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Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 24.04.2024 – 233 C 65/23
ECLI:DE:AGD:2024:0424.233C65.23.00
Tenor
In dem Rechtsstreit
der Frau X.,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T.,
gegen
die M. GmbH, vertr.d.d.GF,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E.,
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 17.04.2024 durch den Richter L.
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.227,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.10.2022 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, Herrn Rechtsanwalt U., von Honoraransprüchen seines Prozessbevollmächtigten (RA Q.) für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 453,87 € freizustellen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
1
Tatbestand:
2
Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin aus abgetretenem Recht aufgrund des Verlusts von Reisegepäck gegenüber der Beklagten.
3
Der Ehemann der Klägerin, Herr U., verfügte über eine bestätigte Buchung für eine durch die Beklagte am 23.06.2022 durchzuführende Flugreise von London Heathrow über Köln nach Berlin. Das am Startflughafen bei der Beklagten aufgegebene Reisegepäck des Herrn U. befand sich am Endzielflughafen Berlin nicht auf dem Förderband. Direkt im Anschluss hieran meldete Herr U. den Verlust des Gepäckstücks am Flughafen in Berlin bei der für die Beklagte insoweit zuständigen G. GmbH (vgl. Anlage K 2). Etwaige Ansprüche aus diesem streitgegenständlichen Flug trat Herr U. mit Abtretungsvertrag vom 29.10.2022 an die Klägerin ab.
4
Herr Dr. Hardung tätigte nach seiner Landung in Berlin die folgenden Ersatzkäufe:
5
Gegenstand Bezeichnung
Preis
Hygieneartikel dm Drogeriemarkt
18,90
Kniestrümpfe
20,00
Hose
89,95
Hygieneartikel Rossmann
7,95
Scandic Hotel - Reinigung
15, 90
6
Herr U. forderte die Beklagte auf ihrem Schadenformular am 10.07.2022 dazu auf, Ersatz wegen des verloren gegangenen Koffers und des darin enthaltenen Gepäcks zu leisten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.10.2022 forderte Herr U. die Beklagte erneut unter Fristsetzung bis zum 19.10.202 zur Zahlung von 3.497,23 EUR auf.
7
Im Dezember 2022 zahlte die Beklagte einen Betrag von 149,90 EUR an Herrn U., den die Klägerin dergestalt auf die Ersatzbeschaffungen verrechnete, dass noch Reinigungskosten in Höhe von 2,90 EUR verblieben.
8
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass Herr U. die folgenden Gegenstände zu den aufgelisteten Preisen am genannten Datum kaufte:
9
Gegenstand Bezeichnung
Preis
Kaufdatum
Zweiteiliger Herrenanzug der Marke Greve
690,00 €
04.05.2022
Schwarzer Mantel der Marke Windsor
139,99 €
27.08.2021
Turnschuhe der Marke Slazenger
170,00 €
10.08.2021
Maßhemd der Marke Greve
180,00 €
04.05.2022
Turnschuhe der Marke Air Jordan
109,99 €
04.07.2021
Zweiteiliger Herrenanzug der Marke Hugo Boss
249,99 €
04.03.2021
Krawatte der Marke Salvatore Ferragamo
105,00 €
27.12.2017
2 Merino-Shirts der Marke Icebreaker (je 37,97 EUR)
75,94 €
30.07.2021
Sweatjacke der Marke Adidas
33,99 €
13.07.2021
Sweatshorts der Marke Nike
25,49 €
01.02.2022
Sweatpants der Marke Nike
39,99 €
01.02.2022
Pullover der Marke März München
119,99 €
28.01.2022
Gant Blouson
209,99 €
17.06.2020
Lederschuhe der Marke Crockett & Jones
535,00 €
18.12.2021
4 weiße Hemnde der Marke Charles Tyrwhitt
