Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf
Amtsgericht Düsseldorf Beschluss vom 07.07.2025 – HRB 69658
Abteilung 88 · ECLI:DE:AGD:2025:0707.HRB69658.00
Gründe
Der Bestellung eines Notgeschäftsführers stehen die in der gerichtlichen Verfügung vom 11.03.2025 genannten Gründe entgegen.
Diese ist aufgrund der E-Mail des Hr. Y. als ,,CEO´´ der P. vom 06.03.2025, in welcher die Bestellung eines Notgeschäftsführers erstmals beantragt worden ist, ergangen.
Wie bereits im o.g. gerichtlichen Schreiben mitgeteilt, ist die Bestellung eines Notgeschäftsführers aufgrund der Schwere des Eingriffs in die Autonomie einer Gesellschaft nicht möglich, wenn Erben bekannt sind.
Im vorliegenden Fall wurde am 09.04.2025 ein Erbschein erteilt, sodass die Gesellschaft selber handlungsfähig ist und durch die ordentliche Bestellung eines Geschäftsführers Abhilfe schaffen kann.
Die Voraussetzungen für einen solch schwerwiegenden Eingriff liegen aufgrund der zeitnah erfolgten Erbscheinserteilung und der nunmehr bekannten Erbenstellung nicht vor, (vgl. u.A. OLG Karlsruhe Beschl. v. 27.4.2022 - 1 W 71/21 (Wx) (AG Mannheim Beschl. v. 16.8.2021),Lutz, Voigt in: Steuerberater Rechtshandbuch, 165. Lieferung 2022, I. Der GmbH-Geschäftsführer im Gesellschaftsrecht, Rn. 33; OLG Zweibrücken Beschl. v. 30.9.2011 - 3 W 119/11, juris Rn. 9).
Von der Erteilung des Erbscheins wurde die Gesellschaft P. in Form einer an Hr. Y. gerichteten E-Mail am 16.04.2025 unterrichtet.
Unabhängig von der fehlenden Gebotenheit der Notgeschäftsführerbestellung, unterblieb die mit gerichtlichen Schreiben vom 11.03.2025 angeforderte, notwendige Angabe einer zur Übernahme des Amtes bereiten Person (vgl. Krafka, Registerrecht, 12.Aufl., Rn. 1254). Infolge Dessen wurde auch keine entsprechende Unbescholtenheitsversicherung in öffentlich beglaubigter Form eingereicht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf -Registergericht-, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Registergericht - Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am vierten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Düsseldorf, 04.07.2025
H.
Rechtspflegerin
Ausgefertigt
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle