Rechtsprechung / Amtsgericht Darmstadt

Amtsgericht Darmstadt Urteil vom 15.07.2010 – 304 C 139/10

ECLI:DE:AGDARMS:2010:0715.304C139.10.00

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 452,15 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 185,64, jeweils mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2010 zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert beträgt 452,15 €.

5. Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Darstellung des Tatbestandes bedarf es nicht, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht zulässig ist (§ 313 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Den Klägern steht aus der im Mietvertrag getroffenen Kautionsvereinbarung i.V.m. §§ 551, 158 BGB mit Beendigung des Mietverhältnisses ein Anspruch auf Auszahlung des restlichen Betrages von 452,15 € zu.

Dem Beklagten steht ein Anspruch in dieser Höhe im Wege der Aufrechnung mit der Folge, dass der Anspruch der Kläger erloschen wäre (§ 389 BGB), nicht zu.

Die Kläger sind neben Heiz- und Warmwasserkosten zur Nachzahlung weiterer Nebenkosten wie in den techem-Abrechnungen des Beklagten von 07/08 und 08 ausgewiesen nicht verpflichtet.

Die in § 3 des Mietvertrages bezüglich der Nebenkosten getroffene Vereinbarung ist unklar, was nach der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB dazu führt, dass von der Vereinbarung einer Pauschale auszugehen ist (Langenberg, Betriebskostenrecht der Wohn- und Gewerberaummiete, 5. Aufl., E 10 ff -14-). Zweifel bei der Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zu solchen zählt auch der vom Kläger verwendete Wohnungs-Einheitsmietvertrag, gehen zu Lasten des Klägers als Verwender.

In § 3 des Mietvertrages ist weder das Kästchen Netto-Kaltmiete noch das Kästchen Brutto-Kaltmiete ausgefüllt. Eines von beiden hätte ausgefüllt werden müssen.

Für die Version des Beklagten spricht, dass in § 3 das Kästchen „Betriebskostenvorschuss für Betriebskosten gemäß Abs. 2“ angekreuzt ist. Für die Version der Kläger spricht dann allerdings, dass im Widerspruch dazu in § 3 Ziff. 2 das Kästchen „Betriebskosten sind in der gem. Abs. 1 vereinbarten Brutto-Kaltmiete ausschließlich Heizung und Warmwasser anteilig enthalten“ angekreuzt ist.

Weitere Anhaltspunkte, die für eine Auslegung zu Gunsten der Kläger oder zu Gunsten des Beklagten sprechen könnten, wie zum Beispiel die Handhabung bei früheren Abrechnungen, sind nicht ersichtlich, da die hier streitgegenständlichen Abrechnungen die einzigen sind, die im Laufe des kurzen Mietverhältnisses erstellt worden sind.

Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 185,64 € ergibt sich für die Klägerin gegen die Beklagten aus §§ 280 Abs. 1, 280 Abs. 2 und 286 Abs. 1 BGB i. V. m. Vorbemerkung 3 (4) i. V. m. Nrn. 2300, 7002 und 7008 VV zum RVG. Mit Schreiben vom 18.08.2009 ist der Beklagte mit Ablauf des 28.08.2009 hinsichtlich der Herausgabe des Kautionssparbuches in Verzug gesetzt worden. Mit Schreiben vom 01.09.2009 wurde der klägerische Bevollmächtigte weiter tätig. In letzterem Schreiben ist auch die Höhe der Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert in Höhe von 1.100,00 € zutreffend dargestellt.

Der Zinsanspruch hat seine Grundlage in § 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache nicht grundsätzliche Bedeutung hat und auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 Abs. 4 ZPO).