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Amtsgericht Düsseldorf Beschluss vom 30.09.2024 – HE-5107-45
ECLI:DE:AGD:2024:0930.HE5107.45.00
Tenor
In der Grundbuchsache betreffend den im Grundbuch von K. Blatt N01 eingetragenen Grundbesitz
Beteiligte:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Verfahrensbevollmächtigter:
wird beschlossen:
Es ergeht eine Zwischenverfügung gem. § 18 Abs. 1 GBO.
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Der Erledigung des Antrags vom 24.05.2024 stehen folgende Hindernisse entgegen:
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Es ist noch einzureichen:
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Genehmigung eines Ergänzungspflegers/einer Ergänzungspflegerin bezüglich des Beteiligten zu 4. nebst Nachweis des Amtes in der Form des § 20 GBO
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Den im Antrag aufgeführen Ausführungen des Notarassesors T. wird nicht gefolgt, mindestens bei verheirateten Eltern gilt der Vertretungsausschluss für beide Sorgeberechtigten.
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Genehmigung des Familiengerichts zur Urkunde 450/204 J nebst Rechtskraftbescheinigung und Zugangsnachweis bei beiden "Parteien" (inkl. Mitteilung durch die den Minderjährigen vertretende Person) gemäß §§ 1855 ff BGB
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Hier liegt zumindest ein Genehmigungserfordernis nach §§ 1643, 1854 Nr. 4 BGB vor
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Bewilligung betreffend die Verfügungsbeschränkung in der Form des § 29 GBO
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Hinsichtlich der Verfügungsbeschränkung wird dem Beschluss des OLG München hier nicht gefolgt. Der Antrag liegt vor, die Bewilligung entspricht mangels Verbindung der Seiten des Antrags jedoch nicht der Form des § 29 GBO
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In diesem Zusammenhang wird davon ausgegangen, dass es auf Seite 2 der Urkunde unten heißen soll "... Mutter der Erschienen zu 3.".
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Zur Behebung der Eintragungshindernisse wird eine Frist gemäß § 18 GBO bis einschließlich 11.11.2024 gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist wird der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.
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Rechtsbehelfsbelehrung
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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
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Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde kann bei dem hiesigen Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden.
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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. Teil I Ausgabe: 2017, Nr. 75, S. 3803-3805) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
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Düsseldorf, 30.09.2024
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