Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf
Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 06.01.2025 – 290a C 2/24
ECLI:DE:AGD:2025:0106.290A.C2.24.00
Tenor
In dem Rechtsstreit
1. des Herrn L.,
2. des Herrn Z.,
Kläger,
Prozessbevollmächtigte zu 1, 2: Rechtsanwälte T.
gegen
WEG R.-straße in G., vertreten durch die M.,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P.,
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 02.12.2024
durch die Richterin am Amtsgericht C.
für Recht erkannt:
Die jeweils die Installation einer Wallbox/Ladeeinrichtung zum Aufladen von Elektrofahrzeugen im Bereich der Stellplätze auf den Grundstücken R.-straße in G. genehmigenden Beschlüsse aus der Eigentümerversammlung vom 05.12.2023 zu
TOP 17 (zu Gunsten Y.)
TOP 18 (zu Gunsten Herrn D.)
TOP 19 (zu Gunsten Frau S.)
TOP 20 (zu Gunsten Frau B.)
TOP 21 (zu Gunsten Familie W.)
TOP 22 (zu Gunsten Herrn V.)
TOP 23 (zu Gunsten Familie N.)
TOP 24 (zu Gunsten U.)
TOP 25 (zu Gunsten Herrn I.
TOP 26 (zu Gunsten Familie Q.)
TOP 27 (zu Gunsten Herrn F.)
TOP 28 (zu Gunsten Herrn J.)
für ungültig zu erklären;
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger fechten mit ihrer am 05.01.2024 bei Gericht eingegangen Klage die im Tenor bezeichneten Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 05.12.2023 an, mit denen den in den jeweiligen Beschlüssen bezeichneten Sondereigentümern die Installation einer Wallbox/Ladestation für Elektrofahrzeuge in der Tiefgarage der Anlage genehmigt werden. Zuvor wurde unter TOP 16 der Eigentümerversammlung der Aufbau eines intelligenten Lastenmanagements zur Aufladung von E-Mobil Fahrzeugen in der Tiefgarage erörtert. Hierzu wurden vier Beschlüsse gefasst:
Zu dem 1 Beschlussantrag, wurde die grundsätzliche Gestattung der Durchführung der Maßnahme in Sachen Aufbau eines intelligenten Lastmanagementsystems seitens der Gesamtgemeinschaft gegenüber der UG 1 beschlossen. Zu den Anträgen zu Ziffern 2 bis 4 wurden Angebote zum Aufbau einer Infrastruktur für ein intelligentes Lademanagement in der Tiefgarage abgelehnt. Die Beschlüsse betrafen ein Angebot der Firma A. vom 12.10.2023 über 52.025,60 €, der Firma K. vom 20.07.203 über ca. 93.704,99 € und der Firma X. vom 25.07.2023 über 116.025,00 €.
Schon im Jahr 2021 wurde ein Beschluss über die Installation eines solchen Managementsystems auf der Basis eines Angebotes beschlossen. Der Beschluss wurde von den Klägern mit der Begründung fehlender Vergleichsangebote angefochten und durch Anerkenntnisurteil im Verfahren 290a C 2/22 vom 25.03.2022 für ungültig erklärt. Im Folgejahr wurde erneut ein Beschluss zum Aufbau eines solchen Systems gefasst. Er erging aufgrund desselben Angebots unter Berücksichtigung einer mündlich mitgeteilten Kostenerhöhung. Auf die Anfechtungsklage der Kläger wurde dieser Beschluss im Verfahren 290 a C 61/22 durch Versäumnisurteil vom 6. Februar 2023 für ungültig erklärt.
Die Kläger sind der Ansicht, die angefochtenen Beschlüsse würden Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen (keine Sicherstellung, dass die zur Verfügung stehende Lastenreserve nicht überschritten werde; dadurch bedingte Brandgefahr; keine Berücksichtigung kollidierender Ausstattungsinteressen; keine Vorgaben zur Art und Weise der Ausführung und Erweiterung des Versicherungsschutzes).
Die Kläger beantragen sinngemäß,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei angesichts der vorangegangenen Anfechtungsklagen der Kläger rechtsmissbräuchlich. Dort hätten die Kläger gerade darauf verwiesen, dass ein Lastenmanagement gegenüber einem separaten Elektroanschluss zum Aufladen eines Fahrzeuges unwirtschaftlich sei. Auch in der streitigen Versammlung hätten sich die Kläger gegen den Aufbau eines Lastmanagements entschieden.