169,00 €
26.11.2020
Kniestrümpfe Falke
20,00 €
08.09.2021
Kniestrümpfe Falke
20,00 €
24.02.2022
Liegestützgriffe
19,95 €
20.09.2020
Blau gestreiftes Hemd der Marke Charles Tyrwhitt
42,25 €
07.10.2021
Jeans der Marke Hugo Boss
119,95 €
30.05.2020
Koffer der Marke Rimowa
549,10 €
08.08.2019
10
Die Klägerin behauptet, dass sich die oben aufgelisteten Gegenstände in dem verloren gegangenen Reisegepäck befunden hätten. Weiter behauptet sie, dass sich die folgenden Gegenstände im Reisegepäck befunden hätten und von Herrn U. zu den genannten Preisen an den genannten Daten gekauft worden wären:
11
Gegenstand Bezeichnung
Preis
Kaufdatum
Beutel Trockenfleisch
6,99 €
07.06.2022
Kosmetiktasche Marke TUMI
145,00 €
04.06.2021
Krawatte der Marke Salvatore Ferragamo
150,00 €
16.11.2020
Krawatte der Marke Salvatore Ferragamo
150,00 €
20.07.2019
Krawatte der Marke Salvatore Ferragamo
150,00 €
07.07.2018
Manschettenknöpfe d Marke Mont Blanc
150,00 €
01.07.2016
Hemd J. Crew
60,00 €
03.06.2015
Unterwäsche Hugo Boss
79,98 €
06.01.2022
Rotwein
12,00 €
20.06.2022
Gesichtsreiniger der Marke Aesop
41,00 €
05.03.2022
Gesichtspflege der Marke Aesop
37,00 €
05.03.2022
Shorts der Marke Uniqulo
20,00 €
04.06.2015
12
Weiter behauptet die Klägerin, dass sich die Kleidungsstücke und der Koffer sich in einem guten/ gepflegten Zustand befunden hätten und die beiden Pflegeprodukte der Marke Aesop zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Flugreise nahezu voll gewesen seien. Sie ist der Auffassung, dass die Haftungsbegrenzung des Art. 22 Abs. 2 MÜ greife. In diesem Zusammenhang behauptet sie, dass es im Sommer 2022 allgemein gehäuft zu Problemen bei der Gepäckbeförderung im Flugverkehr gekommen sei und im Besonderen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Flug erhebliche Gepäckabfertigungsprobleme in London aufgetreten seien.
13
Die Kläger beantragen,
14
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.350,33 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Oktober 2022 zu zahlen sowie
15
Herrn Rechtsanwalt U. von Honoraransprüchen seines Prozessbevollmächtigten (RA Q., Wiesbaden) für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 453,87 € freizustellen.
16
Die Beklagte beantragt,
17
die Klage abzuweisen.
18
Sie ist der Ansicht, dass jedenfalls eine Anrechnung der Ersatzkäufe auf den Wertersatz für etwaige verlorene Kleidungsstücke zu erfolgen habe.
19
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen U.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26.01.2024 (Bl 211 GA) sowie die schriftliche Zeugenaussage vom 25.02.2024 (Bl. 232 GA) verwiesen.
20
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
21
Entscheidungsgründe:
22
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
23
I.
24
Die Klägerin hat gegen die Beklagte gem. Art. 17 Abs. 2 S. 1 MÜ einen Anspruch auf Zahlung von 3.227,74 EUR aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB).
25
1.
26
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Herr U. hat als ursprünglich aktivlegitimierter Fluggast und Eigentümer des Gepäckstücks etwaige Ansprüche betreffend den Verlust des Gepäcks gegen die Beklagte wirksam an die Klägerin abgetreten, § 398 BGB. Die Beklagte ist als Luftfrachtführer im Sinne des Art. 1 MÜ passivlegitimiert (vgl. MüKoHGB/Müller-Rostin, 5. Aufl. 2023, MÜ Art. 1 Rn. 14).
27
2.
