiben hätte abholen können. Jedoch kann sich der Adressat etwa dadurch entlasten, dass er darlegt und ggf. beweist, dass er wegen (zeitweiliger) Ortsabwesenheit, etwa Urlaub, daran gehindert war, das Einschreiben abzuholen. Dann aber ist die Erklärung wegen fehlenden Verschuldens des Adressaten noch nicht zugegangen.

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(MüKoBGB/Einsele, 9. Aufl. 2021, BGB § 130 Rn. 38)

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Vorliegend stand die Beklagte mit der Klägerin wegen der Lieferung des PKW nach eigenen Angaben in ständigem Kontakt. Der Geschäftsführer gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er immer wieder den Kontakt gesucht habe um eine Lieferung des Fahrzeugs herbeizuführen. Warum er dann aber gleichzeitig Einschreiben nicht abholt, welche dem Unternehmen zugesandt werden, erschließt sich nicht. Auch soweit er behauptet, er habe es aufgrund der fehlerhaften Schreibweise der Firma überhaupt nicht abholen können, verfängt das nicht. Zum einen hat es unstreitig überhaupt keinen Versuch gegeben das Einschreiben abzuholen. Zum anderen handelt es sich um objektiv marginale Schreibfehler in der Groß- und Kleinschreibung der Firma. Der Adressat ist aufgrund der dortigen Angaben zweifelsfrei erkennbar. Es ist vollkommen lebensfremd, dass sich ein Postbediensteter geweigert hätte das Schriftstück auszuhändigen. In diesem Fall hätte das Einschreiben auch unmittelbar als nicht zustellbar an die Klägerseite rückgesandt werden müssen. Stattdessen wurde unter der Unternehmensadresse jedoch eine Abholkarte hinterlegt. Gerade von einem Unternehmer muss im Rahmen von Geschäftsverkehr erwartet werden können, dass er Einschreiben abholt, da regelmäßig nur besonders wichtige Geschäftsunterlagen mit Nachweis versandt werden. Dass dann jedoch ein solches Verhalten der Beklagten keinen Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) darstellen soll, ist nicht vermittelbar.

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Auch überzeugt nicht, warum die Rechtsfolgen (erst) durch einen zweiten Zustellversuch ausgelöst werden sollten. Wenn den Empfänger mit der Argumentation, dass auf dem Abholschein die Identität des Absenders nicht erkennbar ist, keine Pflicht zur Abholung der Erstzustellung treffen soll, müsste dies ebenfalls für weitere Zustellversuche gelten. Für den Empfänger ist überhaupt nicht erkennbar, ob es sich um einen zweiten Zustellversuch oder um ein vollkommen anderes Einschreiben handelt.

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b) Die Klägerin hat der Beklagten mit dem anwaltlichen Schreiben vom 21.08.2023 auch eine Nachfrist bis zum 28.08.2023 gesetzt, welche ebenfalls fruchtlos verstrich.

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Soweit die Beklagte auch diesen Zugang pauschal bestreitet, ist dies unerheblich. Die Klägerseite hat substantiiert dargelegt, wie und auf welchem Weg das Schreiben der Beklagten übermittelt wurde (per E-Mail). Es hätte insoweit eines substantiierten Bestreitens bedurft. Wie die Beklagtenseite selbst betont, hat die Kommunikation zwischen den Parteien vorher überwiegend per E-Mail stattgefunden. Warum nun ausgerechnet das anwaltliche Mahnschreiben die Beklagte nicht erreicht haben will, erschließt sich nicht. Darlegungen dazu, dass das Postfach überhaupt überprüft worden ist, liegen nicht vor.

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2.) Gem. §§ 280, 281 BGB i.V.m. Art. IV.2. der AGB bestand nach dem erfolgten Rücktritt sodann ein Schadenersatzanspruch i.H.v. 15% des Bruttokaufpreises - mithin der Klageforderung. An der Wirksamkeit der AGB bestehen keine Bedenken. Auch die Schadenshöhe ist nicht zu beanstanden, zumal die Beklagte weder die Angemessenheit bestritten, noch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, eine geringere Schadenshöhe nachzuweisen.

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3.) Dieser Anspruch ist auch nicht durch die erklärten Hilfsaufrechnungen erloschen.

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Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Schadenersatz i.H.v. insg. 7.500,00 EUR gegenüber der Klägerin wegen des Nichterhalts der staatlichen Förderprämien.

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Der Anspruch scheitert bereits daran, dass sich die Klägerin zu keinem Zeitpunkt mit der Lieferung des Fahrzeugs in Verzug befand. Soweit die Beklagte eine konkrete Liefergarantie behauptet, ist sie darlegungs- und beweisbelastet. Trotz richterlichen Hinweises aus der Terminsladung vom 26.02.2024 folgten indes keine substantiierten Darlegungen zu einer konkreten Vereinbarung zwischen den hiesigen Parteien. Soweit Darlegungen und Nachweise über Liefergarantien des Fahrzeugherstellers oder aber zwischen der Klägerin und anderen Personen erfolgten, sind diese für das hiesige Verfahren irrelevant. Da das Fahrzeug jedoch nicht zu den für die Förderprämie relevanten Zeitpunkten geschuldet war, kommt auch kein dahingehender Schadenersatzanspruch gegen die Klägerin in Betracht.

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4.) Der dahingehende Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

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II. Es besteht indes kein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus §§ 280, 286 BGB. Insoweit war das Versäumnisurteil auf den Einspruch der Beklagten aufzuheben.

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Zum Zeitpunkt der Beauftragung der nunmehrigen Klägervertreter mit dem vorgerichtlichen Tätigwerden befand sich die Beklagte noch nicht in Verzug. Die Inverzugsetzung folgt vorliegend aus der Bereitstellungsanzeige vom 15.08.2023 mit gleichzeitiger Fristsetzung von 7 Tagen. Ein Verzug beginnt damit frühestens (!) mit Ablauf des 22.08.2023. Vorliegend sind die nunmehrigen Klägervertreter aber bereits am 21.08. mit der Nachfristsetzung in dieser Angelegenheit für die Klägerin tätig gewesen.

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III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 344, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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Die Kostenquote basiert auf einem fiktiven Streitwert von (Hauptforderung + Nebenforderung + Hilfsaufrechnungen) 13.415,80.

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IV. Der Gebührenstreitwert wird auf 11.789,31 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

45

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

46

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Z.