Rechtsprechung / Amtsgericht Darmstadt
Amtsgericht Darmstadt Beschluss vom 19.11.2012 – 51 F 1211/11 SO
ECLI:DE:AGDARMS:2012:1119.51F1211.11SO.0A
Tenor
Der Antrag des Antragstellers, ihm das alleinige Sorgerecht – hilfsweise ihm das Recht der Gesundheitssorge - für die Beteiligte zu 1) zu übertragen, wird zurückgewiesen.
Es wird festgestellt, dass Maßnahmen nach § 1666 BGB nicht angezeigt sind.
Die Beteiligten zu 2) und 3) tragen die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die Eltern der Beteiligten zu 1), des Kindes X.
Sie waren nicht miteinander verheiratet. Die Antragsgegnerin ist allein sorgeberechtigt. Die beteiligten Eltern trennten sich im Jahr 2005; sie lebten bis zur auch räumlichen Trennung, die durch den Auszug der Antragsgegnerin im September 2008 erfolgte, gemeinsam mit dem Kind in der dem Antragssteller gehörenden Wohnung.
Das Verhältnis zwischen den Eltern X ist hochstreitig und belastet.
X hat seit Oktober 2009 keinen Umgang mehr mit dem Antragsgegner. Zwischen den Beteiligten war vor dem Amtsgericht Darmstadt unter dem Aktenzeichen 51 F 2003/08 UG ein Umgangsverfahren anhängig: Mit Beschluss vom 01.07.2010 wurde angeordnet, dass X Umgang mit dem Antragsteller haben soll. Im Verfahren war ein Sachverständigengutachten eingeholt worden, nachdem die Antragsgegnerin unter Vorlage eines Attestes der Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. L den Verdacht vorgetragen hatte, X sei vom Antragsteller sexuell misshandelt worden.
Die Gutachterin hat sich im Ergebnis dahingehend geäußert, dass ernstzunehmende Gründe, die für den Verdacht, X sei von ihrem Vater sexuell misshandelt worden, nicht festgestellt werden können.
Zum gleichen Ergebnis war zuvor schon die von der Kinder- und Jugendpsychiaterin Dr. L hinzugezogene Sachverständige Dipl. Psychologin G gekommen und hatte dies in einer Stellungnahme vom 04.12.2009 dokumentiert.
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 01.07.2010 hat die Antragsgegnerin Beschwerde zum Oberlandesgericht Frankfurt/Main eingelegt.
Dieses hat mit Beschluss vom 23.02.2011 den Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt mit Wirkung zum 23.02.2011 abgeändert und festgestellt, dass der Antragsgegner berechtigt ist, X zu im Beschluss näher geregelten Zeiten, zu sich zu nehmen, wobei der Umgang – so wie im angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts, während der der ersten auf den Beschluss folgenden Wochen angeordnet– nur einmal in der Woche nachmittags für zwei Stunden, dann einmal in der Woche und letztendlich alle zwei Wochen zu den Wochenenden –anfangs nur Samstag auf Sonntag, dann von Freitag bis Sonntag stattfinden sollte.
Es wurde Umgangspflegschaft angeordnet. Zur Umgangspflegerin wurde Frau Diplom-SozialpädagoginY bestellt.
Die Antragstellerin weigert sich, den vom Oberlandesgericht und zuvor vom Amtsgericht festgelegten Umgang zu gewähren. Desgleichen hat sie auf die Versuche der Umgangspflegerin, mit ihr Kontakt aufzunehmen, die Anfang März 2011 mehrfach schriftlich und persönlich erfolgten, nicht reagiert.
Erst unter der Drohung der Vollstreckung hat sich die Antragstellerin am 06.06.2011 bereit erklärt, sich im Büro ihrer Verfahrensbevollmächtigten mit der Umgangspflegerin zu treffen. Dieser Termin hat am 20.06.2011 stattgefunden.