28
Bei dem Verlust von Gepäck handelt es sich um einen zum Schadensersatz berechtigenden Umstand im Sinne des Art. 17 Abs. 2 MÜ. Hiernach liegt ein Verlust des Gepäcks vor, wenn der Luftfrachtführer derart die Verfügungsgewalt über die Sache verloren hat, dass er dem Reisenden entgegen seiner Verpflichtung aus dem Beförderungsvertrag den Besitz nicht mehr verschaffen kann, wobei es keine Rolle spielt, ob er weiß, wo sich das Gepäck befindet (vgl. BeckOGK/Förster, 1.10.2023, MÜ Art. 17 Rn. 184). Der Luftfrachtführer ist in diesem Zusammenhang für aufgegebenes Reisegepäck solange verantwortlich, wie es sich an Bord des Flugzeugs oder in seiner Obhut befindet (vgl. BeckOGK/Förster, 1.10.2023, MÜ Art. 17 Rn. 188). Obhut setzt voraus, dass sich der betreffende Gegenstand mit dem Willen des Luftfrachtführers derart in seinem Einwirkungsbereich befindet, dass er in der Lage ist, ihn gegen Verlust und Beschädigung zu schützen. Der Luftfrachtführer darf sich zur Erfüllung seiner Obhutspflicht auch der Hilfe Dritter bedienen. (BeckOGK/Förster, 1.10.2023, MÜ Art. 17 Rn. 190 f.). Das ist vorliegend der Fall, da das Gepäckstück jedenfalls nach der Übergabe durch Herrn U. am Check-In Schalter der Beklagten in London an Mitarbeiter dieser verloren ging.
29
3.
30
Der Geltendmachung des Anspruchs steht auch nicht Art. 31 Abs. 2 S. 1 MÜ entgegen, der nach herrschender Meinung auch im Falle eines Gepäckverlusts eine Schadensmeldung innerhalb einer Frist von 7 Tagen fordert. Unabhängig von der tatsächlichen Erforderlichkeit einer solchen Verlustmeldung, ist Herr U. diesem Erfordernis durch die Verlustmeldung bei der G. GmbH noch am Tag des Verlusts nachgekommen.
31
4.
32
Der Anspruch der Klägerin besteht in Höhe von 3.227,74 EUR.
33
a.
34
Die Haftung der Beklagten ist insbesondere nicht gem. Art. 22 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 MÜ auf 1.288 Sonderziehungsrechte beschränkt. Dieser sieht vor, dass für sämtliche Gepäckschäden, gleich ob diese auf Zerstörung, Verlust oder Beschädigung beruhen, die Haftung des Luftfrachtführers grundsätzlich auf einen Betrag von 1.288 Sonderziehungsrechten pro Reisendem beschränkt ist.
35
Dies gilt gem. Art. 22 Abs. 5 MÜ jedoch dann nicht, wenn der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers oder seiner Leute verursacht worden ist, die entweder in der Absicht, Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass wahrscheinlich ein Schaden eintreten wird.
36
Leichtfertigkeit im Sinne des Art. 22 Abs. 5 MÜ ist dann anzunehmen, wenn der Luftfrachtführer im Sinne in Anlehnung an grobe Fahrlässigkeit „rücksichtslos auf der Hand liegende Vorsichtsmaßnahmen missachtet, die dem Schutz der ihm anvertrauten Güter dienen, wobei die Missachtung der auf der Hand liegenden Verhaltensstandards bewusst erfolgen muss, und bedenkenlos in dem Sinn, dass sich der Schädiger über potenzielle Schäden hinwegsetzt“ (vgl. OLG München ZLW 2000, 118, 122 in BeckOGK/Förster, 1.10.2023, MÜ Art. 22 Rn. 55).
