Rechtsprechung / Amtsgericht Darmstadt

Amtsgericht Darmstadt Beschluss vom 28.06.2012 – 51 F 2547/10 VA

ECLI:DE:AGDARMS:2012:0628.51F2547.10VA.0A

Tenor

Der Antrag auf Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 19.10.1987, Aktenzeichen 51 F 1228/84 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten trägt der Beteiligte zu 1).

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Mit Urteil des Amtsgerichts Darmstadt wurde im Rahmen des Scheidungsverfahrens (Aktenzeichen 51 F 1228/84) am 19.10.1987 der Versorgungsaugleich zwischen den Beteiligten durchgeführt.

2

Der damals ausgleichsverpflichtete geschiedene Ehemann ist nach § 226 FamFG antrags-gerechtigt und hat die Abänderung dieser Entscheidung beantragt.

3

Aus seinem ausgleichspflichtigen Anrecht wird bereits eine Rente bezahlt.

4

Damit ist die nach § 226 Abs. 2 FamFG geforderte Rentennähe gegeben.

5

Der Antrag ist aber unzulässig, weil eine wesentliche Wertänderung aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit bzgl. der bei der Scheidung im Rahmen des Versorgungsausgleichs ausgeglichenen Anrechte der Beteiligten zu 1) und 2) im Sinne des § 225 Abs.3 FamFG nicht vorliegt.

6

Die Ehezeit dauerte vom 01.02.1969 bis 30.09.1984.

7

In der Vorentscheidung wurde ausgeglichen:

1.

bei der Landesversicherungsanstalt Hessen eine gesetzliche Rentenversicherung des früheren Antragstellers.

Ausgleichswert bei Eingang des Antrags

266,38 DM

(136,20 Euro = 266,38 DM)

Insoweit wird auf die Auskunft der Beteiligten zu 3) vom 27.07.2011 (Bl. 43 ff d.A.) Bezug genommen.

Ausgleichswert bei Ehezeitende

268,00 DM

(536,00 DM : 2 )

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Insoweit wird auf die Auskunft der Landesversicherungsanstalt Hessen vom 23.12.1985 (Bl. 26. der beigezogenen Akten 51 F 1228/84 VA Bezug genommen)

9

2.

bei der Landesversicherungsanstalt Hessen laufende Leistungen aus einer gesetzlichen Rentenversicherung der früheren Antragsgegnerin.

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Ausgleichswert bei Eingang des Antrags 142,46 DM

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(72,84 Euro = 142,46 DM)

12

Insoweit wird auf die Auskunft der Beteiligten zu 3) vom 14.11.2011 (Bl,. 76 ff) Bezug genommen

Ausgleichswert bei Ehezeitende

123,85 DM

(247,70 DM : 2 )

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Insoweit wird auf die Auskunft der Landesversicherungsanstalt Hessen vom 31.10.1986 (Bl. 36 ff der beigezogenen Akte 51 F 1228/84 Bezug genommen.

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Die absolute Änderung des Wertes des bei der Scheidung am 19.10.1987 ausgeglichenen Anrechts des Antragstellers beträgt 266,38 - 268 = -1,62 DM oder -0,83 Euro . Sie unterschreitet damit die Grenze des § 225 Abs 3 FamFG bei Ehezeitende von 27,30 DM oder 13,96 Euro.

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Die absolute Änderung des Wertes des bei der Scheidung ausgeglichenen Anrechts der Antragsgegnerin beträgt 142,46 - 123,85 = 18,61 DM oder 9,52 Euro . Sie unterschreitet damit die Grenze des § 225 Abs 3 FamFG bei Ehezeitende von 27,30 DM oder 13,96 Euro.

16

Der Antrag auf Abänderung ist deshalb unzulässig.

17

Die vom Antragsteller im Schriftsatz vom 29.04.2012 im Rahmen der Anhörung vorgetragenen Einwände gegen die beabsichtigte Entscheidung sind im Wesentlichen nicht nachzuvollziehen und damit unerheblich. Das Verfahren auf Abänderung der im Rahmen des Scheidungsurteils vom 19.10.1987 getroffenen Regelung zum Versorgungsausgleich wurde auf seinen Antrag hin eröffnet und beinhaltet keine „zweite Scheidung“.

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Der Antragsgegnerin werden auch keine weiteren Anrechte des Antragsgegners übertragen. Vielmehr verbleibt es bei den sich aus der Entscheidung über den Versorgungsausgleich vom 19.10.1987 getroffenen Regelung ergebenden Folgen, die im Rentenbescheid des Antragstellers vom 16.11.2010 berücksichtigt wurden.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

20

Der Antrag des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

21

Die anderen Beteiligten haben keine Veranlassung für die Durchführung des Verfahrens gegebe.

22

Deshalb entspricht es der Billigkeit, dem Antragsteller und Beteiligten zu 1) gem. § 81 Abs. 1 FamFG mit den Verfahrenskosten zu belasten.