Wie die Rückfrage bei der Umgangspflegerin ergeben hat, hat die Kindesmutter dort erneut deutlich gemacht, dass sie unter keinen Umständen bereit ist, den Umgang des Kindes mit dem Vater – auch nicht behutsam für anfangs kurze Treffen und im Beisein der Umgangspflegerin - zuzulassen.
In der Folgezeit beantragte der Antragsteller wegen der einzelnen Verstöße gegen den Umgangsbeschluss des Amtsgerichts bzw. Oberlandesgerichtes jeweils Ordnungsgeld, bzw. Ordnungshaft anzuordnen.
Letztendlich wurde ein Ordnungsgeldbeschluss erlassen und auch rechtskräftig, der allerdings wegen einer Fehlinformation des Vollstreckungsbeamten nicht vollstreckt wurde. Dieser hatte mitgeteilt, die Antragsgegnerin sei amtsbekannt pfandlos.
Im Hinblick darauf wurde versucht, die ersatzweise verhängte Ordnungshaft zu vollstrecken. Gleichzeitig erfolgten durch das Gericht in den nachfolgenden Vollstreckungsverfahren Hinweise dahingehend, dass wegen der amtsbekannten Pfandlosigkeit der Antragsgegnerin sofort Ordnungshaft angeordnet werden könne.
Dies geschah dann auch.
Allerdings stellt sich in der Folgezeit heraus, dass die Information, die Antragsgegnerin sei amtsbekannt pfandlos, falsch war. Insoweit mussten die bereits verhängten Ordnungshaftbeschlüsse wieder aufgehoben werden.
Die weitere Vollstreckung der Umgangsregelung unterblieben, weil die Beteiligten sich in diesem mittlerweile seit Juni 2011 anhängigen Sorgeverfahren im Termin am 31.08.2011 darauf einigten, die Vollstreckung des Umgangsbeschlusses bis zur Klärung der im Sorgeverfahren offenen Fragen ruhen zu lassen.
Im vorliegenden Sorgeverfahren beantragt der Antragsteller, der Antragsgegnerin die Personensorge zu entziehen und auf ihn zu übertragen.
Er meint zum anderen, das Gericht sei – unabhängig von seinem Antrag, der als Antrag nach § 1671 BGB auszulegen ist – gehalten, von Amts wegen Maßnahmen nach § 1666 BGB zu ergreifen, weil das Wohl des Kindes X gefährdet sei, weil die Antragsgegnerin jeglichen Kontakt mit dem Antragsteller unterbinde.
Die Antragstellerin verweist darauf, dass zum einen ihrer Meinung nach der Verdacht des sexuellen Missbrauchs nicht ausgeräumt sei, der Antragsgegner außerdem ein Alkoholproblem habe und zudem X den Kontakt zu ihm nicht wünsche. Sie meint deshalb, berechtigt zu sein, zum einen den Kontakt des Kindes zu seinem Vater zu unterbinden, zum anderen auch die rechtskräftige Entscheidung des Oberlandesgerichtes zu ignorieren und auch jeden Kontakt mit der vom Gericht für X bestellten Verfahrensbeiständin zu verweigern.
Das Gericht hat ein Gutachten bei der Psychologischen Praxis Projekt P, Dipl. Psychologin D, am 05.09.2011 beauftragt.
Wegen der Ergebnisse der im Verlauf der Gutachtenerhebung vorgenommenen Explorationen wird auf das Gutachten vom 13.07.2012 Bezug genommen.
Das Gericht hat Termin zur Anhörung des Kindes auf den 11.09.2012 und zur Anhörung der Beteiligten auf den 12.09.2012 bestimmt.
Am 10.09.2012 teilte die Bevollmächtigte der Antragsgegnerin mit, diese sei erkrankt und könne weder das Kind zur Anhörung bringen noch am Tag darauf zur Anhörung der anderen Verfahrensbeteiligten erscheinen.