37
Das Bewusstsein eines wahrscheinlichen Schadenseintritts erfordert, dass eine erhöhte Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts tatsächlich bestanden haben muss und dass sie dem Handelnden bewusst war. Dafür können keine bestimmten Prozentsätze maßgebend sein, insbesondere ist nicht erforderlich, dass die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts größer ist als die seines Ausbleibens. Entscheidend ist vielmehr, dass die Wahrscheinlichkeit nicht größer sein darf, als nach den Umständen und der Verkehrsübung angemessen erscheint: Der Handelnde musste wissen, dass er mit seinem Verhalten ein im Gewerbe unübliches und unvertretbares Schadensrisiko eingeht (vgl. MüKoHGB/Thume, 5. Aufl. 2023, HGB § 435 Rn. 15). Dabei obliegt es dem Tatrichter, aus dem äußeren Ablauf, den auslösenden und begleitenden Umständen zu folgern, ob das Bewusstsein von der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts bejaht werden kann oder nicht (vgl. BeckOGK/Förster, 1.10.2023, MÜ Art. 22 Rn. 68)
38
Grundsätzlich hat die Klägerin die Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 5 MÜ für den Wegfall der zugunsten des Frachtführers bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen und zu beweisen. Die der Klägerin obliegende Darlegungs- und Beweislast kann jedoch dadurch gemildert werden, dass der Frachtführer angesichts des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar, zu den näheren Umständen des Schadensfalls eingehend vorzutragen. Eine solche sekundäre Darlegungslast des Anspruchsgegners ist zu bejahen, wenn der Klagevortrag ein qualifiziertes Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt oder sich Anhaltspunkte für ein derartiges Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. Insbesondere hat der Frachtführer in diesem Fall substantiiert darzulegen, welche Sorgfalt er zur Vermeidung des eingetretenen Schadens konkret angewendet hat (vgl. OLG Frankfurt, RdTW 2015, 336)
39
Die Beklagte ist vorliegend ihrer sekundären Darlegungslast, ausgelöst durch das durch den Klagevortrag nahegelegte qualifizierte Verschulden nicht nachgekommen. Die Klägerin hat vorliegend vorgetragen, dass es im Sommer 2022 zu erheblichen Schwierigkeiten und Fehlern bei der Gepäckabfertigung im Allgemeinen und insbesondere im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Flug (wenige Tage zuvor) am Abflughafen in London zahlreiche Koffer gestrandet waren (vgl. Bl. 94 GA). Insbesondere letzterer Umstand begründet für die Beklagte eine Pflicht zur besonderen Umsicht bei der Beförderung des Gepäcks ihrer Fluggäste, deren Missachtung zu leichtfertigem Handeln führt. Auf den klägerischen Vortrag und den gerichtlichen Hinweis in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.10.2023 hat die Beklagte lediglich pauschal zu ihren allgemein getroffenen Maßnahmen gegen Gepäckverlust vorgetragen. Vortrag zur Behandlung des hier in Rede stehenden Gepäckstücks in London, Köln und/ oder Berlin ist nicht erfolgt. Da die Klägerseite naturgemäß keine Einblicke in die internen Vorgänge am Flughafen und bei der Abfertigung des Gepäckstücks hat, wäre es aber insoweit an der Beklagten gewesen, näher dazu vorzutragen, was genau mit dem streitgegenständlichen Gepäckstück passiert ist, insbesondere welche Maßnahmen die Beklagte konkret vor dem Hintergrund der bestehenden Probleme ergriffen hat. Der lediglich pauschale Verweis auf grundsätzlich getroffene Sicherheitsmaßnahmen genügt vor dem Hintergrund der klägerseitig dargelegten erheblichen Probleme bei der Abfertigung von Gepäckstücken insbesondere in London im unmittelbaren Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Flug jedoch der sekundären Darlegungslast nicht.
40
Entsprechend ist die Beklagte auch ihrer sekundären Darlegungslast hinsichtlich des Bewusstseins des Schadenseintritts nicht nachgekommen.
41
b.
42
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Zedenten U. Reisegepäck mit einem Zeitwert von 3.334,79 EUR verloren gegangen ist. Das Gericht ist insbesondere gem. § 287 ZPO davon überzeugt, dass die seitens der Kläger mit Schriftsatz vom 24.07.2023 angegebenen Gegenstände Teil des Reisegepäcks des Zedenten U. waren und auf dem in Rede stehenden Flug verloren gingen. Ebenfalls ist das Gericht gem. § 287 ZPO davon überzeugt, dass die angegebenen Kaufdaten und -preise zutreffen.
