Rechtsprechung / Amtsgericht Darmstadt

Amtsgericht Darmstadt Urteil vom 18.03.2016 – 315 C 170/15

ECLI:DE:AGDARMS:2016:0318.315C170.15.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle geltend.

Der Kläger ist Steuerberater und vertrat den Insolvenzschuldner und dessen Ehefrau in 2010/2011 in steuerlichen Angelegenheiten. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts D vom 4.10.2012.

Der Kläger erteilte in 2010 und 2011 den Mandanten Rechnungen über insgesamt 18.532,47€, die zeitnah nach Rechnungstellung bezahlt wurden.

Am 12.01.2015 erhob der Beklagte Anfechtungsklage beim Amtsgericht M gegen den Kläger, mit der er die Rückzahlung eines Betrages von 43.532,47 € zur Masse fordert.

Mit Anschreiben vom 14.07.2015 und angefügtem Anmeldungsformular meldete der Kläger nachträglich Forderungen in Höhe von 18.532,47 € zur Tabelle an. Auf das Schreiben vom 14.7.2015 sowie das Anmeldungsformular (soweit vorgelegt) wird Bezug genommen (Anl. K6, Bl. 11,12 d.A.). Der Beklagte wies mit Schreiben vom 31.07.2015 darauf hin, dass die angemeldeten Forderungen verjährt seien. Der Kläger widersprach dem mit Schreiben vom 28.07.2015, in dem er seine Rechtsauffassung darlegte. Auf das Schreiben wird verwiesen (K 11, Bl. 42 d.A.).

Unter dem 3.9.2015 wurde dem Kläger ein Auszug aus der Insolvenztabelle erteilt, nach dessen Inhalt die angemeldeten Forderungen vom Insolvenzverwalter am 2.9.2015 bestritten worden waren und der Schuldner Widerspruch gegen die Forderungen insgesamt erhoben hatte. Auf die Kopie des Tabellenauszugs wird verwiesen (Bl. 24 d.A.). Der Kläger erhob daraufhin am 28.9.2015 die Feststellungsklage.

Nach einem Gespräch der Parteien am 22.12.2015 forderte der Kläger den Beklagten im Prozess mit Schreiben vom 6.2.2016 auf, zu erklären, ob er " unter der Bedingung der Rückzahlung im Anfechtungsprozess " gestellte Forderungen anerkennen würde, und stellte klar, dass die Forderungsanmeldung unter dieser Bedingung erfolge.

Der Kläger behauptet, dem Beklagten sei völlig klar gewesen, dass er, der Kläger, die im Falle seiner Verurteilung zur Rückgewähr im Anfechtungsprozess widerauflebenden Forderungen angemeldet habe. Diese Anmeldung habe er schließlich durch die Erhebung der Anfechtungsklage selber ausgelöst. Er meint, der Beklagte habe die angemeldete Forderung mit seinen Aussagen am 22.12.2015 auch schon anerkannt.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass Forderungen des Klägers im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners (Amtsgericht Darmstadt, Az. 9 IN 557/10) in Höhe von insgesamt 18.532,47 € unter der laufenden Nummer 16 aufschiebend bedingt anerkannt werden, soweit eine Rückzahlung dieser Forderungen an die Insolvenzmasse erfolgt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, die Klage sei unzulässig.

Der Klageantrag sei schon nicht hinreichend bestimmt. Jedenfalls fehle es an einem Rechtsschutzinteresse des Klägers, weil die mit der Klage geltend gemachte Forderung nicht im Prüfungsverfahren gem. § 174 ff. InsO angemeldet gewesen sei. Die Streitgegenstände unterschieden sich. Die angemeldeten Forderungen aus 2010 berechneter Tätigkeit als Steuerberater wären bereits 2014 verjährt gewesen. Sie seien aber auch bezahlt gewesen. Sie seien daher zu Recht bestritten worden. Die aufschiebend bedingte Forderung bei Rückgewähr nach Verurteilung im Anfechtungsprozess sei nicht angemeldet gewesen und nicht bestritten worden.

Entscheidungsgründe

Die Feststellungsklage ist unzulässig und daher abzuweisen.

Voraussetzung der Feststellungsklage gem. § 179 InsO ist, dass die im Insolvenzverfahren angemeldete Forderung im Prüfungstermin oder im angeordneten schriftlichen Verfahren vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten wurde. Gem. § 181 InsO kann die Feststellung bestrittener Forderungen nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der schriftlichen Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist.

Die Prozessurteilsvoraussetzung für die Klage liegt nicht vor, weil die ausweislich des beglaubigten Auszugs aus der Insolvenztabelle angemeldeten und vom Beklagten nicht anerkannten Forderungen des Klägers dem Grunde nach nicht übereinstimmen mit der im Klageantrag bezeichneten Forderung.

Dies ist zunächst bereits dem Umstand zu entnehmen, dass mit dem Klageantrag nicht lediglich die Feststellung der angemeldeten, bestrittenen Forderung zu Insolvenztabelle begehrt wird, sondern ein anders begründetes Anerkenntnis.

