Rechtsprechung / Amtsgericht Darmstadt

Amtsgericht Darmstadt Beschluss vom 12.09.2017 – 51 F 792/17 SO

ECLI:DE:AGDARMS:2017:0912.51F792.17SO.00

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt, 19. März 2018, 6 UF 213 717, Zurückweisung Beschwerde

Tenor

1. Die elterliche Sorge für die Kinder G, geboren am 02.06.2002, und H, geboren am 18.11.2004, wird allein auf die Kindesmutter und Beteiligte zu 4. übertragen.

2. Die Gerichtskosten tragen die Eltern je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kindeseltern waren miteinander verheiratet. Sie leben seit 2012 getrennt. Aus der Ehe gingen die beiden Kinder G, geboren am 02.06.2002, und H, geboren am 18.11.2004, hervor. Beide Kinder leben seit der Trennung bei der Kindesmutter. Eine Kommunikation zwischen den Kindeseltern findet bereits seit Jahren nicht mehr statt. Die letzte gemeinsame Entscheidung der Kindeseltern betreffend die elterliche Sorge wurde im Jahr 2014 getroffen (USA Reise). Seitdem hat die Kindesmutter sämtliche Entscheidungen alleine getroffen. Mit Beschluss vom 07.09.2016 (Az. 51 F 2246/15 UG) hat das Amtsgericht – Familiengericht – Darmstadt den Umgang des Kindesvaters mit den beiden Kindern für die Dauer eines Jahres bis zum 31.08.2017 ausgeschlossen. Dieser Umgangsausschluss wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 14.03.2017 (Az. 6 UF 262/16) bestätigt.

Die Kindesmutter und Beteiligte zu 4. beantragt,

ihr die alleinige elterliche Sorge für die beiden Kinder G, geboren am 02.06.2002, und H, geboren am 18.11.2004, zu übertragen.

Der Kindesvater beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Vertreterin des Jugendamtes und der Verfahrensbeistand empfehlen dem Antrag der Kindesmutter stattzugeben.

Die Kindeseltern, die Kinder, der Verfahrensbeistand und die Vertreterin des Jugendamtes sind persönlich angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörungen wird auf das Sitzungsprotokoll und den Anhörungsvermerk vom 23.08.2017 Bezug genommen.

II.

Die gemeinsame elterliche Sorge ist aufzuheben und auf die Kindesmutter und Beteiligte zu 4. zur alleinigen Ausübung zu übertragen, da zu erwarten ist, dass dies dem Wohl der Kinder G und H am besten entspricht (§ 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB).

§ 1671 BGB gibt kein Regel-Ausnahme-Verhältnis vor. Die gemeinsame elterliche Sorge kann im Streitfall nicht als die generell für das Kind bessere Regelung angesehen werden, so dass die Begründung der Alleinsorge nicht lediglich im Ausnahmefall als ultima-ratio erfolgen kann. Allein maßgeblich ist das Kindeswohl (MüKo/Hennemann, 7. Aufl. 2017, § 1671 BGB Rn 13). Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt in aller Regel eine tragfähige, soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus und erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung, die sich am Kindeswohl auszurichten hat. Ist zu erwarten, dass die Eltern auch in absehbarer Zukunft keine gemeinsame Kommunikationsbasis für die das Kind betreffenden Fragen finden werden, ist davon auszugehen, dass eine Beibehaltung der gemeinsamen Sorge mehr Nachteile als Vorteile für das Kind mit sich bringen würde. In einem solchen Fall ist der Alleinsorge gegenüber einem Fortbestand der gemeinsamen Sorge der Vorzug zu geben (vergleiche OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.05.2013, Aktenzeichen: 6 UF 32/13, zitiert bei Juris).

Dies ist vorliegend der Fall.