X und die weiteren Beteiligten wurden dann am 30.10.2012 bzw. 31.12.2012 angehört.
Wegen des Ergebnisses des Kindesanhörung wird auf das Protokoll vom 31.10.2012 Bezug genommen
Die beteiligten Eltern bleiben bei dem bereits zu Beginn des Verfahrens gehaltenen Vortrag.
Das Jugendamt und die Verfahrensbeiständin sind der Auffassung, es liege zweifelsfrei eine Gefährdung des Kindeswohls infolge der nicht vorhandenen Bindungstoleranz der Kindesmutter vor.
Gleichwohl seien Maßnahmen nach § 1666 BGB nicht zu ergreifen, weil die Situation für X dadurch nicht einfacher werde, ihr Wohl vielmehr noch schwerer als ohnehin bereits der Fall gefährdet sei, würde man sie der Obhut der Mutter entziehen. Auch mildere Mittel sind die nach Auffassung der Verfahrensbeiständin und des Jugendamtes nicht geeignet, die bestehende Kindeswohlgefährdung aufzuheben oder zu begrenzen. Vielmehr müsste davon ausgegangen werden, dass die Fortsetzung der gerichtlichen Auseinandersetzungen und eine zwangsweise Durchsetzung des Umgangs der bereits gegebenen Gefährdung des Wohles des Kindes Traumatisierungen hinzufüge, die letztendlich das Ziel, nämlich den Umgang des Vaters mit dem Kind zu ermöglichen und die wegen des Kontaktabbruchs bestehende Gefährdung zu beseitigen, nicht befördern könne.
Die Sachverständige ist im Verlauf der Anhörung am 31.10.2012 von ihrer im Gutachten geäußerten Einschätzung, man solle durch die Einrichtung der Umgangspflegschaft und dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes für die Zeit des Umgangs notfalls auch mit polizeilicher Gewalt durchsetzen, dass das Kind Kontakt zu seinem Vater haben kann, abgerückt.
Auch sie geht nach dem Verlauf des Anhörungstermins vom 31.10.2012 davon aus, dass die zwangsweise Durchsetzung des väterlichen Umgangsrechtes die schwierige Situation Xs nicht bessern würde, vielmehr den gegebenen Gefährdungen nur weitere hinzugefügt würden.
Wegen des weiteren Einzelheiten der Anhörung wird auf das Protokoll vom 31.10.2012 Bezug genommen.
II.
Der Antrag des Antragstellers auf Übertragung des alleinigen Sorgerechtes, den das Gericht zum einen als Antrag nach § 1671 BGB, zum anderen als Anregung, Maßnahmen nach § 1666 BGB zu ergreifen auslegt, ist zurückzuweisen.
Weder kann davon ausgegangen werden, dass die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht, noch sind derzeit Maßnahmen nach § 1666 BGB vorstellbar, die geeignet wären, die fraglos für das Wohl des Kindes X bestehenden Gefährdungen abzuwenden.
Das Wohl des Kindes X ist, in hohem Maß gefährdet.
Daran besteht und bestand auch bereits vor Einholung des Sachverständigengutachtens kein Zweifel.
X ist ihrem Vater systematisch entfremdet worden: Sie ist jedenfalls derzeit nicht mehr in der Lage, ihren Wunsch nach väterlicher Zuwendung frei und unbefangen zu äußern. Sie ist verstrickt in die Vorstellungswelt ihrer Mutter und vollkommen identifiziert mit den Verletzungen und Kränkungen, die der Mutter im Verlauf des Trennungsprozesses vom Vater zugefügt worden sind.
Die Antragstellerin ist nicht in der Lage, zwischen dem schweren Trennungskonflikt, den sie mit dem Antragsteller seit mehreren Jahren austrägt und der Tatsache, dass Kinder immer und grundsätzlich den Kontakt und die liebevolle Zuwendung ihres Vaters benötigen, um sich gesund zu entwickeln, zu differenzieren. Sie hat X auf „ihre Seite gezogen“, sie für sich vereinnahmt und nimmt sich das Recht heraus, zu entscheiden, dass das Kind seinen Vater nicht braucht.
