Rechtsprechung / Amtsgericht Darmstadt
Amtsgericht Darmstadt Urteil vom 27.03.2014 – 304 C 92/12
ECLI:DE:AGDARMS:2014:0327.304C92.12.0A
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 31,72 € seit dem 10.02.2011 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten restlichen materiellen und immateriellen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallereignis.
Am 17.12.2010 stand die Klägerin mit dem ihn ihrem Eigentum befindlichen Pkw Seat Ibiza mit dem amtlichen Kennzeichen DA – AA 1111 in X-Stadt auf der H-Straße gegenüber dem von ihr bewohnten Haus mit der Nummer 9. Sie gedachte im weiteren Verlauf links in die Hofeinfahrt ihres Hauses einzubiegen. Hinter ihr stand auf der gleichen Seite in gleicher Fahrtrichtung der Pkw ihres Vaters, der sich in diesem Moment auch in diesem Pkw befand. Im Rahmen des Abbiegevorgangs in das von ihr bewohnte Grundstück kam es zu einer Kollision zwischen ihrem Fahrzeug und dem vom Beklagten zu 1) gefahrenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen DA – BB 2222, dessen Halter er ist und welcher bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Der Beklagte zu 2) war zuvor auf der H - Straße in gleicher Fahrtrichtung wie die Klägerin in Richtung Ortsmitte gefahren. Die Anstoßstelle am klägerischen Fahrzeug war kurz hinter der A-Säule, die Anstoßstelle an dem vom Beklagten zu 1) gefahrenen Pkw an der vorderen rechten Ecke. Zum Unfallzeitpunkt war die H-Straße am Fahrbahnrand teilweise mit Schnee und Eis bedeckt. Der weitere Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin bezifferte vorprozessual gegenüber der Beklagten zu 2) ihren materiellen Gesamtschaden auf 4.696,56 €. Wie sich dieser Betrag im Einzelnen zusammensetzt ergibt sich aus Blatt 3 der nicht mit Seitenzahlen versehenen Klageschrift. Die Klägerin lässt sich eine Haftungsquote von einem Drittel anrechnen und geht von einem ihr nach ihrer Meinung ihr zustehenden Schadensersatzanspruch in Höhe von restlichen 3.131,04 € aus, worauf die Beklagte zu 2) 1.475,63 € - hierbei die Sachverständigenkosten direkt an den Sachverständigen in voller Höhe von 573,82 € - gezahlt hat. Wie sich die von der Beklagten zu 2) auf die materiellen Schäden gezahlten Beträge zusammensetzen soll sich nach der richterlichen Bitte um Aufklärung hierüber nach dem Vortrag der Parteien aus dem Abrechnungsschreiben der Beklagten zu 2) vom 08.02.2011 ergeben.
Auf das von ihr geltend gemachte Schmerzensgeld – in welchem Umfang die Klägerin Schmerzen infolge des Unfalls erlitt und wie lange diese andauerten, ist zwischen den Parteien streitig – zahlte die Beklagte zu 2) an die Klägerin vorprozessual 100,00 €.
Auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten des klägerischen Prozessbevollmächtigten hat die Beklagte zu 2) 229,55 € gezahlt. Insoweit wird auf die Ausführungen der Klägerin auf Bl. 3 f. ihres Schriftsatzes vom 06.06.2012 Bezug genommen.
Die Klägerin trägt vor, sie habe vor Einleitung des Abbiegevorgangs in das von ihr bewohnte Grundstück den Blinker links gesetzt und sich durch den Blick in den Innenspiegel und in den linken Außenspiegel darüber versichert, dass von hinten kein Fahrzeug komme. Zu Beginn des Abbiegevorgangs sei für sie das Fahrzeug des Beklagten zu 1) nicht zuletzt im Hinblick auf den hinter ihr stehenden Pkw ihres Vaters nicht erkennbar gewesen. Als sie bereits mit ihrem Pkw auf den gegenüberliegenden Gehweg aufgefahren gewesen sei, sei der Beklagte zu 1) in Überholabsicht auf die Gegenfahrbahn gewechselt und habe offensichtlich erst in diesem Moment bemerkt, dass sie bereits abgebogen gewesen sei. Der Beklagte zu 1) sei mit unangemessener Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h gefahren. Der Kollisionsort sei auf dem Gehweg gewesen.
Wegen der weiteren zum Unfallhergang von der Klägerin behaupteten Einzelheiten wird auf Blatt 3 der Klageschrift sowie auf die Blätter 1 ff. des Schriftsatzes vom 06.06.2012 Bezug genommen.
Die Klägerin trägt weiter vor, Ausmaß und Dauer der von ihr unfallbedingt erlittenen Verletzungen und Schmerzens rechtfertigten unter Anrechnung ihres Haftungsanteils einen Betrag von insgesamt weiteren 500,00 €.
Wegen der hierzu von der Klägerin weiter vorgetragenen Einzelheiten wird auf Blatt 3 der Klageschrift und auf Blatt 4 des Schriftsatzes vom 06.06.2012 Bezug genommen.
An weiteren vorgerichtlichen Anwaltskosten stünden ihr noch weitere 64,98 € zu.
