Rechtsprechung / Amtsgericht Darmstadt
Amtsgericht Darmstadt Urteil vom 13.10.2016 – 304 C 258/16
ECLI:DE:AGDARMS:2016:1013.304C258.16.00
Verfahrensgang
nachgehend LG Frankfurt, 31. Januar 2018, 2-13 S 123/17, Berufung des Klägers als unzulässig verworfen
Tenor
Der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7 der Eigentümerversammlung vom 07.06.2016 wird für ungültig erklärt.
Der Klägerin wird gestattet, künftig nicht mehr den gemeinschaftlichen Müllcontainer, sondern eine eigene 60-Liter fassende Mülltonne zu benutzen, die sie in ihrem Vordergarten (Sondernutzungsfläche) an geeigneter Stelle zwischen Busch und Haus schräg vor dem dort befindlichen Regenfallrohr aufstellen darf, deren Kosten sie alleine trägt. Zug um Zug gegen Rückgabe des Schlüssels für den gemeinschaftlichen Müllplatz wird die Klägerin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr an den gemeinschaftlichen Kosten der Müllabfuhr beteiligt.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten nach Kopfteilen zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils gegen sie insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Der Streitwert beträgt 1.000,-- €.
Tatbestand
Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft R.weg 7a bis n in Rdorf. Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus einem Mehrfamilienhaus mit 27 Wohnungen sowie 10 weiteren Wohnungen in der äußeren Form von Reihenhäusern. Die Klägerin ist Eigentümerin der Wohnung Nr. 31, eines Reihenhauses.
Seit Jahren erfolgt die Entsorgung des in den Sondereigentumseinheiten anfallenden Mülls dergestalt, dass an zentralen Punkten auf dem Gemeinschaftseigentum Müllcontainer aufgestellt sind, die von allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich genutzt werden. Die Umlage der hieraus entstehenden Entsorgungskosten erfolgt nach den Miteigentumsanteilen. Die Reihenendhäuser haben dabei einen Miteigentumsanteil von 347,3/10.000, die Reihenmittelhäuser von jeweils 307,74/10.000. Die Wohnungen in dem Mehrfamilienhaus haben Miteigentumsanteile zwischen 167,58/10.000 und 248,32/10.000. Lediglich zwei größere Wohnungen weisen Miteigentumsanteile von 333,10 und 351,32/10.000 auf. Von den Reihenhäusern werden zwei von nur einer Person bewohnt, unter anderem das der Klägerin. Drei weitere Reihenhäuser werden von zwei Personen bewohnt und die restlichen von 3 Personen. Von den Wohnungen in dem Mehrfamilienhaus werden 3 von dreiköpfigen Familien bewohnt, die restlichen von ein oder zwei Personen.
In den vergangenen Jahren wurden auf die Klägerin durch die Jahresabrechnungen Müllkosten von jährlich 315,-- € umgelegt. Würde die Klägerin eine eigene Mülltonne nutzen, würde sie hierfür künftig 115,-- € im Jahr bezahlen.
In den vergangenen Jahren hat die Klägerin wiederholt Anträge an die Eigentümerversammlung gestellt, die eine Änderung der Verteilung der Müllkosten erreichen sollten. Sie wurden ausnahmslos abgelehnt.
Auf der Eigentümerversammlung vom 07.06.2016 stellte die Klägerin den rechtzeitig gestellten und den übrigen Eigentümern im Rahmen der Einladung mitgeteilten Antrag,
"dem zuzustimmen, dass ich künftig nicht mehr den gemeinschaftlichen Müllcontainer, sondern eine eigene 60L Mülltonne H 92 cm, Breite 44 cm, Tiefe 51 cm benutzen werde, die ich in meinem Vordergarten (Sondernutzung) an geeigneter Stelle zwischen Busch und Haus s. Foto aufstellen möchte, somit aus der gemeinschaftlichen Inanspruchnahme der Müllabfuhr ausgenommen werde und dann auch gemäss § 10 Abs. 2 der Teilungserklärung nicht an den Kosten der Restmüllentsorgung beteiligt werde."
Der Beschlussantrag wurde abgelehnt.
Die Gemeinschaftsordnung enthält in § 10 Abs. 2 die folgende Regelung:
"(2) Soweit Steuern, öffentliche Abgaben und Lasten sowie sonstige Betriebs- und Bewirtschaftungskosten einschließlich Versicherungen für einzelne Eigentumseinheiten oder Sondernutzungsrechte getrennt entstehen, angefordert oder erhoben werden können, trägt jeder Eigentümer oder Sondernutzungsberechtigte die auf seine Einheit oder sein Sondernutzungsrecht entfallenden Anteile selbst.
Ist eine Kostenaufspaltung nicht für jede Einheit selbst, aber zwischen Haupthaus, Tiefgarage im Haupthaus, Reihenhauszeile, Tiefgarage im Garten und den Reihen der überdachten Pkw-Abstellplätze möglich, so sind die Kosten jeweils getrennt zu verteilen."
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe aus § 10 Abs. 2 S. 3 WEG ein Anspruch auf Änderung der Kostenverteilung zu.
