Rechtsprechung / Amtsgericht Darmstadt
Amtsgericht Darmstadt Beschluss vom 06.06.2017 – 58 F 2228/12 UG
ECLI:DE:AGDARMS:2017:0606.58F2228.12UG.00
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt, 18. September 2017, 6 WF 133/17, Die erstinstanzliche Entscheidung des Familiengerichtes wurde abgeändert
Tenor
Die Erinnerungen der Antragstellerin vom 10.08.2015 und die Erinnerung des Antragsgegners vom 21.08.2015 gegen den Kostenansatz der Gerichtskostenrechnung vom 27.07.2015 werden zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Sowohl die Antragstellerin als auch der Antragsgegner richten sich mit ihren eingelegten Erinnerungen gegen die Gerichtskostenrechnung vom 27.07.2015. In dieser wurden sowohl der Antragstellerin als auch dem Antragsgegner entsprechend der Kostenentscheidung im Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 30.01.2015, wonach der Kindesvater und die Kindesmutter die Verfahrenskosten je zur Hälfte zu tragen haben, Kosten in Höhe von 9.696,40 € auferlegt. Diese setzen sich zusammen aus 22,50 € anteiliger Verfahrensgebühr, 550 € Kosten für den Verfahrensbeistand und 9.124,15 € anteiliger Sachverständigenvergütung.
Sowohl die Antragstellerin als auch der Antragsgegner wenden sich im Rahmen der eingelegten Erinnerungen insbesondere gegen die Kostentragung in Bezug auf die Sachverständigenvergütung. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Im Rahmen des Umgangsverfahrens wurde der Sachverständige Dr. D. durch Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 14.12.2012 mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Der Sachverständige wurde, nachdem er sein Gutachten erstattet hatte, mit Beschluss vom 22.11.2013 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und seine Sachverständigenvergütung auf 0 € festgesetzt. Der hiergegen durch den Sachverständigen gem. § 4 Abs. 3 JVEG erhobenen Beschwerde gab das Landgericht Darmstadt mit Beschluss vom 09.07.2014 insoweit statt, als dass die Vergütung durch das Amtsgericht neu festzusetzen war. Das Amtsgericht Darmstadt setzte die Vergütung für den Sachverständigen sodann mit Beschluss vom 01.08.2014 auf 16.290,86 € fest. Eine erneute Beschwerde des Sachverständigen gegen die Kostenfestsetzung des Amtsgerichts hatte keinen Erfolg und wurde durch das Landgericht Darmstadt am 10.11.2014 zurückgewiesen.
Die Antragstellerin wendet im Rahmen ihrer am 10.08.2015 eingelegten Erinnerung ein, dass das Sachverständigengutachten des Dr. D. im Verfahren keine Verwendung finden konnte, weil er aus ihrer Sicht zu Unrecht als befangen abgelehnt wurde. Da das Gutachten letztlich keinen Nutzen hatte, sei es unbillig, die Beteiligten mit derart hohen Kosten zu belasten.
Der Antragsgegner bringt in seiner Erinnerung vom 21.08.2015 im Wesentlichen vor, dass die Honorarforderung des Gutachters in keinem Verhältnis zum Streitwert stünde und wucherisch sei. Da die Beteiligten vorab nicht über die anfallenden hohen Kosten informiert worden seien, ist das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nach seiner Auffassung sittenwidrig und damit nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig. Eine Kostentragungspflicht sei demnach abzulehnen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und die Inhalte der Erinnerungsschriften verwiesen. Hinsichtlich des Verfahrensablaufs wird auf den Akteninhalt sowie die bereits in dieser Sache ergangenen Beschlüsse Bezug genommen.
Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet.
Die durch die Kostenrechnungen vom 27.07.2015 festgesetzten Kosten in Höhe von 9.696,39 € bzw. 9.696,40 € wurden zu Recht festgesetzt. Inhaltlich sind die Kostenrechnungen nicht zu beanstanden. Sie entsprechen vielmehr der Kostengrundentscheidung und der festgesetzten Sachverständigenvergütung.
Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 30.01.2015 wurden den Kindeseltern die hälftigen Verfahrenskosten auferlegt. Diese umfassen auch die angefallenen Sachverständigenkosten, welche sich hinsichtlich des Honorars bzgl. des Sachverständigen D. auf 16.290,68 € belaufen. Sowohl die Kostengrundentscheidung als auch die Festsetzung der Sachverständigenvergütung sind rechtskräftig.
Die im Rahmen der hiesigen Erinnerung vorgebrachten Einwände wurden größtenteils bereits vorab erhoben und beschieden. Letztlich kam es aufgrund der Einwendungen der Beteiligten zu einer Ablehnung des Sachverständigen und zu einer Herabsetzung seiner Vergütung.
Zu einer Vorabinformation der Beteiligten über die Höhe der Kosten ist das Gericht nicht verpflichtet, zumal seitens des Gerichts vor Rechnungslegung auch keine Kenntnis über die genaue Honorarforderung besteht. Vielmehr können die Beteiligten ebenfalls aufgrund des Umfangs der Sache und dem Sachverständigen geführten Gespräche und Explorationen absehen, in welchem zeitlichen Umfang der Sachverständige tätig wird. Vorliegend handelte es sich um ein hochstrittiges und sehr komplexes Verfahren, sodass durchaus mit hohen Kosten gerechnet werden muss, die den Streitwert um ein Vielfaches übersteigenden.
Darüber hinaus gehört die Kostentragungspflicht im Rahmen eines gerichtlichen Prozesses zum allgemeinen Prozessrisiko, welches die Beteiligten stets mit Führung eines Prozesses eingehen.