Rechtsprechung / Amtsgericht Darmstadt
Amtsgericht Darmstadt Urteil vom 14.04.2015 – 309 C 74/12
ECLI:DE:AGDARMS:2015:0414.309C74.12.0A
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.426,66 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 9.803,69 € seit dem 15.05.2012 sowie aus weiteren 1.622,97 € seit dem 18.10.2012 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, die in dem Schriftsatz des Rechtsanwaltes y vom 07.03.2012 an den Unterzeichner ab Seite 2 dieses Schriftsatzes unter Ziffer 1) - 4) aufgelisteten Gegenstände an die Beklagte oder an einen Herrn Z, herauszugeben.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht verpflichtet ist, an die Beklagte das Original des in seinem Besitz befindlichen Sparbuches der Sparkasse S mit der Nummer xxxx herauszugeben.
Es wird festgestellt, dass der Klageantrag erledigt ist, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm aufgrund der nicht vertragsgemäßen Behandlung der Mietsache (Wohnung im Hause x Darmstadt, Dachgeschoss rechts, bestehend aus einem Zimmer, einem Kellerraum, Küche und Diele) entstanden sind und künftig noch entstehen
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklagen werden abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht als Vermieter Ansprüche auf Schadensersatz nach einem beendeten Mietverhältnis gegenüber der Beklagten als ehemalige Mieterin geltend. Die Beklagte begehrt widerklagend die Feststellung, dass der Kläger zur Herausgabe von Gegenständen und eines Sparbuchs verpflichtet ist.
Der Kläger ist der Eigentümer eines Hauses in D. Der Verstorbene Vater des Klägers und dessen Rechtsvorgänger hatten im Jahre 1970 einen Mietvertrag mit der Beklagten über die Dachgeschosswohnung im Haus oben rechts geschlossen. Die Größe der Wohnung betrug ca. 30 m 2 . Im Laufe des Mietverhältnisses gab es wiederholt Prozesse zwischen Vermieter und Mieterin.
Das Amtsgericht D verurteilte die Beklagte im Verfahren 313 C 87/09 am 01.07.2010 zur Räumung der Wohnung und Herausgabe der in ihrem Besitz befindlichen 4 Hausschlüssel und Zimmerschlüssel. Die Berufung der Beklagten gegen das Räumungsurteil wurde vom Landgericht Darmstadt am 14.02.2011 - Aktenzeichen 25 S 146/10 - zurückgewiesen unter Gewährung einer Räumungsfrist bis zum 31.05.2011.
Die Beklagte räumte dennoch die Wohnung nicht. Das Amtsgericht D wies mit Beschluss vom 07.11.2011 einen von der Beklagten gestellten Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zurück. Mit Beschluss vom 08.11.2011 wies das Amtsgericht Darmstadt unter dem Aktenzeichen 313 C 222/11 den Antrag der Beklagten auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 769 ZPO zurück. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde vom Landgericht Darmstadt am 24.11.2011 zurückgewiesen. Ebenfalls wies das Landgericht Darmstadt den Antrag zurück, den Beschluss des Vollstreckungsgerichts Darmstadt aufzuheben mit weiterem Beschluss vom 27.12.2011.
Der Kläger leitete die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Räumung der vermieteten Wohnung ein. Die Zwangsräumung der Wohnung fand am 11.11.2011 durch den Obergerichtsvollzieher G statt.
Die Beklagte stand seit dem 15.11.2011 unter Betreuung bis zum 04.01.2012. Sie befand sich in der psychiatrischen Klinik des xStiftes in D bis Mitte Dezember 2011.
Die Räumung wurde in der Zeit vom 14.11.2011 bis 16.11.2011 fortgesetzt. In der Wohnung fand der Gerichtsvollzieher drei Sparbücher im Original, ausgestellt von drei verschiedenen Banken und DM-Münzen im Wert von 2.860 DM. Es wurden über 700 Kisten Räumungsgut verpackt und bei einer Spedition eingelagert. Das Räumungsgut holte die Beklagte bei der Spedition K am 18.01.2012 ab.
Das Amtsgericht Darmstadt erließ einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der der y Bank als Drittschuldnerin am 24.01.2012 zugestellt wurde. Auf dem gepfändeten Sparbuch befand sich ein Guthaben in Höhe von 60.535,32 €. Dem Kläger wurden Anfang März unter Vorlage des Originalsparbuchs 16.058,87 € ausgezahlt und ihm anschließend das Sparbuch wieder ausgehändigt. Hieran macht der Kläger Zurückbehaltungsrechte geltend.