Sie beantragt:
Der (Negativ-)Beschluss zu Top 7 der Eigentümerversammlung vom 07.06.2016 wird für ungültig erklärt.
Der Klägerin wird gestattet, künftig nicht mehr den gemeinschaftlichen Müllcontainer, sondern eine eigene 60 L fassende Mülltonne zu benutzen, die sie in ihrem Vordergarten (Sondernutzungsfläche) an geeigneter Stelle zwischen Busch und Haus schräg vor dem dort befindlichen Regenfallrohr aufstellen wird, deren Kosten sie alleine trägt. Zug um Zug gegen Rückgabe des Schlüssels für den gemeinschaftlichen Müllplatz wird die Klägerin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr den gemeinschaftlichen Kosten der Müllabfuhr beteiligt.
Die Beklagte
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, die Änderung des Aufstellplatzes der Mülltonne der Klägerin stelle eine bauliche Veränderung dar. Die Klägerin sei daran gebunden, dass die Gemeinschaftsordnung eine Müllentsorgung durch die einzelnen Eigentümer direkt nicht vorsehe.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Soweit mit dem Klageantrag zu 1. der Negativbeschluss zu Tagesordnungspunkt 7 der Eigentümerversammlung vom 07.06.2016 angefochten wurde, besteht hier ausnahmsweise ein Rechtschutzbedürfnis, weil gleichzeitig eine Klage nach § 10 Abs. 2 S. 3 WEG erhoben wurde.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten als die übrigen Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft einen Anspruch auf Anpassung der Gemeinschaftsordnung hinsichtlich ihrer Teilnahme an der gemeinschaftlichen Müllentsorgung aus § 21 Abs. 8 WEG i.V.m. § 10 Abs. 2 S. 3 WEG. Daraus folgt zugleich, dass die Ablehnung des entsprechenden Beschlussantrages auf der Eigentümerversammlung vom 7.6.2016 zu Tagesordnungspunkt 7 nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht und auf die Anfechtung der Klägerin hin für unwirksam zu erklären ist.
Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der Rechte und Interessen der beteiligten Wohnungseigentümer erscheint es aus schwerwiegenden Gründen als grob unbillig, die Klägerin an der bisherigen Form der Müllentsorgung und insbesondere deren Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen festzuhalten.
Dabei ist zugunsten der Klägerin zunächst zu berücksichtigen, dass ihr durch die bisherige Handhabung der Kostenumverteilung der Müllentsorgung eine ganz erhebliche Kostenmehrbelastung gegenüber der von ihr erstrebten Kostenverteilung entsteht. Unstreitig hat die Klägerin in den vergangenen Jahren aufgrund der Kostenverteilung der gemeinschaftlichen Müllentsorgung nach Miteigentumsanteilen in ihrem Einpersonenhaushalt Müllkosten in Höhe von durchschnittlich 315,- € jährlich zu tragen gehabt. Ebenso unstreitig blieb, dass die Klägerin, wenn sie beim zuständigen Abfallentsorger eine eigene Mülltonne beantragt, jährliche Müllkosten von nur 115,-- € tragen wird. Damit ergibt sich für die Klägerin durch die derzeitige Verteilung der Müllkostenentsorgungskosten gegenüber der von ihr angestrebten eine Kostenmehrbelastung von 174%. Diese Kostenmehrbelastung liegt weit über dem - wenn auch nicht als feste Grenze, aber als Orientierungsgröße dienenden - Schwellenwert von 25% (vgl. BT-Drucksache 16/887, Seiten 18, 19), bei dessen Überschreiten ein Wohnungseigentümer eine abweichende Kostenverteilung verlangen können sollte. Diese erhebliche Kostenmehrbelastung erscheint auch nicht durch die Rechte und Interessen der übrigen Eigentümer ausnahmsweise gerechtfertigt.
Die - entgegenstehenden - Interessen der übrigen Wohnungseigentümer rechtfertigen nicht die ganz erhebliche Kostenmehrbelastung der Klägerin, die durch die derzeitige Verteilung der Müllentsorgungskosten entsteht.
Dabei ist auf den Einwand der Beklagten zutreffend festzustellen, dass sich die gesonderte Müllentsorgung durch die Klägerin nicht allein auf die des Restmülls, sondern auch auf die übrigen Müllsorten bezieht. Es wäre im Ergebnis nicht vertretbar, anzunehmen, dass die Klägerin nur den Restmüll in ihrer eigenen Tonne entsorgt, die übrigen Wohnungseigentümer aber für die Klägerin die Entsorgung des Biomülls und des Papiermülls übernehmen.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Wohnungseigentümer der im Mehrfamilienhaus gelegenen Einheiten nicht die Möglichkeit haben, für ihre Einheit eine extra Mülltonne im Vorgarten abzustellen, wie dies bei der Klägerin der Fall ist. Zudem erscheint nicht gänzlich ausgeschlossen, dass von den im Vorgarten der Klägerin abgestellten Müllentsorgungsgefäßen oder - wenn weitere Eigentümer nachziehen - auch von den anderer Reihenhauseigentümer gewisse Geruchsbelästigungen ausgehen können.