43
aa.
44
Ist zwischen den Parteien streitig, ob und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, so hat das Gericht nach § 287 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden. Das Ob und der Umfang einer Beweisaufnahme stehen dabei im freien Ermessen des Gerichts, es ist an Beweisanträge nicht gebunden. Der Geschädigte ist jedoch verpflichtet, die tatsächlichen Grundlagen und geeigneten Schätzungsunterlagen, die geeignete Anhaltspunkte für eine Einschätzung des Schadens und seiner Höhe bieten, beizubringen und zu beweisen. Fehlt es dagegen an einer ausreichenden Schätzungsgrundlage, so hat dies insoweit die Klageabweisung zur Folge. Dabei orientiert sich der im Rahmen des Art. 17 MÜ zu ersetzende Wiederbeschaffungswert des verlorenen Reisegepäcks an deren Zeitwert (Strauch in: Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl. 2020, Kapitel 29 Rn. 103 m.w.N.). Zur Bestimmung des Werts einer gebrauchten Sache / des Zeitwerts kann die voraussichtliche Dauer der Nutzungsmöglichkeit herangezogen werden und der Abzug prozentual nach dem Anteil der bereits verstrichenen Zeit bestimmt werden, um sodann den Neupreis um diesen Betrag zu kürzen (vgl. MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn. 352) Insoweit ist für eine Schätzung des Schadens insbesondere das Kaufdatum sowie der Kaufpreis des Reisegepäcks von entscheidender Bedeutung.
45
bb.
46
Der Zeuge U. bestätigt die klägerischen Behauptungen hinsichtlich des Kofferinhalts sowie der Kaufdaten und -preise. Dabei erläutert er zahlreiche Details zu der Beschaffenheit/ dem Aussehen der einzelnen Kleidungsstücke, an die er sich deshalb gut erinnern könne, da er diese zwecks einer wichtigen Geschäftsreise und eines anschließenden Kurzurlaubs gepackt hatte. Die Ausführungen des Zeugen U. waren glaubhaft. Insbesondere spricht der enorme Detailreichtum hinsichtlich des Aussehens der Gepäckstücke sowie die zahlreichen Erläuterungen zu den Umständen der Käufe für die Glaubhaftigkeit der Aussage. Der Glaubhaftigkeit der Aussage steht auch nicht entgegen, dass U. Ehemann der Klägerin und Zedent der streitgegenständlichen Forderung ist - das allein führt ohne hinzutretende Merkmale wie eine Belastungstendenz nicht zu einer Unglaubhaftigkeit einer Aussage. Anhaltspunkte für eine Belastungstendenz sind nicht zu erkennen.
47
cc.
48
Konkret hat das zur Folge, dass für das verlorene Reisegepäck ein Zeitwert von insgesamt 3.334,79 EUR anzunehmen ist, § 287 Abs. 1 ZPO. Dabei nimmt das Gericht basierend auf der Annahme, dass der gute/ gepflegte Zustand des Kofferinhalts, von dem das Gericht aufgrund der glaubhaften Schilderungen des Zeugen U. überzeugt ist, eine Nutzungsmöglichkeit über die gesamte typischerweise erwartete Lebensdauer an und bestimmt davon ausgehend einen Zeitwert.
49
Das Gericht geht dabei bei pfleglichem Umgang grundsätzlich von der folgenden Lebensdauer aus:
50
51
240 Monate: Koffer, etc.
52
120 Monate: Kosmetiktasche, etc.
53
60 Monate: Krawatten, Lederschuhe, etc.
54
36 Monate: Anzüge, Hemden, Hosen, Pullover, Turnschuhe etc.
55
24 Monate: Socken, Unterwäsche etc.
56
Hinsichtlich der Reinigungs- bzw. Pflegeprodukte von Aesop, die nach der glaubhaften Aussage des Zeugen U. nahezu voll gewesen sein sollen, ist ein Abzug von 10% vorzunehmen. Hinsichtlich der Manschettenknöpfe war aufgrund der nahezu unbegrenzten „Lebensdauer“ und des guten Zustands kein Abzug vorzunehmen. Ebenso waren für das Trockenfleisch sowie den Wein als ungeöffnete Verbrauchsgegenstände keine Abzüge vorzunehmen.