Wegen der hierzu von ihr vorgetragenen Einzelheiten wird auf Blätter 3 f. des Schriftsatzes vom 06.06.2012 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.655,41 € sowie ein angemessenes Schmerzensgeld jeweils in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2011 sowie weitere 64,98 € zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen vor, die Klägerin sei, als sich der Beklagte zu 1) mit seinem Pkw unmittelbar hinter ihrem Fahrzeug befunden habe, plötzlich ohne vorherige Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers nach links in Richtung der Grundstückseinfahrt H-Straße 9 gefahren. Der Beklagte zu 1) habe noch instinktiv versucht, nach links auszuweichen, habe es jedoch nicht mehr verhindern können, in das klägerische Fahrzeug, welches sich plötzlich quer vor ihm als Hinder- nis auf der Fahrbahn aufgestellt gehabt habe, hineinzufahren. Beide Fahrzeuge seien nach der Kollision auf dem gegenüberliegenden Gehweg zum Stehen gekommen. Wegen der weiteren zum Unfallhergang von den Beklagten behaupteten Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 16.02.2011 Bezug genommen.
Das geltend gemachte Schmerzensgeld, welches in Anbetracht der nachweisbaren Schmerzen zudem überhöht sei, stünde der Klägerin bereits dem Grunde nach nicht zu. Wegen der hierzu weiter von den Beklagten vorgetragenen Einzelheiten wird auf S. 6 ff. des Schriftsatzes vom 03.05.2012 Bezug genommen.
Das Gericht hat die Klägerin und den Beklagten zu 1) informatorisch zum Unfallhergang angehört. Insoweit wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 20.09.2012 Bezug genommen. Darüber hinaus hat das Gericht Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen F., des Zeugen T. und des Zeugen J. sowie gemäß Auflagen- und Beweisbeschluss vom 10.01.2013 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 20.09.2012 und vom 15.11.2012 und auf den Inhalt des vom Sachverständigen Dipl.-Ing. Q am 14.05.2013 erstatteten Gutachtens Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mit Anlagen Bezug genommen.
Die Parteien haben sich im Laufe des Rechtsstreits dahin geeinigt, dass für die Reparatur am klägerischen Fahrzeug ein Betrag von 3.307,45 € als erforderlich erachtet wird.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zum Teil begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG, § 249 BGB, § 115 VVG ein restlicher materieller Schadensersatzanspruch in Höhe von 31,72 € zu.
Der im Eigentum der Klägerin stehende Pkw ist beim Betrieb des Pkw des Beklagten zu 1) beschädigt worden.
Vielmehr steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Unfall auch dadurch verursacht wurde, dass der Beklagte zu 1) nicht ausreichend auf die mit ihrem Pkw am Fahrbahnrand stehende Klägerin geachtet hat und nicht einkalkuliert hat, dass die Klägerin mit dem nach Aussage des Zeugen T. eingeschalteten Blinker an ihrem Fahrzeug den herannahenden Pkw des Beklagten zu 1) ggf. nicht beachten würde und losfahren würde.
Aber auch der Klägerin ist der ihr obliegende Nachweis nicht gelungen, dass der Unfall für sie ein unabwendbares Ereignis i. S. d. § 17 Abs. 3 StVG war, weil sie sich als Idealfahrerin besonders umsichtig und sorgfältig verhalten hätte.
Der Klägerin hatte als eine in ein Grundstück Abbiegende gemäß §§ 9 Abs. 1 S. 4, 9 Abs. 5 StVO sich so zu verhalten, dass jede Gefährdung im fließenden Verkehr befindlicher Fahrzeuge ausgeschlossen war. Dem ist sie wie sich aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Q, nicht nachgekommen. So hätte die Klägerin schon vor Beginn und darüber hinaus auch während des Abbiegevorgangs – auch zu diesem Zeitpunkt muss man sich noch über das Vorrecht des fließenden Verkehrs vergewissern – den herannahenden Pkw des Beklagten zu 1) erkennen können und den Abbiegevorgang beenden müssen, weil sie einkalkulieren musste, dass der Beklagte zu 1) auf ihren weiteren Abbiegevorgang nicht mehr rechtzeitig würde reagieren können.
Bei der dann vorzunehmenden Abwägung nach dem Maße der Verursachung und eines etwaigen erwiesenen Verschuldens nach §§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG hält das Gericht unter Beachtung der oben dargestellten Verursachungs- und Verschuldensanteile eine Quotelung von 67 % zu Lasten der Klägerin und von 33 % zu Lasten der Beklagten für geboten.
Dies bedeutet, dass die Beklagten auf den materiellen Schaden der Klägerin, der unter Berücksichtigung der Reparaturkosten von 3.307,45 €, auf die sich die Parteien während des Rechtsstreits zur Vermeidung einer aufwendigen Beweisaufnahme geeinigt haben, 4.567,72 € beträgt, 1.507,35 € zu zahlen haben. Hiervor verbleibt für den Rechtsstreit ein Restbetrag von 31,72 €, da die Beklagte zu 2) auf den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatz vorprozessual bereits 1.475,63 € gezahlt hat.
Die Zahlung weiteren Schmerzensgeldes kann die Klägerin von den Beklagten nicht gemäß § 11 S. 2 StVG verlangen. Auch das Gericht hält in Anbetracht des Umfangs der objektivierbaren Schmerzen der Klägerin und der Krankschreibung für drei Tage ein Schmerzensgeld dem Grunde nach in Höhe von 300,00 € für angemessen, woraus sich ergibt, dass bei dem oben dargestellten Haftungsanteil die von der Beklagten zu 2) vorprozessual gezahlten 100,00 € ausreichend sind.
Weitere Anwaltskosten über die bereits auf der Basis eines Gebührensatzes von 1,3 seitens der Beklagten zu 2) vorprozessual von den Beklagten gezahlten Betrag von 229,55 €, der sich aus einem Gegenstandswert von 1.507,35 € ergibt, kann die Klägerin von den Beklagten nicht verlangen.
Die Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war (BGH NJW 2012, 2813 ). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.
Der Zinsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten ergibt sich in zuerkannter Höhe aus § 288 Abs. 1 BGB
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.