Weiterhin haben die übrigen Wohnungseigentümer ein berechtigtes Interesse daran, dass die Müllentsorgungsgefäße grundsätzlich in den hierfür extra gestalteten Müllentsorgungsflächen bereitgehalten werden. Das ergibt optisch ein ansprechenderes Bild als eine extra Mülltonne vor jedem Reihenhaus. Das Aufstellen von Mülltonnen vor jedem Reihenhaus ist jedoch bei vielen "Reihenhaussiedlungen" zu beobachten und führt nicht zwangsläufig zu einer Entwertung des Gesamteindrucks. Es ist lediglich eine von der bisherigen Nutzung abweichende Art.
Eine bauliche Veränderung ist mit dem Aufstellen der Mülltonne im Vorgarten der Klägerin jedenfalls nicht verbunden. Mit dem Aufstellen der Mülltonne im Vorgarten geht weder ein auf Dauer angelegter gegenständlicher Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums noch eine erhebliche Veränderung der äußeren Gestaltung einher. Vielmehr hält sich das Aufstellen der Mülltonne noch im Rahmen des der Klägerin durch die Gewährung des Sondernutzungsrechtes an dem vor ihrer Sondereigentumseinheit gelegenen Gartenanteils im Rahmen des durch das Sondernutzungsrecht gewährten Gebrauchs.
Geruchliche Beeinträchtigungen müssen mit der separaten Aufstellung von Mülltonnen nicht zwangsläufig entstehen und können im Übrigen auch jetzt entstehen, da auch die bisherigen Müllsammelplätze überwiegend direkt am Mehrfamilienhaus gelegen sind. Dieses Risiko also besteht bereits jetzt schon, wird nur gleichmäßig auf alle Eigentümer verteilt.
In der Teilungserklärung ist eine gemeinschaftliche Müllentsorgung keinesfalls vorgeschrieben. Sie entspricht nur langjähriger Handhabung der Eigentümergemeinschaft. Entgegen der Auffassung der Beklagten benötigt auch die Klägerin aus der Gemeinschaftsordnung keine Erlaubnis für das Aufstellen einer eigenen Mülltonne. Entscheidend ist vielmehr, dass das Aufstellen eigener Mülltonnen durch die einzelnen Wohnungseigentümer durch die Gemeinschaftsordnung nicht verboten wird. § 10 Abs. 2 der Gemeinschaftsordnung lässt bereits dem Wortlaut nach eine Kostentragung von separat entstehenden Kosten durch die einzelnen Eigentümer durchaus zu. Bei den Müllentsorgungskosten ist der separate Anfall bei einzelnen Miteigentümern dann gegeben, wenn diese eine eigene Mülltonne beantragen.
Die Argumentationslinie, § 10 Abs. 2 der Gemeinschaftsordnung verbiete die Beantragung einer eigenen Mülltonne durch einzelne Eigentümer, weil die Kosten (aktuell) nicht bei den einzelnen Miteigentümern entstehen, sondern bei der Gemeinschaft, erweist sich dabei als Zirkelschluss. Die Müllentsorgungskosten entstehen nur dann nicht beim einzelnen Eigentümer, wenn dieser keine eigene Mülltonne beantragt.
§ 10 Abs. 1 der Gemeinschaftsordnung hat in diesem Zusammenhang keinen Regelungsinhalt, weil er den Unterhalt der im gemeinschaftlichen Gebrauch stehenden Flächen und Einrichtungen regelt. Die Müllentsorgungskosten entstehen aber nicht durch den Unterhalt der im gemeinschaftlichen Gebrauch stehenden Einrichtungen und Flächen durch alle Miteigentümer, sondern durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sondereigentums durch den jeweiligen Sondereigentümer.
Darüber hinaus ist noch zu berücksichtigen, dass bei einer wohnungsbezogenen Müllkostenabrechnung für die einzelnen Wohnungseigentümer ein Anreiz geschaffen wird, sparsam mit den Anteilen am Müll umzugehen. Es handelt sich hier um quasi verbrauchsabhängige Kosten. Ein Haushalt, bei dem weniger Müll anfällt, wird mit geringeren Kosten belastet als solche, bei denen viel Müll anfällt. Dadurch wird ein Anreiz geschaffen, müllvermeidend einzukaufen und zu handeln. Ein solcher Anreiz fehlt bei der bisherigen Kostenverteilungsregel.
Zwar mag es im Ergebnis zutreffen, dass bei einer allgemeinen Umsetzung einer Müllentsorgung durch jeden einzelnen Eigentümer in der Summe höhere Müllentsorgungskosten entstehen als bei der jetzigen gemeinschaftlichen Müllentsorgung. Auch dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es aber nicht, die Klägerin mit über 170% höheren Müllkosten zu belasten als ihr bei einer Einzelentsorgung entstehen würden. Dies ist für die Klägerin unzumutbar.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit für die Kosten folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wurde gem. § 49a WEG bestimmt.