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe die Wohnung in einem desaströsen, völlig verwahrlosten und beschädigten Zustand verlassen, weshalb sie komplett saniert werden müsse. Die Beklagte sei für den Schimmel in der Wohnung verantwortlich.
Nachdem der Kläger zunächst aufgrund von Kostenvoranschlägen einen Schaden von 8962,65 Euro netto geltend machte, hat er die Klage nach Durchführung von Sanierungsmaßnahmen auf 11.682,31 Euro erweitert. Insgesamt habe der Kläger nun 11.682,31 € für die Schadensbeseitigung aufgewandt. Wegen der Einzelheiten der Rechnung wird auf Blatt 150 ff. d. A. Bezug genommen. Der Kläger begehrte in der ursprünglichen Klageforderung auch einen Mietausfallschaden von 210,26 € netto für die Zeit von Januar bis April 2012, insgesamt 841,04 €. Eine Weitervermietung sei während dieser Zeit nicht möglich gewesen. Der Kläger behauptet, nach der Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher hätten sich keinerlei Gegenstände mehr in der Wohnung befunden. Die Beklagte verfüge noch über die Wohnungsschlüssel. Der Kläger behauptet, das Dach der Wohnung sei dicht und Wasserschäden seien in der Wohnung nicht vorhanden. Schließlich habe sich die Beklagte geweigert, neue Fenster einbauen zu lassen.
Nachdem das erste Sachverständigengutachten zu Schäden in der Mietwohnung erstellt wurde im Prozess, hat der Kläger den Feststellungsantrag, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm aufgrund der nicht vertragsgemäßen Behandlung der Mietsache (Wohnung im Hause x, Dachgeschoss rechts, bestehend aus einem Zimmer, einem Kellerraum, Küche und Diele) entstanden sind und künftig noch entstehen werden für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 11.682,31 € zzgl. 5 % Zinsen über Basiszins aus 9.803,69 € sowie 5 % Zinsen über Basiszins aus 11.682,31 € ab 17.10.2012.
Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, die in dem Schriftsatz des Rechtsanwaltes y vom 07.03.12 an den Unterzeichner ab Seite 2 dieses Schriftsatzes unter Ziffer 1) bis 4) aufgelisteten Gegenstände an die Beklagte oder an einen Herrn Z, herauszugeben.
Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, an die Beklagte das Original des in seinem Besitz befindlichen Sparbuches der Sparkasse S mit der Nr. xxx herauszugeben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2 Original-Haustürschlüssel, zugehörig zu der Haustür des Hauses x herauszugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend begehrt die Beklagte:
1. Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte bzw. an den Herrn Z die nachfolgend aufgelisteten Gegenstände herauszugeben:
Wandlampe, Spiegel, Ablage, Handtuche/n, Dreifachstecker Perlator, Seifenhalter, Messerleiste, Ablagebrett, Thermometer, Rauchmelder (Küchentür), Leine für Wäsche, Messinghaken, Brett über Heizung, Fensterstockbrett, Wischtuch, Klosettpapierhalter, Seifenhalter, Handtuchhalter, Körperwaage, Klosettbrille mit Deckel, Ablage (ganz links), Perlator, Wandbrettchen links, schwarze Zettelbox, Regalleiste, Halterung des Staubsaugers, Brettträger, kleines Ablagebrett, Messerleiste, Papierrollenhalter, Brett auf der Heizung, Blumenbrett und die Haken am Fenster für Blumen, Türkette, Messinghaken (3 Stück), schmiedeeiserne Haken, Türdrücker, Gong mit Schalter, Porzellanmedaillon am Zimmertürrahmen, Bücherbrett, Fensterhalterungen für den Fensterstock, Innenthermometer und Außenthermometer am Fester, Dreifachsteckdose, Anschlussstecker/Waschmaschine, Brausenschlauch.
2. Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte das Original des in seinem Besitz befindlichen Sparbuches der Sparkasse S mit der Nr. xxx herauszugeben, Zug um Zug gegen Sicherheitsleistung in Form selbstschuldnerischer Bankbürgschaft in Höhe der streitgegenständlichen Klageforderung.
