Rechtsprechung / Amtsgericht Darmstadt

Amtsgericht Darmstadt Beschluss vom 17.06.2019 – 63 M 32145/19

ECLI:DE:AGDARMS:2019:0617.63M32145.19.00

Tenor

Die Erinnerung der Gläubigerin gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

Die Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die zuständige Bezirksrevisorin des Landgerichts in H hat in ihrer Stellungnahme vom 10.05.2019 folgendes ausgeführt:

„Die Erinnerung des Gläubigers vom 19.03.2019 (Bl. 12) gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 13.03.2019 (Bl. 11) ist gemäß § 5 Abs. 2 GvKostG zulässig. In der Sache ist sie nicht begründet. Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung mit Vermerk vom 01.04.2019 nicht abgeholfen.

Der Gläubiger, vertreten durch C, trägt vor, nach § 2 Abs. 1 GvKostG kostenbefreit zu sein.

Dies ist nicht der Fall.

In der Tat sind nach § 2 Abs. 1 GvKostG „von der Zahlung der Kosten befreit der Bund, die Länder und die nach dem Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes für Rechnung des Bundes oder Landes verwalteten öffentlichen Körperschaften oder Anstalten…“.

Zwar ist die Gläubigerin eine bundesunmittelbare Körperschaft, jedoch hat sie einen eigenen Haushaltsplan, der vom Vorstand aufgestellt wird (vgl. Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, § 2, Rn. 16 zu § 2 GKG [diese Vorschrift befasst sich ebenfalls mit der Kostenfreiheit]). Sie verwaltet sich selbst. Die (persönliche) Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 1 GvKostG ist damit nicht gegeben.

Ebenfalls liegt auch keine (sachliche) Gebührenfreiheit nach § 2 Abs. 2 GvKostG vor. Nach dieser Vorschrift sind von den Gebühren befreit „… bei der Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch…die Träger der Sozialhilfe, bei der Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die nach diesem Buch zuständigen Träger der Leistungen, bei der Durchführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben nach dem Bundesversorgungsgesetz die Träger der Kriegsopferfürsorge…“.

Kindergeldangelegenheiten werden nicht nach dem Sozialgesetzbuch durchgeführt; weder nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) noch nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) noch nach dem SGB XII (Sozialhilfe).

Die Gläubigerin ist daher weder nach § 2 Abs. 1 GvKostG von der Zahlung der Kosten noch nach § 2 Abs. 2 GvKostG von der Zahlung der Gebühren befreit.“

Dem schließt sich das Gericht vollumfänglich an.

Die Erinnerung war daher mit der Kostenfolge des § 91 I ZPO zurückzuweisen.