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Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 13.03.2025 – 92e VI 121/24
ECLI:DE:AGD:2025:0313.92E.VI121.24.00
Tenor
In der Nachlassangelegenheit
nach dem am 07.02.2024 in E. verstorbenen V., geboren am 00.00.0000 in X.,
mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in E.
beteiligt:
1. Herr I., geboren am 00.00.0000 in E., K.-straße, E.,
Antragsteller und Erbe
2. Herr W., H.-straße, B., Vereinigte Staaten,
Erbe
wird der Geschäftswert gemäß § 79 GNotKG für die zu erhebenden Gebühren auf 7.297.469,00 Euro festgesetzt.
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Gründe:
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Anzusetzen ist gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 und 2 GNotKG der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten (Erblasserschulden) abgezogen werden können, der schuldrechtliche Zugewinnausgleich Pflichtteilsansprüche Dritter und Bestattungskosten (Erbfallschulden) hingegen nicht, s.a.Korintenberg, Gerichts- und Notarkostengesetz: GNotKG,22. Auflage 2022, Rn. 25-28.
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Die Bewertung des Grundbesitzes erfolgt nach den im Nachlasswertverzeichnis gemachten Angaben. Der restliche Nachlasswert ergibt sich aus den gemachten Angaben zum sonstigen Vermögen.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen den Beschluss ist gemäß § 83 GNotKG das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszuges die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
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Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht – Nachlassgericht – Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Abs. 2 S. 2 GNotKG bestimmten Frist eingelegt wird, d.h. innerhalb einer Frist von 6 Monaten, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Ist der Geschäftswert später als 1 Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 200 Euro, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.
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Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
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Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht - Nachlassgericht - Düsseldorf eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
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Düsseldorf, 13.03.2025 Amtsgericht
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G. Rechtspfleger