Rechtsprechung / Amtsgericht Darmstadt

Amtsgericht Darmstadt Urteil vom 01.05.2012 – 301 C 210/11

ECLI:DE:AGDARMS:2012:0501.301C210.11.0A

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 703,80 nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 25.11.2011 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz für angefallene vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus einem Verkehrsunfall vom 08.06.2010.

2

In diesen Verkehrsunfall war ein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen M-IE 2571, welches im Eigentum der Klägerin stand, verwickelt; sowie auf Unfallgegnerseite ein bei der Beklagten versichertes Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen SHA-AK 0039.

3

Nachdem die Haftung dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig war, regulierte die Beklagte Schadensersatzpositionen i.H.v. EUR 10.499,59. Dies entsprach sämtlichem von der Klägerseite geltend gemachten Schaden nämlich

Reparaturkosten netto

EUR 8.084,54

Wertminderung

EUR 1.000,00

SV-Kosten

EUR 790,05

Nutzungsausfall

EUR 600,00

Auslagenpauschale

EUR 25,00

4

mit Ausnahme vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, die die Klägerin gegenüber der Beklagten i.H.v. EUR 703,80 geltend machte.

5

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 703,80 nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

6

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Die Beklagte ist der Meinung, da es sich bei der Klägerin um ein international tätiges Mietwagenunternehmen handele, habe sie durch Beauftragung eines Rechtsanwalts aufgrund der Einfachheit des zugrundeliegenden Verkehrsunfalls gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen.

8

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die umfangreichen zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

9

Die Klage ist zulässig und begründet.

10

Die Klägerin kann hier einen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 7 StVG, 115 VVG auch bezüglich der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten geltend machen. Die Klägerin kann hier direkt Zahlung verlangen, da ein Schaden, für den Schadensersatz zu leisten ist, bereits in der Entstehung eines Anspruches der beauftragten Rechtsanwälte gegen sie zu sehen ist. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob sie die gestellte Rechnung bereits beglichen hat oder nicht. Gem. § 250 BGB kann der Gläubiger Ersatz in Geld verlangen, wenn die Herstellung nicht rechtzeitig nach Fristsetzung erfolgt. Nachdem hier die Klägerin von der Beklagten erfolglos Freistellung verlangte, kann sie nunmehr Entschädigung in Geld verlangen.

11

Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist auch dem Grunde nach gerechtfertigt und hält sich im Sinne von § 249 BGB auch im Rahmen dessen, was als „erforderliche“ Kosten zu ersetzen war. Die Klägerin hat durch Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei nicht gegen das ihr obliegende Schadensminderungsgebot verstoßen.

12

Zunächst ist hierbei zu bedenken, dass nicht grundsätzlich davon auszugehen ist, dass jeder Verkehrsunfall – auch ein Auffahrunfall - reibungslos reguliert wird. Es muss davon ausgegangen werden, dass auch bei einfacher Haftungslage dem Grunde nach hinsichtlich der Höhe des Schadens eine Vielzahl von Rechtsproblemen auftreten kann, welche die Regulierung verkomplizieren (siehe nur „Verweis auf nicht markengebundene Fachwerkstatt“, „Gegenstandswert-orientierte Sachverständigenkosten“, „Mietwagenkosten nach “Schwacke oder „Fraunhofer“„usw.).

13

Schließlich war hier zu berücksichtigen, dass der Schadensbetrag mit über 10.000,00 EUR eine Höhe erreicht hat, die die Sache von besonderer Bedeutung erscheinen lassen muss.

14

Bei dieser Konstellation würde man einer Privatperson ohne weiteres die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zugestehen. Bezüglich der Klägerin als international operierendes Mietwagenunternehmen muss zwar bedacht werden, dass hier mit Sicherheit mehr juristisches Know-how vorhanden ist als bei einer nicht juristisch vorgebildeten Privatperson. Der Grad des juristischen Vorwissens ist jedoch, sofern es sich bei dem Verkehrsunfall aus objektiver Sicht nicht um einen einfach gelagerten Fall handelt, nicht entscheidend bei der Frage eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht. Dies folgt bereits daraus, dass mangels Messbarkeit solchen Wissens und solcher Kompetenzen eine erhebliche Rechtsunsicherheit entstünde.

15

Die Nebenentscheidung folgt aus §§ 286, 288 BGB.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

17

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

18

Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 703,80.