57
Konkret führt das zu den folgenden Zeitwerten:
58
Gegenstand Bezeichnung
Preis
Kaufdatum
Zustand
Alter in Monaten
Lebensdauer in Monaten
Zeitwert
Beutel Trockenfleisch
6,99 €
07.06.2022
gut
0,52
6,99 €
Kosmetiktasche Marke TUMI
145,00 €
04.06.2021
gut
12,59
120
129,79 €
Krawatte der Marke Salvatore Ferragamo
150,00 €
16.11.2020
gut
19,15
60
102,13 €
Krawatte der Marke Salvatore Ferragamo
150,00 €
20.07.2019
gut
35,05
60
62,38 €
Krawatte der Marke Salvatore Ferragamo
150,00 €
07.07.2018
gut
47,44
60
31,39 €
Manschettenknöpfe d Marke Mont Blanc
150,00 €
01.07.2016
gut
71,57
150,00 €
Hemd J. Crew
60,00 €
03.06.2015
gut
84,49
60
0,00 €
Unterwäsche Hugo Boss
79,98 €
06.01.2022
gut
5,51
24
61,62 €
Rotwein
12,00 €
20.06.2022
gut
0,10
12,00 €
Gesichtsreiniger der Marke Aesop
41,00 €
05.03.2022
nahezu voll
3,61
36,90 €
Gesichtspflege der Marke Aesop
37,00 €
05.03.2022
nahezu voll
3,61
33,30 €
Shorts der Marke Uniqulo
20,00 €
04.06.2015
gut
84,46
36
0,00 €
Zweiteiliger Herrenanzug der Marke Greve
690,00 €
04.05.2022
gut
1,64
36
658,58 €
Schwarzer Mantel der Marke Windsor
139,99 €
27.08.2021
gut
9,84
60
117,04 €
Turnschuhe der Marke Slazenger
170,00 €
10.08.2021
gut
10,39
24
96,38 €
Maßhemd der Marke Greve
180,00 €
04.05.2022
gut
1,64
36
171,80 €
Turnschuhe der Marke Air Jordan
109,99 €
04.07.2021
gut
11,61
24
56,80 €
Zweiteiliger Herrenanzug der Marke Hugo Boss
249,99 €
04.03.2021
gut
15,61
36
141,62 €
Krawatte der Marke Salvatore Ferragamo
105,00 €
27.12.2017
gut
53,74
60
10,96 €
2 Merino-Shirts der Marke Icebreaker (je 37,97 EUR)
75,94 €
30.07.2021
gut
10,75
36
53,25 €
Sweatjacke der Marke Adidas
33,99 €
13.07.2021
gut
11,31
36
23,31 €
Sweatshorts der Marke Nike
25,49 €
01.02.2022
gut
4,66
36
22,19 €
Sweatpants der Marke Nike
39,99 €
01.02.2022
gut
4,66
36
34,82 €
Pullover der Marke März München
119,99 €
28.01.2022
gut
4,79
36
104,04 €
Gant Blouson
209,99 €
17.06.2020
gut
24,13
36
69,23 €
Lederschuhe der Marke Crockett & Jones
535,00 €
18.12.2021
gut
6,13
60
480,33 €
4 weiße Hemnde der Marke Charles Tyrwhitt
169,00 €
26.11.2020
gut
18,82
36
80,65 €
Kniestrümpfe Falke
20,00 €
08.09.2021
gut
9,44
24
12,13 €
Kniestrümpfe Falke
20,00 €
24.02.2022
gut
3,90
24
16,75 €
Liegestützgriffe
19,95 €
20.09.2020
gut
21,02
240
18,20 €
Blau gestreiftes Hemd der Marke Charles Tyrwhitt
42,25 €
07.10.2021
gut
8,49
36
32,28 €
Jeans der Marke Hugo Boss
119,95 €
30.05.2020
gut
24,72
36
37,58 €
Koffer der Marke Rimowa
549,10 €
08.08.2019
gut
34,43
240
470,34 €
59
c.