Mit dieser Haltung dokumentiert sie, dass sie nicht in der Lage ist, ihre Interessen von den Bedürfnissen Xs zu unterscheiden. Sie kann die Not und die Bedürftigkeit des Kindes nicht sehen; sie ist blind dafür.
Die Tatsache, dass X in der den vergangenen sieben Jahren Auffälligkeiten in ihrem Verhalten zeigte, die im Einzelnen von der Sachverständigen dokumentiert wurden und letztendlich dazu geführt haben, dass sie in kinderpsychologischen Behandlung gegeben werden musste, ist für die Kindesmutter fraglos eine Folge des unguten Einflusses des abgelehnten ehemaligen Lebensgefährten. Die Antragsgegnerin interpretiert das den Antragsteller ablehnende Verhalten ihrer heute zehnjährigen Tochter, die seit mehr als drei Jahren überhaupt keinen Kontakt mit dem Vater mehr hat und seit mehr als sieben Jahren die schwerwiegenden Konflikte zwischen den Eltern und das dadurch ausgelöste Leid ihrer Mutter ungefiltert erleben musste, als „freie Entscheidung“ gegen den Vater.
Es mutet schon höchst sonderbar, wenn nicht sogar verstörend an, dass die Antragsgegnerin, die selbst Lehrerin ist und von daher mit entwicklungspsychologischem und pädagogischen Grundlagenwissen vertraut sein dürfte, offensichtlich nicht ansatzweise in der Lage ist, zum einen zu erkennen, dass ein Kind diese Entscheidung niemals „frei“ treffen kann und trifft, zum anderen die Verhaltensauffälligkeiten ihrer Tochter – auch die von ihr berichtete Verstörung des Kindes nach dem letzten Anhörungstermin – mit der Tatsache des vollständigen Verlustes des einstmals geliebten Vaters und dem schweren Loyalitätskonflikt in dem sie seit mehr als sieben Jahren leben muss, in Zusammenhang zu bringen.
Dass sich aus dieser Situation eine Kindeswohlgefährdung ergibt, steht außer Frage Für X wird schwer werden, gesunde und tragfähige Bindungen einzugehen, ein gesundes und realistisches Bild ihrer eigenen Rolle, der ihrer zukünftigen Partner und des Vaters ihrer Kinder zu entwickeln.
Ihre Entwicklungsmöglichkeiten sind schon dadurch gefährdet, dass sie in weiten Teilen ihres Lebens ihre Eltern nur als im schweren Konflikt verbundene Partner wahrgenommen hat und dass sie nun ohne einen Vater aufwächst. Erschwerend kommt aber auch dazu, dass sie den Vater mit aller Kraft aus ihrem Leben ausblenden, ihn abwehren muss.
Gleichwohl sieht das Gericht derzeit keine Möglichkeiten, Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
Das Kind der Obhut der Mutter zu entziehen verbietet sich.
Wie das Gutachten ergeben hat, ist die Antragsgegnerin – bis auf die schwerwiegende Einschränkung der nicht vorhandenen Bindungstoleranz – durchaus erziehungsgeeignet. Das Kind aus ihrer Obhut zu nehmen, würde bedeuten, dass X die einzige Person, die ihr nach Auseinandergehen der Eltern geblieben ist, verliert. Das würde die ohnehin schon gegebene Kindeswohlgefährdung noch potenzieren.
Sie kann zudem weder in die Obhut des Vaters, der seit mehr als drei Jahren keinen Kontakt mehr zu ihr hat und von X derzeit massiv abgelehnt wird, noch in eine öffentliche Einrichtung gegeben werden, ohne dass schwerwiegende Traumatisierungen die Folge wären.