Der Kläger hat den Klageantrag Ziffer 4. für erledigt erklärt und beantragt im Übrigen,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Wohnungsschlüssel seien nicht mehr auffindbar. Es fehle das Rechtsschutzbedürfnis für die Herausgabeklage, da die Beklagte im Verfahren 313 C 87/09 vor dem AG Darmstadt bereits zur Herausgabe der Schlüssel verurteilt worden sei.Nach der Zwangsvollstreckung seien 250 Umzugskartons verschwunden. Es seien auch nach der Zwangsräumung noch Gegenstände in der Wohnung gewesen, die der Kläger herausgeben müsse. Die Beklagte behauptet, das Dach der Wohnung sei undicht gewesen, so dass es zu Schimmelbildung gekommen sei. Die Beklagte ist der Ansicht, die Räumung sei zu teuer gewesen. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe ihre Münzen in Besitz. Die Beklagte rechnet hilfsweise mit der von ihr bezahlten Kaution in Höhe von 255,65 € nebst Zinsen auf. Sie rechnet weiterhin hilfsweise mit der Miete für die Monate November und Dezember 2011 auf, die sie gezahlt habe, obwohl bereits zwangsgeräumt gewesen sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie eines Ergänzungsgutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten vom 09.06.2014, Bl. 345 ff. d. A. Bezug genommen sowie auf das Ergänzungsgutachten vom 15.11.2014, Bl. 507 ff. d. A. und vom 06.01.2015, Bl.529 ff. d.A..
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
1.
Im vorliegenden Fall steht aufgrund der eingeholten Sachverständigengutachten zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache überschritt. Es ist dargelegt, dass die Mietsache während der Mietzeit eine Verschlechterung erfahren hat. Hat der Vermieter wegen einer Sachbeschädigung einen unmittelbaren Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 BGB, hat er die Wahl, ob er nach § 249 Abs. 1 BGB Naturalrestitution oder nach §§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB zugleich Geldersatz verlangt.
Im vorliegenden Fall hat der Vermieter sogleich Geldersatz verlangt. Es war danach nicht erforderlich, dass er der Beklagten eine Frist zur Mängelbeseitigung setzte. Im Übrigen hat die Beklagte durch ihr Verhalten deutlich zu erkennen gegeben, dass sie nicht bereit ist, etwaige Mängel zu beseitigen, so dass eine Fristsetzung ohnehin entbehrlich gewesen wäre. Das Gericht folgt den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, wonach es erforderlich war, sämtliche Wandbekleidungen sowie Bodenbeläge in der Wohnung der Beklagten zu erneuern. Auch das Anstreichen und Austauschen der Heizkörper sowie das Lackieren der Türen waren danach erforderlich. Die Fensterbänke waren beschädigt und somit auszutauschen. Das Badezimmer war massiv verschmutzt und entsprechend zu reinigen. Sämtliche Schäden konnte der Sachverständige diesbezüglich dem Nutzerverhalten zuordnen. Zur Schadensbeseitigung ermittelte der Sachverständige eine Summe von 14.851,20 €. Von diesen Gesamtkosten für die Sanierung der Wohnung hat er die Kosten abgezogen, für die Beseitigung baulicher Mängel innerhalb der Wohnung, dem Entfernen von Wasserrandbildungen im Brüstungsbereich des Schlafraums, abzuziehen sind. Der Sachverständige hat hier Kosten in Höhe von 1.071,00 € ermittelt, die von den Sanierungskosten abzuziehen waren, so dass eine Summe von 13.780,20 € brutto verbleibt. In der Wohnung der Beklagten befand sich nutzungsbedingter Schimmel. Die weitaus meiste Arbeitszeit für die Sanierung fällt auf die Schimmelbeseitigungsarbeiten an den Oberflächen, das Entfernen von mit Schimmel befallenen Putzoberflächen, das Desinfizieren und Beiputzen dieser Wandflächen sowie Tapezier- und Malerarbeiten.
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, es handele sich um übliche Wohnungsabnutzung. Das Sachverständigengutachten belegt, dass durch das Nutzungsverhalten Schäden entstanden. Die vorliegenden Lichtbilder im Prozess belegen eindrücklich, dass die Wohnung weit über das übliche Maß genutzt wurde und vollgestellt mit verschiedensten Gegenständen war. Die vom Sachverständigen ermittelten Kosten sind erforderlich zur Sanierung und Herstellung eines mängelfreien Zustandes der Wohnung.
Es handelt sich nicht um bloße Schönheitsreparaturen, für die die Beklagte nicht aufzukommen hätte. Die Schäden befinden sich auch im Obhuts- und Gefahrenbereich des Mieters, da diese die Mietwohnung innehatte. Nur soweit bauliche Mängel vorlagen, war die Beklagte für eine Veränderung oder Verschlechterung nicht verantwortlich.
