Rechtsprechung / Amtsgericht Darmstadt

Amtsgericht Darmstadt Beschluss vom 01.09.2016 – 218 Ds - 1470 Js 37783/14

ECLI:DE:AGDARMS:2016:0901.218DS1470JS37783.0A

Tenor

In der Strafsache

gegen

pp. Verteidiger:

wegen Körperverletzung

wird die Erinnerung des Verteidigers vom 22.7.16 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Darmstadt vom 12.7.16 zurückgewiesen.

Gründe

Die Erinnerung ist zulässig, aber in der Sache unbegründet.

Die zuständige Rechtspflegerin hat der Verteidigung zu Recht keine Gebühr gem. Nr. 4102 Ziffer 4 W RVG für die Teilnahme an Verhandlungen im Rahmen einen TOA erstattet.

Die Auffassung der Verteidigung, es bedürfe zur Entstehung dieser Gebühr keines Termins, sondern bereits telefonischer bzw. E-Mail-Verkehr reiche aus, ist unzutreffend.

Bereits in der Gesetzesbegründung zur Einführung des RVG zum 1.7.04 heißt es zur Entstehung einer Gebühr nach Nr. 4102 W Nr. 4 RVG: "Weil das Entstehen der Gebühr die Teilnahme an einem Termin voraussetzt, ist ausgeschlossen, dass z.B. für eine bloße telefonische kurze Verhandlung eine Terminsgebühr entsteht.

Während in Teil 3 Vorbemerkung 3 III RVG in Zivilsachen eine Terminsgebühr für Termine oder die Mitwirkung an die auf Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen gewährt wird, ist hiervon für Strafsachen in Teil 4 Vorbemerkung 3 III RVG nicht die Rede.

Vielmehr wird dort lediglich auf Termine Bezug genommen, unter denen man bereits nach allgemeinem Sprachgebrauch weder Telefonate noch E-Mail-Verkehr, sondern lediglich das persönliche Zusammentreffen von mindestens 2 Personen versteht.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst diesbezüglich zwischen Zivil- und Strafsachen unterscheiden wollte.

Die Erinnerung war mithin zurückzuweisen.