Rechtsprechung / Amtsgericht Darmstadt

Amtsgericht Darmstadt Urteil vom 18.09.2012 – 312 C 237/12

ECLI:DE:AGDARMS:2012:0918.312C237.12.00

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 31,66 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Auf die Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 31,66 EUR aus § 1 PflVG, § 115 VVG.

Die Beklagte regulierte den Unfallschaden des Klägers von 1.599,00 EUR nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Gebühr nebst Auslagen und MWSt. von 229,55 EUR. Der Kläger begehrt die Freistellung in Höhe der Differenz zu einer 1,5 Gebühr in Höhe von 261,21 EUR, also weitere 31,66 EUR. Hierauf hat er keinen Anspruch.

Der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung haben im Rahmen des Schadensersatzes nach § 249 BGB nur die erforderlichen Rechtsverfolgungskosten zu erstatten. Eine 1,3 Gebühr ist die Gebühr, die im Regelfall bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen angemessen ist. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 713 ZPO.

Der Streitwert war nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG festzusetzen.

Die Berufung war nicht zuzulassen (§ 511 Abs. 4 ZPO).