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die Verlegung von Laminat sei nicht erforderlich gewesen. Der Fußboden musste laut Sachverständigengutachten erneuert werden. Eine Verlegung von Laminat ist auch keine Luxussanierung.
Es ist unerheblich, ob das Bad später renoviert wurde. Ein Schaden, der einmal eingetreten ist, wir durch spätere Ereignisse nicht beseitigt.
2.
Der Kläger hat den Mietausfallschaden für die Zeit von Januar bis April 2012 in Höhe von 841,04 € zuletzt nicht mehr geltend gemacht nach Formulierung des neuen Klageantrages im Schriftsatz vom 09.10.2012. Im Übrigen hat der Sachverständige die Dauer der Reparaturarbeiten auch nur auf ca. 2 - 3 Wochen geschätzt. Nach der Zwangsräumung der Beklagten am 11.11.2011 wäre danach eine Renovierung bis Ende Dezember 2011 möglich gewesen, so dass sich kein Mietausfallschaden für die Zeit von Januar bis April 2012 ergibt.
3.
Die erhobene Feststellungsklage, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, die aufgelisteten Gegenstände im Schriftsatz vom 07.03.2012 an die Beklagte herauszugeben, ist zulässig, § 256 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat ein Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, da die Beklagte Ansprüche gegenüber ihm geltend macht. Die Beklagte hat jedoch keine Ansprüche auf Herausgabe von Gegenständen gegen den Kläger. Sie hat bereits nicht substantiiert dargelegt, dass der Kläger im Besitz der genannten Gegenstände sich befand oder noch befindet. Die Beklagte hatte zunächst uneingeschränkte Verfügungsgewalt über ihre Wohnung. Sie wurde sodann am 11.11.2011 zwangsgeräumt. Das Räumungsgut muss der Gerichtsvollzieher entfernen, § 885 Abs. 2 Abs. 3 ZPO. Sollten hierbei Fehler gemacht werden, steht grundsätzlich eine Haftung des Staates gemäß § 839 BGB, Artikel 34 GG. Aus der Anlage zum Räumungsprotokoll des Gerichtsvollziehers ergibt sich, dass die Wohnung am 06.12.2011 endgültig leergeräumt wurde. Durch die Spedition wurden noch die letzten Räumungsobjekte wie diverse Blumenstöcke aus der Küche, die Katzennetze von den Fenstern entfernt. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass noch Objekte in der Wohnung verblieben. Auch auf den vorgelegten Lichtbildern sind keine Gegenstände erkennbar, die einen bestimmten Wert hätten. Müll und Gerümpel kann der Gerichtsvollzieher jedoch entsorgen (vgl. Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl., § 546 Rz. 60). Sollte der Gerichtsvollzieher bei der Räumung Fehler gemacht haben, so bestünden möglicherweise Ansprüche gegenüber dem Staat auf Schadensersatz. Der Kläger kann jedoch hierfür nicht haftbar gemacht werden. Der Gerichtsvollzieher beauftragt die Spedition. Für deren Verschulden muss der Vermieter nicht einstehen. Die Haftung des Staates endet, wenn der Gerichtsvollzieher das Räumungsgut an ein Lager übergibt, so dass der Lagerhalter verantwortlich wird. In jedem Fall trifft den Kläger keine Haftung.
4.
Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass er nicht verpflichtet ist, das Original des Sparbuch der Sparkasse S mit der Nummer xxx herauszugeben, ist die Klage gemäß § 256 ZPO zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg.