Zwischen den Kindeseltern besteht bereits seit Jahren keine gemeinsame Kommunikationsbasis mehr. Seit 2014 haben die Kindeseltern keine gemeinsamen Entscheidungen mehr für ihre Kinder getroffen. Die Kindesmutter hat sämtliche Entscheidungen alleine getroffen. Es ist auch keine Möglichkeit ersichtlich wie eine Kommunikationsbasis zwischen den Kindeseltern wiederhergestellt werden könnte. Den Vorschlag des Familiengerichts eine Vermittlung durch eine Erziehungsberatungsstelle in Anspruch zu nehmen, hat die Kindesmutter kategorisch abgelehnt. Ähnlich ablehnend äußerte die Kindesmutter sich auch bereits in ihrer Anhörung am 24.08.2016 im Verfahren 51 F 2246/15 UG unter Bezugnahme auf die Tatsache, dass der Kindesvater in einem Verfahren den Lebensgefährten der Kindesmutter betreffend, eidesstattlich versicherte die Kindesmutter sei psychisch krank, neige zur Gewalttätigkeit und leide an Kontroll- und Verlustängsten und an Wahrnehmungsstörungen. Bereits im Termin im Frühjahr 2015 bei der Erziehungsberatungsstelle erklärte die Kindesmutter, sie sehe keinen Sinn darin sich mit dem Antragsgegner auseinander zu setzen. Die Anhörung der Beteiligten zu diesem Thema im vorliegenden Verfahren hat ebenfalls gezeigt – insbesondere der impulsive Ausbruch der Kindesmutter –, dass nicht damit zu rechnen ist, dass durch eine Erziehungsberatung die Kindeseltern in der Lage wären, eine tragfähige Kommunikationsbasis zu erarbeiten.

Die gerichtliche Anhörung der Beteiligten und der Kinder ergab, dass bei einer Vielzahl von Sorgerechtsentscheidungen der Kindeseltern in der Vergangenheit es zu erheblichen Konflikten und Spannungen zwischen den Kindeseltern gekommen ist, welche auch die Kinder mitbekommen haben. Es ist zu erwarten, dass sofern die Kindeseltern zukünftig Entscheidungen gemeinsam treffen müssen, dies mangels tragfähiger Kommunikationsbasis mit erheblichen Belastungen für die beiden Kinder einhergeht. Die derzeit bestehende Ruhe zwischen den Kindeseltern – auch aufgrund des erfolgten Umgangsausschlusses – hat deutlich zu einer Entlastung der Kinder beigetragen. Die Kinder machten in ihrer Anhörung am 23.08.2017 einen sehr guten Eindruck, ganz im Unterschied zu ihren Anhörungen im Verfahren 51 F 2246/15 UG. Dort zeigte sich deutlich, wie sehr sie unter der Situation, sich immer wieder gegen einen Elternteil positionieren zu müssen, leiden und wie sehr sie sich wünschen, aus diesem Konflikt herausgehalten zu werden. Mangels tragfähiger Kommunikationsbasis wäre im Falle der Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge mit erheblichen Konflikten zwischen den Kindeseltern zu rechnen, die zu einer erheblichen Belastung für die Kinder führen würden.

Dem steht nicht entgegen, dass es der Kindesmutter bislang in den letzten Jahren gelungen ist, Entscheidungen ohne den Kindesvater zu treffen. Insbesondere im Rahmen der anstehenden ärztlichen Entscheidungen für die Kinder (Zahnspange und Legasthenie), aber auch bzgl. eines etwaigen Auslandsaufenthalts des Sohnes G, stehen Entscheidungen an, die von beiden Sorgerechtsinhabern getroffen werden müssen.

Es fehlt an einer ausreichend tragfähigen sozialen Beziehung zwischen den Kindeseltern und einem Mindestmaß an Kooperationsfähigkeit, um die elterliche Sorge gemeinsam am Wohl des Kindes orientiert ausüben zu können.

Die gemeinsame elterliche Sorge ist daher aufzuheben.

Die elterliche Sorge ist auf die Kindesmutter zu übertragen.

Die getroffenen Feststellungen haben ergeben, dass es dem Wohle der Kinder am besten entspricht, wenn die Kindesmutter die Entscheidungen für die Kinder trifft.

Hierfür spricht bereits das Kontinuitätsprinzip. Die Kinder leben seit der Trennung der Kindeseltern im Jahr 2012 bei der Kindesmutter. Seit 2014 hat die Kindesmutter bereits alle Entscheidungen alleine für die Kinder getroffen. Bereits seit 2 Jahren findet kein Umgang mehr zwischen dem Kindesvater und den Kindern statt. Über viele Dinge, die Kinder betreffend, ist der Kindesvater nicht informiert. Aufgrund dieses Kontakt- und Informationsdefizites ist die Kindesmutter besser geeignet die elterliche Sorge für die Kinder auszuüben als der Kindesvater. Diese Einschätzung teilt auch der Kindesvater, der in seiner Anhörung deutlich machte, dass er selbst gar nicht sein Sorgerecht ausüben möchte. Er war bereit der Kindesmutter eine umfassende Vollmacht zu erteilen, um selbst überhaupt keine eigenen Entscheidungen treffen zu müssen. Auch die Kinder halten eine Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter für am besten.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 80 ff FamFG.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 45 Absatz 1 FamGKG.