Rechtsprechung / Amtsgericht Darmstadt
Amtsgericht Darmstadt Beschluss vom 27.08.2019 – 271 XIV 312/19
ECLI:DE:AGDARMS:2019:0827.271XIV312.19.00
Tenor
In der Abschiebehaftsache …
betreffend B, geboren am … in …, … Staatsangehöriger, ohne festen Wohnsitz, zurzeit Abschiebehafteinrichtung X,
Antragsteller Regierungspräsidium A
wird gegen den Betroffenen zur Sicherung seiner Abschiebung Sicherungshaft bis einschließlich zum 16.09.2019 angeordnet.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen
Gründe
Auf Antrag der zuständigen Behörde ist gegen den Betroffenen Sicherungshaft anzuordnen.
Insoweit wird vollumfänglich auf den Beschluss des AG Frankfurt am Main vom 20.08.2019 Bezug genommen.
Die Abschiebehaft war antragsgemäß anzuordnen, da die Durchführung der Abschiebung zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht möglich ist. Denn die für den 08.04.2019 geplante Rücküberstellung des Betroffenen per Flugzeug scheiterte an dessen aktiven Widerstand. Ein neuer Flug mit Sicherheitsbegleitung konnte erst für den 12.09.2019 gebucht werden.
Eine schuldhafte Verzögerung der Organisation der Abschiebung durch das Ausländeramt liegt mithin nicht vor.
Die angeordnete Haftdauer ist auch verhältnismäßig (§ 62 Abs. 4 AufenthG).
Denn ausweislich des ausländerrechtlichen Vorgangs hat die zuständige Ausländerbehörde bisher alle ihr möglichen und zur Abschiebung des Betroffenen erforderlichen Maßnahmen unverzüglich durchgeführt.
Nach Aktenlage ist auch nicht ersichtlich, dass es für die Ausländerbehörde unmöglich wäre, die Abschiebung des Betroffenen innerhalb der angeordneten Haftdauer zu organisieren.
Soweit die Antrag stellende Behörde zu einem früheren Zeitpunkt während der angeordneten Haftfortdauer in der Lage sein sollte, die Rückführung des Betroffenen in sein Heimatland zu realisieren, ist diese ihrerseits verpflichtet die Zurückweisung alsbald möglich durchzuführen.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird gem. § 422 Abs. 2 FamFG angeordnet.
Da gegen den Betroffenen eine Freiheitsentziehung angeordnet wurde, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 430 FamFG).