Der Kläger hat ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB an dem Sparbuch. Ein Vermieterpfandrecht kann am Sparbuch nicht entstehen, § 562 BGB (vgl. Blank/ Börstinghaus, BGB, Miete, 3. Aufl., § 562 Rz. 13). Folgt das Recht am Papier dem Recht aus dem Papier, so handelt es sich nicht um eine dem Pfandrecht unterliegende Forderung. Im vorliegenden Fall hat der Kläger jedoch einen Anspruch auf Zurückbehaltung des Sparbuchs, das noch mit 44.000 Euro etwa valutiert. Der Kläger hat einen Anspruch auf über 11.000 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 2012, so dass sich bereits hieraus knapp 13.000 Euro Schadensersatzanspruch errechnen. Hinzu kommen Anwaltskosten und Sachverständigenkosten, so dass sich insgesamt Kosten von über 20.000 Euro schlussendlich ergeben können. Zu Beginn des Prozesses stand auch noch nicht fest, in welchem Umfang Schäden in der Mietwohnung tatsächlich entstanden sind. Eine solche Schätzung ist bei der Entstehung von Schimmelschäden schwierig. Die Zurückbehaltung des Sparkassenbuches war danach nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Im Übrigen hat die Beklagte keine ausreichende Sicherheitsleistung angeboten, um das Zurückbehaltungsrecht des Klägers gemäß § 273 Abs. 3 BGB abzuwenden. Das Zurückbehaltungsrecht kann nur dann abgewendet werden, wenn die Sicherheitsleistung auch tatsächlich erbracht wird und nicht nur angeboten. Bereits hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Im Übrigen bot die Beklagte nur eine Sicherheitsleistung Zug um Zug in Höhe der streitgegenständlichen Forderung an, was im vorliegenden Fall nicht ausreichend war, da auch erhebliche Prozesskosten seitens des Klägers abzusichern waren. Nach alledem war der Kläger nicht verpflichtet zur Herausgabe des Sparbuches.
5.
Soweit der Kläger die Herausgabe von Schlüsseln der streitgegenständlichen Wohnung begehrt, war die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass dem Kläger bereits ein Herausgabeurteil hinsichtlich der Schlüssel vorliegt. Über die Schlüssel der Wohnung wurde bereits im Urteil 313 C 87/09 rechtskräftig entschieden, so dass der Herausgabeklage des Klägers die Rechtskraft des verkündeten Urteils entgegensteht. Er hat auch kein Rechtschutzbedürfnis an der Klage, da ihm bereits ein Titel vorliegt.
6.
Die Beklagte kann gegenüber der Klageforderung mit der Kaution aufrechnen gemäß § 387 BGB. Die Beklagte hat geltend gemacht, dass sie eine Kaution von 255,65 € zahlte. Die Zinsen wurden nicht substantiiert dargelegt. Nach Abschluss des Mietverhältnisses ist über die Kaution nunmehr abzurechnen. Eine Aufrechnung ist möglich.
Eine Aufrechnung mit dem gezahlten Mietzins für die Monate November und Dezember 2011 ist jedoch ausgeschlossen, da die Beklagte erhebliche Schäden an der Mietsache verursacht hatte und die Monate November und Dezember 2011 dazu verwandt werden durften, die Mietsache wieder instand zu setzen.
7.
Die erhobene Widerklage auf Feststellung, dass der Kläger verpflichtet ist, bestimmte Gegenstände an die Beklagte herauszugeben, wird abgewiesen. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen zur Feststellungsklage des Klägers Bezug genommen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger im Besitz der genannten Gegenstände ist oder war. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie bei der Zwangsräumung aus der Wohnung entfernt wurden. Entweder als Gerümpel entsorgt wurden oder in das Lager verbracht wurden. Es ist auch wenig naheliegend, dass sich der Kläger mit einem Wischtuch, Seifenhalter, Perlator oder ähnlichen Gegenständen der Beklagten an sich nahm.
8.
Ebenfalls ist die Widerklage auf Feststellung, dass der Kläger zur Herausgabe des Sparbuches verpflichtet ist, abzuweisen. Zur Begründung wird ebenfalls auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger die vom Gerichtsvollzieher beschlagnahmten Münzen in Besitz hat. Vielmehr gelangten die Münzen zunächst unstreitig in die Verwahrung des Staates. Nach alledem kann der Kläger von der Beklagten 11.682,31 € abzüglich der Kaution in Höhe von 255,65 € verlangen. Es errechnet sich die zugesprochene Klageforderung in Höhe von 11.426,66 €. Die Summe ist mit 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
Soweit der Kläger die Klage für erledigt erklärt hat hinsichtlich der Feststellung, dass die Beklagte dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen hat, die ihm aufgrund der nicht vertragsgemäßen Behandlung der Mietsache entstanden sind und künftig noch entstehen werden, war die Klage ursprünglich zulässig und begründet. Im Zeitpunkt der Erhebung der Klage konnte der Kläger noch nicht sämtliche Schäden in der Mietsache kennen. Nachdem die gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten vorlagen und der Kläger die Mängel beseitigt hatte, hat der Kläger seine Ansprüche beziffert und geltend gemacht.
Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Das Gericht hat der Beklagten die gesamten Prozesskosten auferlegt, da die Zuvielforderung des Klägers geringfügig war und keine höheren Kosten veranlasst hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.