60
Weiter besteht der Anspruch auch in Höhe weiterer 2,90 EUR betreffend die verbleibenden Kosten für die Reinigung, Art. 17 MÜ, §§ 249, 251 BGB.
61
Bei einem Verlust von Reisegepäck können die Kosten notwendiger und angemessener Ersatzbeschaffungen einen Schaden darstellen. Unter Schaden ist dabei nach § 249 BGB jede unfreiwillige Vermögenseinbuße zu verstehen (vgl. Palandt / Grüneberg, BGB, Vorb v § 249, Rn. 9). Eine solche liegt vor, wenn der jetzige tatsächliche Wert des Vermögens des Geschädigten geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde (vgl. Palandt / Grüneberg, BGB, Vorb v § 249, Rn. 10). So ist es vorliegend hinsichtlich der durch den Gepäckverlust erforderlich gewordenen Reinigungskosten.
62
d.
63
Die Klägerin muss sich jedoch die bereits ausgeglichenen Kosten für die Kniestrümpfe und Hose in Höhe von 20,00 EUR bzw. 89,95 EUR, mithin insgesamt 109,95 EUR, im Rahmen der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.
64
Dies ist dann der Fall, wenn die Ersatzanschaffungen zu einer messbaren Vermögensmehrung führen. Für eine solche muss der Ersatzpflichtige nicht einstehen, vielmehr muss sich der Geschädigte einen durch die Ersatzanschaffung erlangten Vorteil anrechnen lassen. Das ist z.B. dann der Fall, wenn die angeschafften Gegenstände im Vermögen des Geschädigten verbleiben. Ein Vermögensnachteil kann demgegenüber dann anzunehmen sein, wenn der Geschädigte eine Anschaffung tätigen musste, die er unter normalen Umständen nicht vorgenommen hätte, weil er solche Gegenstände weder unter normalen Umständen zu Nutzen bereit ist oder für sie Verwendung hat noch bereit ist hierfür Geld in der konkret erforderlichen Höhe auszugeben. Hierbei ist auf die konkreten Lebensumstände und Vorstellungen des Geschädigten abzustellen. Dafür aber, dass dem Geschädigten in diesem Sinne ein Vermögensnachteil entstanden ist, ist er darlegungs- und beweisbelastet (vgl. AG Köln, Urt. vom 11.01.2016 - 142 C 392/14).
65
Sowohl die Kniestrümpfe als auch die Hose verblieben im Vermögen des Zedenten U. und finden auch im verloren gegangenen Koffer des Zedenten eine Entsprechung. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Zedenten insoweit ein Vermögensvorteil entstanden ist, der im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen ist. Dies gilt auch nach erfolgter Abtretung an die Klägerin.
66
II.
67
Die Klägerin hat gegen die Beklagten gem. §§ 280, 286, 398 BGB den tenorierten Freistellungsanspruch hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten aus abgetretenem Recht, da sich die Beklagte bei Beauftragung des Rechtsanwalts durch den Zedenten U. im Verzug befand.
68
III.
69
Weitergehende Ansprüche der Klägerin sind nicht ersichtlich.
70
IV.
71
Der tenorierte Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288, 291 BGB.
72
V.
73
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
74
Der Streitwert wird auf 3.350,33 EUR festgesetzt.
75
Rechtsbehelfsbelehrung:
76
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
77
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
78
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
79
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
80
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
81
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
82
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
83
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
84
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
85
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
86
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
87
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
88
L.