Rechtsprechung / Amtsgericht Darmstadt

Amtsgericht Darmstadt Beschluss vom 14.04.2011 – 54 F 1243/10 VM

ECLI:DE:AGDARMS:2011:0414.54F1243.10VM.0A

Tenor

In der Familiensache … werden unter Abhilfe der Beschwerde des Ergänzungspflegers vom 16.12.2010 die dem Ergänzungspfleger Herrn Rechtsanwalt L. aus der Staatskasse zu erstattenden Ansprüche gem. §§ 1915, 1835, 1836 BGB, 3 VBVG für die Tätigkeit als Ergänzungspfleger gemäß Vergütungsantrag vom 14.09.2010, geändert durch Antrag vom 06.04.2011, auf 428,64  € festgesetzt.

Gründe

1

Zugrunde liegt die Tätigkeit entsprechend des  „Flughafenverfahrens“ einschließlich der nachgewiesenen Wahrnehmung des Anhörungstermins vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle Gießen.

2

Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt, 2 WF 457/10 vom 03.02.2011 ist die mit geändertem Antrag vom 06.04.2011 geltend gemachte Vergütung erstattbar.

3

Die Beschwerde wird zugelassen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§61 Abs. 2 und 3 FamFG).