Die nachträgliche schriftliche Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren durch den Kläger erfolgte, wie mit der Anlage K6 dargelegt, mit seinem Anschreiben vom 14.07.2015 unter Beifügung des Formulars sowie von vier Honorarnoten des Klägers an die Mandanten. Weder aus dem Inhalt des Anschreibens noch des ausgefüllten Anmeldungsformulars oder den beigefügten Rechnungen ergab sich irgendein Hinweis auf den -allerdings dem Beklagten natürlich bekannten - Lebenssachverhalt, der tatsächlich eine aufschiebend bedingte Insolvenzforderung des Klägers begründen konnte, nämlich die Anfechtungsklage mit dem möglichen Ergebnis einer Verurteilung des Klägers zur Rückgewähr von bis zu 43.532,47 € an die Insolvenzmasse.

Die Feststellungsklage ist unzulässig, soweit sie von dem in der Anmeldung angegebenen Grund der Forderung abweicht oder wenn die geltend gemachte Forderung mangels hinreichender Konkretisierung des Forderungsgrundes nicht ordnungsgemäß angemeldet ist (MüKo-InsO-Schumacher, § 181 Rn.3). "Grund" der angemeldeten Forderung ist der zu ihrer Begründung mitgeteilte Lebenssachverhalt, "der Sachverhalt, aus dem die Forderung entspringt"(BGH NJW-RR 2009,772 m.w.N. bei [10]). In seiner Forderungsanmeldung teilte der Kläger lediglich seine Forderungen aus steuerberatender Tätigkeit und seine daraus resultierenden Vergütungsansprüche mit, wohl wissend, dass die Vergütungsrechnungen bezahlt, somit diese Forderungen erloschen waren. Die angemeldeten Forderungen unterscheiden sich in ihrer Begründung von einer solchen, die sich aufgrund einer Verurteilung zur Rückzahlung im Anfechtungsprozess zukünftig erst ergeben könnten, auch wenn die ursprüngliche Forderung gem. § 144 I InsO mit der Rückgewähr wieder auflebt. Da die Anmeldung eine Form der Rechtsverfolgung darstellt und der Gläubiger aus der Eintragung als Titel die Zwangsvollstreckung betreiben kann (§ 178 III ZPO), muss die Forderung zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden (BGH a.a.O.). Weiterer Zweck der Forderung einer in der Begründung eindeutigen Forderungsanmeldung ist es, dass es nicht nur dem Insolvenzverwalter, sondern auch den anderen Insolvenzgläubigern ermöglicht wird, die Forderung zu prüfen. Schriftliche Forderungsanmeldungen, die den Schuldgrund nicht in einer Weise mitteilen, die die aufgrund des mitgeteilten Lebenssachverhalts eine Prüfung und Feststellung ihrer Berechtigung ermöglichen, sind unwirksam. Das gilt auch, wenn der Verwalter wusste, aus welchem Lebenssachverhalt die Forderung hergeleitet werden sollte (BGH NZI 2002,37). Es genügte daher vorliegend nicht, auf die vorhandene Kenntnis der genaueren Begründung für die angemeldeten Forderungen beim Insolvenzverwalter zu setzen und deshalb immer wieder auf dessen Verpflichtung zur Anerkennung der Forderung zu beharren, weil der Insolvenzverwalter nicht verpflichtet ist, eine unwirksame Forderungsanmeldung in die Tabelle einzutragen. Hätte er entsprechend der Anmeldung des Klägers die Forderung unbestritten gelassen, so wäre eine rechtskräftige Forderung des Klägers aus seinen angemeldeten Steuerberaterforderungen, belegt durch beigefügte Rechnungen, vollkommen unabhängig vom Ausgang der Anfechtungsklage und der Rückgewähr der bereits erhaltenen Vergütung an die Masse entstanden. Es ist auch nicht Sache des Insolvenzverwalters, eine wirksame Forderungsanmeldung herbei zu führen.

Auch das Schreiben vom 6.2.2016 während des Prozesses führt nicht zur Zulässigkeit der Feststellungsklage. Damit wird nämlich schon keine neue Anmeldung unter Mitteilung eines zutreffenden Forderungsgrundes wirksam vorgenommen. Zwar teilt der Kläger mit, dass seine Anmeldung unter der Prämisse " Bedingung der Rückzahlung im Anfechtungsprozess " erfolgt. Der Kläger beharrt aber darauf, dass er nur eine wiederholende Klarstellung vornimmt. Bei Forderungsanmeldungen, die den zu beachtenden Mindestanforderungen nicht entsprechen, oder bei Austausch des Forderungsgrundes nach Anmeldung, erfordert die Zulässigkeit der Forderungsfeststellungsklage sowohl eine Neuanmeldung als auch eines hierauf bezogenen Prüfungstermins (BGH NJW-RR 2009, 772, ab [21]). Dazu kam es nicht, nachdem der Kläger sich der Anregung des Beklagten zur Neuanmeldung verweigerte.

Die Klage war daher abzuweisen mit der Kostenfolge gem. § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.147,32 €.