Rechtsprechung / Amtsgericht Darmstadt
Amtsgericht Darmstadt Beschluss vom 14.11.2018 – 302 C 273/18
ECLI:DE:AGDARMS:2018:1114.302C273.18.00
Orientierungssatz
Klage wegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen; Zuständigkeit
Tenor
Der Zivilrechtsweg ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof verwiesen.
Gründe
Der Kläger wendet sich inhaltlich gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Gerichtskasse Darmstadt, mit dem unter anderem Kostenrechnungen aus Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vollstreckt werden sollen. Er wendet gegen die Vollstreckung ein, die Forderung die vollstreckt werden soll sei verjährt und stützt sich auf einen Beschluss des VGH vom 23.02.2018 (Bl. 4 d. A.). Mit diesem Beschluss hat der Hess. VGH eine Kostenrechnung des Hess. VGH vom 27.06.2007 aufgehoben. Zudem beruft sich der Kläger auf ein Schreiben der Bezirksrevisorin bei dem Hess. VGH vom 13.08.2018 (Bl. 6 ff. d. A), aus dem sich ergibt, dass eine weitere Forderung des Hess. VGH gegen den Kläger verjährt ist.
Für das Klagebegehren ist nicht der Zivilrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.
Nach § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
Eine solche ausdrückliche Zuweisung findet sich grundsätzlich in § 8 Abs. 1 Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG) i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Nach § 8 Abs. 1 JBeitrG sind Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst oder auch die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, vom Schuldner gerichtlich geltend zu machen, bei Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz (VG München Beschl. v. 30.6.2016 – 10 K 16.2533, BeckRS 2016, 52463, beck-online).
Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG entscheidet über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Nachdem sich der Kläger gegen die Zwangsvollstreckungen aus Entscheidungen der Ausgangsverfahren vor dem Hess. VGH wendet, ist mithin auch der Hess. VGH zuständig.
Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist daher nach Anhörung der Beteiligten festzustellen, dass der Zivilrechtsweg unzulässig und der Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht Rosenheim zu verweisen ist.