Rechtsprechung / Amtsgericht Darmstadt
Amtsgericht Darmstadt Beschluss vom 27.04.2016 – 210 Ds 1470 Js 1051/13
ECLI:DE:AGDARMS:2016:0427.210DS1470JS1051.1.00
Verfahrensgang
nachgehend LG Darmstadt, 6. September 2016, 152s 279/16
nachgehend OLG Frankfurt, 1. September 2017, 2 Ws 124/16
Tenor
In der Strafsachegegen
A
geboren am … in B,
wohnhaft in C,
Staatsangehörigkeit: Y,
…
wegen Diebstahls
wird die Erinnerung der Bezirksrevisorin zurückgewiesen.
Gründe
Die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts erfolgte in allen hinzuverbundenen Verfahren jeweils bereits vor Verbindung der Verfahren. Insofern sind nach hiesiger Ansicht jeweils die Grundgebühren entstanden. Der Begründung der Bezirksrevisorin, dass nur Schreiben des Rechtsanwalt P erfolgte, kann hier nicht gefolgt werden. Die Mitteilung der Bevollmächtigung erfolgte gemäß den Schreiben vom 26.02.2014 (Bl. 158) zu den Az. der hinzuverbundenen Verfahren.
Das Entstehen der Grundgebühr kann nach hiesiger Ansicht nicht davon abhängig gemacht werden, ob von dem Rechtsanwalt ein „Sammel“-Schreiben zu allen Verfahren oder mehrere einzelne Schreiben zu jedem Verfahren gesondert eingereicht wurden. Da zwischen Bevollmächtigung und Verbindung der Verfahren 1 Jahr liegt, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass nur eine erstmalige Einarbeitung stattgefunden hat. Insofern sind nach hiesiger Ansicht auch jeweils die Verfahrensgebühren entstanden. Insofern wird auch auf die ergänzende Stellungnahme des Rechtsanwalt P vom 26.01.2016 Bezug genommen.