Mildere Mittel, die es ermöglichen würden, dass X behutsam und langsam mit dem Vater in Kontakte gehen und die Beziehung wieder aufbauen kann, vermag das Gericht nicht zu erkennen.
Unter den gegebenen Umständen wäre eine Kontaktanbahnung mit dem Vater nur möglich, wenn der Kindesmutter während eines gewissen Zeitraumes, in dem der Umgang stattfinden soll, der Kontakt mit dem Kind verboten wird und die Übergabe an den Vater im Beisein eines Umgangspflegers stattfindet. Wie der Kontakt zur Mutter unterbrochen werden soll, bleibt dabei offen; die einzige Möglichkeit wäre wohl, die Polizei um ihre Unterstützung zu bitten. Derartige Durchsetzung von Umgangsregelungen sind aber – abgesehen davon, dass ihre Grundlage nicht im Sorge- sondern im Umgangsverfahren zu regeln wäre – gesetzlich nicht vorgesehen und würden darüber hinaus die Absicht, den Kontakt zum Vater achtsam und unter Wahrung der Bedürfnisse des Kindes herzustellen, konterkarieren.
Der Entzug des Teilbereichs der Personensorge Gesundheitssorge ist derzeit ebenfalls kein Mittel, die gegebene Kindeswohlgefährdung abzuwenden.
Dass die Therapie bei der Kinder- und Jugendtherapeutin Benzel dem Kind derzeit nicht gut tut, steht keinesfalls fest, auch wenn die Positionen der Therapeutin, so wie sie von der Sachverständigen im Gutachten geschildert werden, nicht in allen Punkten nachvollzogen werden können. Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Therapeutin ihre Therapie- und Interventionen an den real gegebenen Möglichkeiten der Einflussnahme zu orientieren hat.
Die Kindesmutter ist, wie der Verlauf der vielen mittlerweile bei Gericht geführten Verfahren deutlich gezeigt hat, hinsichtlich der schwerwiegenden Gefährdungen, denen sie ihr Kind aussetzt, durchgehend beratungsresistent.
Letztendlich bleibt dem in dieser Konstellation tätigen Kinderpsychotherapeuten nur die Möglichkeit, die in der gegebenen familiären Situation möglichen und für die betroffenen Beteiligten erträglichen Handlungsalternativen aufzuzeigen oder die Behandlung des Kindes letztendlich abzulehnen.
Grundsätzlich hat das Gericht davon auszugehen, dass die Therapeutin in der gegebenen schwierigen Situation das mögliche tut, um die Autonomie und das Selbstbewusstsein des Kindes und seine vorhandenen Ressourcen zu stärken.
Mehr kann momentan für X auch nicht getan werden, wie sich nach Auffassung des Gerichts in diesem und in den vorangegangenen Verfahren gezeigt hat.
Es mag sein, dass ein Entzug der Gesundheitssorge und deren Übertragung auf das Jugendamt die Position des Vaters insoweit stärken würde, als dieser dann über den Therapieverlauf wenigstens informiert würde.
Ob und wie aber dadurch die aufgrund der auf Seiten der Mutter nicht vorhandenen Bindungstoleranz bestehende Gefährdung des Kindeswohls, abgewendet werden kann und soll, erschließt sich dem Gericht nicht.
Zu erwarten ist vielmehr, dass die Eltern dann jeder für sich und im Zweifel gegen das Jugendamt Konflikte über den Sinn, die Notwendigkeit, den therapeutischen Ansatz der kinderpsycho-logischen Therapie ausfechten. Auch in diesen Konflikt würde X zwangsläufig involviert werden, was wiederum den Therapieverlauf negativ beeinflussen und damit auch das Kindeswohl gefährden würde.
Unter den gegebenen Umständen scheint es „das kleinere Übel“ zu sein, X wie in der Vergangenheit in der Obhut und unter der vollen Personensorge ihrer Mutter zu belassen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 81 Abs.1 FamFG.