Rechtsprechung / Amtsgericht Darmstadt
Amtsgericht Darmstadt Beschluss vom 29.08.2011 – 59 F 1560/11 EAGS
ECLI:DE:AGDARMS:2011:0829.59F1560.11EAGS.00
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt, 6 UF 302/11
Tenor
Dem Antragsgegner wird untersagt, das von der Antragstellerin mit bewohnte Hausgrundstück zu betreten, der Antragstellerin aufzulauern, die Antragstellerin auf der Straße anzusprechen, insbesondere von ihr Geld zu fordern und sie zu bedrohen.
Für den Fall der Zuwiderhandlung wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Diese Anordnung gilt längstens bis zum 28.02.2012.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Die Vollziehung der einstweiligen Anordnung ist vor der Zustellung an den Antragsgegner zulässig.
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Gründe
Gemäß §§ 214, 49 ff. FamFG waren im Wege der einstweiligen Anordnung Schutzmaßnahmen nach § 1 GewSchG anzuordnen.
Die Antragstellerin hat deren Voraussetzungen durch Vorlage zweier Versicherungen an Eides Statt glaubhaft gemacht.
Danach ist der Antragsgegner widerrechtlich und vorsätzlich in die Wohnung oder das befriedete Besitztum der Antragstellerin eingedrungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2a GewSchG), indem er wiederholt in das von der Antragstellerin bewohnte umfriedete Grundstück eingedrungen ist, von der Terrasse in das Wohnzimmer geblickt und Fotos angefertigt hat und am 17.06.2011 am Hauseingang stand, ohne dass ihm zuvor die Hoftür zum Grundstück geöffnet worden war.
Die angeordneten Schutzmaßnahmen sind zur Abwendung weiterer bzw. künftiger Verletzungen erforderlich und beruhen auf § 1 Abs. 1 Satz 3 GewSchG.
Die Anordnung, dass die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung vor der Zustellung an den Antragsgegner zulässig ist, beruht auf § 53 Abs. 2 FamFG. Sie ist notwendig, um die Antragstellerin vor weiteren Gewalttaten zu schützen.
Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit beruht auf § 216 Abs. 1 FamFG.