Rechtsprechung / Amtsgericht Darmstadt
Amtsgericht Darmstadt Urteil vom 25.06.2013 – 211 Ls 531 Js 41777/06
ECLI:DE:AGDARMS:2013:0625.211LS531JS41777.0.00
Tenor
Der Angeklagte A wird freigesprochen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
Gründe
Dem Angeklagten war mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Darmstadt vom 17.03.2010 vorgeworfen worden:
In X und andernorts in der Zeit vom 27.10.2005 bis zum 17.08.2007 durch vier rechtlich selbständige Handlungen jeweils gewerbsmäßig Sachen, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt zu hat, angekauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft zu haben, abgesetzt oder absetzen geholfen zu haben.
1 .
Am 27.10.2005 unterschrieb der Angeklagte in X einen „Kommissionsvertrag", durch den die Firma F, deren Geschäftsführer der Angeklagte ist, ermächtigt wurde, für die E, London, eine hellenistische Silberschale gewinnbringend zu veräußern. Am 25.08.2006 verkaufte der Angeklagte auftragsgemäß die Silberschale zum Preis von 475.000,-- € am den Zeugen K. Der Angeklagte erhielt für die Vermittlung eine Provision i.H.v. 20 Prozent des Verkaufspreises, also 95.000,-- €. Ihm war aufgrund der herausragenden archäologischen Bedeutung der Schale, die aus dem Schwarzmeergebiet stammt, bewusst, dass diese aus einer illegalen Tat herrührte.
2.
Am 17.012006 unterzeichnete der Angeklagte in X einen „Vermittlungsauftrag" für die U, vertreten durch die I, durch den die Firma F, dessen Geschäftsführer der Angeklagte ist, ermächtigt wurde, einen keltischen Goldring gewinnbringend zu veräußern.
Am 23.08.2006 erkundigte sich der Angeklagte bei dem Zeugen P, dem Kurator des M Museums in Q, ob dieser Ring und/oder der mit diesem ein Ensemble bildende keltische Goldarmreif für das Museum als Schenkung von Interesse wären, was dieser bestätigte.
Vermutlich in der zweiten Jahreshälfte 2006 bot der Angeklagte sowohl den Fingerring als auch den keltischen Armreif im Wert von ca. 150.000,— € dem Zeugen V, USA, zum Kauf an. Im weiteren Verlauf kam es zu Preisverhandlungen zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen V über beide Gegenstände. Letztlich jedoch veräußerte der Angeklagte an einem nicht mehr genau ermittelbaren Tag vor dem 26.12.2006 auftragsgemäß lediglich den keltischen Fingerring zum Verkaufspreis von 75.000,-- € an den Zeugen V. Dem Angeklagten war bewusst, dass beide Gegenstände mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus Rheinland-Pfalz stammen, aufgrund der landeseigenen denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen („kleines Schatzregal") Eigentum des Landes Rheinland-Pfalz sind und wegen ihrer herausragenden archäologischen Bedeutung („Schlüsselfund") illegal erworben sein mussten. Der Angeklagte erhielt für den Verkauf des Fingerringes von U wie vereinbart eine Provision i.H.v. 23.000,-- €.
3.
Am 03.07.2007 unterzeichnete der Angeklagte in X einen „Vermittlungsauftrag" für die U, vertreten durch die I, durch den die Firma F, deren Geschäftsführer der Angeklagte ist, ermächtigt wurde, das Grabinventar eines germanischen Kriegers, darunter eine Goldgriffspatha mit Beschlägen, ein Schildbuckel aus Eisen mit vergoldeter Silberblechauflage, ein großer Bronzeteller, Fragmente zweier Glaskannen, eine Terra Sigillata, eine eiserne Lanzenspitze, ein Beil, eine Pferdetrense und diverse zur Schwertaustattung gehörende Kleinteile, gewinnbringend zu veräußern.
Am 14.07.2007 wurde das Grabinventar durch den Angeklagten an den Direktor des Museums für Vor- und Frühgeschichte in T, den Zeugen N, übergeben. Der Verkaufspreis betrug 86.000,-- €. Dem Angeklagten war bewusst, dass der Fund mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus der Frankfurter Gegend/Südhessen stammt, aufgrund der landeseigenen denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen (Mit-)Eigentum des Landes Hessen ist und insbesondere wegen der einzigartigen, kultur- und kunsthistorischen Seltenheit und Bedeutung illegal erworben sein musste. Der Angeklagte erhielt für den Verkauf von der U wie vereinbart eine Provision i.H.v. 17.200,-- €.
4.
Am 17.08.2007 erwarb der Angeklagte vom C, eine römische Schale aus Silber (Wert ca. 180.000,-- bis 250.000,-- € zum Preis von 90.000,- USD (ca. 65.500,-- €, um sie später gewinnbringend weiterveräußern zu können. Dabei wusste der Angeklagte, dass die ursprünglich aus Moldawien stammende Schale aufgrund ihrer herausragenden archäologischen Bedeutung und der Tatsache, dass keine Herkunftsnachweise (Dokumente der Erfassung, Expertisen, Exportgenehmigungen) existierten, aus einer illegalen Tat herrührte.
In allen Fällen handelte der Angeklagte, der hauptberuflich als Kunst- und Antikenhändler tätig ist, in der Absicht, sich durch die Taten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zur zumindest teilweisen Finanzierung seines Lebensunterhaltes zu verschaffen, Vergehen, strafbar nach 259, 260 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches.
Der Angeklagte leugnete die Tat.
Der Freispruch war aus tatsächlichen Gründen geboten. Es gab keine Beweismittel, mit denen hätte nachgewiesen werden können, dass zumindest einer der Gegenstände durch eine rechtswidrige Tat erlangt worden war. Niemand hat einen Nachweis diesbezüglich erbracht. Nach den Ausführungen der Sachverständigen ist im Übrigen davon auszugehen, dass der Angeklagte mehr als penibel die Gepflogenheiten des Kunsthandels einhielt. Obwohl traditionell im Kunsthandel wenige Papiere existieren, da die Kunden keine Aufbewahrungspflicht und die Händler und sogar der Zoll nur 10 Jahre Unterlagen aufbewahren müssen, und das auch erst in relativ jüngerer Zeit, hat der Angeklagte für alle Gegenstände Herkunftsnachweise, die fast alle sogar durch Rechtsanwälte bestätigt werden. Es gibt daher keinen Hinweis auf ein objektiv oder subjektiv deliktisches Handeln, so dass ein Freispruch geboten war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.