Sie behauptet, eine Überlastung des vorhandenen Stromleitungsnetzes sei aus praktischer Sicht sehr unwahrscheinlich. Die Stromanlage wäre auch gegen eine solche Überlastung durch die vorhandenen Sicherungen gerüstet. Eine Brandgefahr bestehe nicht. Zudem könne jede Wallbox technisch per Konfiguration so in ihrer Leistungsaufnahme reduzieren lässt, dass in Summe der Hausanschluss nicht überlastet werden könne. Weiter komme hinzu, dass aufgrund entsprechender Bestimmungen der Stadtwerke nur die jeweils ersten Wallboxen in den vorhandenen sechs Elektro-Unterverteilungsfeldern seitens der betroffenen Eigentümer „einfach so“ installiert werden dürften (nur verbunden mit einer diesbezüglichen Anzeige an die Stadtwerke), alle weiteren Boxen je Feld bedürften einer Genehmigung durch die Stadtwerke, was ebenfalls das Risiko einer Überlastung des Netzes ausschließe.
Alle Beschlüsse würden die Regelung enthalten, dass die Installation durch einen Fachbetrieb erfolgen solle.
Sie ist der Ansicht, es läge im Ermessen der Gemeinschaft, ob sie bestimmte Vorgaben machen möchte oder nicht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg.
Die angefochtenen Beschlüsse widersprechen Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung und sind für ungültig zu erklären.
Vorab ist klarzustellen, dass sie unter dem Blickwinkel widersprüchlichen Verhaltens nicht rechtsmissbräuchlich ist, wobei offenbleiben kann, ob seitens der Kläger ein widersprüchliches Verhalten vorliegt.
An die Anforderung eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens im Rahmen einer Anfechtungsklage sind strenge Anforderungen zu stellen, weil es um den Eingriff in den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Wohnungseigentümers geht. Von einem Rechtsmissbrauch bei der Erhebung von Beschlussanfechtungsklage ist daher nur auszugehen, wenn sie ausschließlich wohnungseigentumsfremden oder -feindlichen Zielen dient und nach Intensität und Umfang ihrer Instrumentalisierung für solche Ziele den übrigen Wohnungseigentümern nicht mehr zuzumuten ist (vgl. Göbel in Bärmann, WEG, 15.Auflage, § 44 Rn.35, 36).
Dies ist nicht dargetan.
Dass die Klage ausschließlich wohnungseigentumsfremden oder -feindliche Zielen dienen soll, ist nicht dargetan. Unterstellt man solche Ziele der Kläger, so dient die Klage jedenfalls erkennbar auch dem Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsgemäßen Verwaltung, da die Kläger zur Recht rügen, dass die angefochtenen Beschlüsse diesen Grundsätzen widersprechen.
Zwar folgt aus § 20 Abs.2 Nr.2 WEG ein Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Gestattung baulicher Veränderungen, die dem Laden elektrischer Fahrzeuge dienen, jedoch besteht ein solcher Anspruch nur insofern, als dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung zu beachten sind.
Insofern rügen die Kläger zu Recht mangelnde Bestimmtheit aufgrund fehlende Vorgaben zu Art und Weise der Ausführungen, insbesondere zu den Leitungsführungen und Ort der Anbringung.
Da die Norm nur für bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum und über § 13 Abs.2 WEG am eigenen Sondereigentum des Antragstellers Anwendung findet, gibt es keinen Anspruch aus § 20 Abs.2 Nr.2 WEG für eine bauliche Veränderung unter Inanspruchnahme fremden Sondereigentums, etwa für Leitungsführungen. Dazu fehlt die Beschlusskompetenz (vgl. Dötsch in Bärmann, WEG. 15.Auflage § 20 Rn.181). Ausweislich der Teilungserklärung wurde an den Stellplätzen Teileigentum begründet. Schon vor diesem Hintergrund hätte im Rahmen der genehmigten Durchführung der baulichen Veränderungen Vorgaben zur Art und Weise der Leitungsführungen und des Ortes ihrer Anbringung erfolgen müssen, um sicherzustellen, dass nicht fremdes Teileigentum dadurch betroffen oder eventuell zu entschädigen ist.
Schließlich waren solche Vorgaben auch vor dem Hintergrund, dass hier für 12 Einheiten entsprechende bauliche Veränderungen genehmigt wurden, angezeigt, um ein mögliches Durcheinander der einzelnen Leitungsführungen zu verhindern.
Weiterhin hätten konkrete Vorgaben erfolgen müssen, um sicherzustellen, dass die einzelnen Wallboxen technisch per Konfiguration so in ihrer Leistungsaufnahme eingestellt werden, dass in Summe der Hausanschluss nicht überlastet werden kann.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
C.