Rechtsprechung / Amtsgericht Darmstadt

Amtsgericht Darmstadt Beschluss vom 15.12.2020 – 53 F 1071/20

ECLI:DE:AGDARMS:2020:1215.53F1071.20.00

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt am Main, 24. Juni 2021, 6 UF 7/21, Zurückweisung der Beschwerde

Tenor

1.

Der Antrag des Kindesvaters wird zurückgewiesen.

2.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.

Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 3000 €.

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des am X.X.2012 geborenen Kindes K, welches im Haushalt der Kindesmutter lebt und von dieser betreut und versorgt wird. Der Antragsteller hat die Vaterschaft zu K anerkannt, eine gemeinsame Sorgeerklärung haben die Beteiligten nicht abgegeben, so dass die Kindesmutter das Sorgerecht für die Tochter alleine ausübt. Seit November 2018 leben die Kindeseltern voneinander getrennt. Die Kindesmutter zog mit K aus der gemeinsamen Wohnung zunächst in ein Frauenhaus, ehe sie dann in S eine neue Wohnung fand. Der Trennung vorausgegangen waren unter anderem Bedrohungen und Körperverletzungen des Antragstellers zum Nachteil der Kindesmutter, für die er in 1. Instanz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten in erster Instanz (Amtsgericht Michelstadt, Az. 2 Ls- 100 JS44591/19, Bl. 24 ff der Akte) verurteilt wurde, ehe dann die zweite Instanz mit Urteil vom 2.7.2020 die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung aussetzte (Landgericht Darmstadt, Az. 5 Ns – 100 Js 44591/19, Bl. 36 der Akte). Der zum damaligen Zeitpunkt Kokain und Alkohol im Übermaß konsumierende Antragsteller bedrohte die Kindesmutter mit einer Waffe und verletzte sie im Eifersuchtswahn mit einem Stock am Bein, nachdem er zuvor die Antragstellerin in der gemeinsamen Wohnung heimlich über sein Handy mit selbstinstallierten Kameras überwacht hatte. Wegen der Einzelheiten der zur Verurteilung des Antragstellers führenden Handlungsweisen wird auf die genannten Urteile Bezug genommen. Zeitgleich setzte das Landgericht die Bewährungszeit auf 3 Jahre fest, unterstellte den Antragsteller einem Bewährungshelfer und erteilte ihm die Bewährungsauflage, eine ambulante Gesprächstherapie im Hinblick auf seinen früheren Alkohol- und Drogenkonsum und seine Eifersuchtsproblematik durchzuführen. Ferner wurde dem Antragsteller als Bewährungsauflage aufgegeben, jeglichen Kontakt - persönlich, telefonisch oder über soziale Medien - zur Kindesmutter zu unterlassen, soweit es nicht um den Umgang mit der gemeinsamen Tochter geht (Bl. 50 der Akte).

Der Antragsteller meint,

die elterliche Sorge für die gemeinsame Tochter könne er mit der Kindesmutter gemeinsam ausüben, da die Eltern in der Lage sein, die das Kind betreffende Fragen einvernehmlich zu lösen. Konkrete Meinungsverschiedenheiten würden nicht bestehen, beide seien kooperationsfähig und kooperationsbereit. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Vorfall von November 2018 nunmehr zwei Jahre zurückliege und er sich doch ohnehin schon bei der Kindesmutter hierfür entschuldigt habe.

Der Antragsteller beantragt,

die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind K, geboren X.X.2012, auf beide Elternteile gemeinsam zu übertragen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie trägt vor,

die Kindeseltern seien keineswegs in der Lage, sich auszutauschen und kindesrelevante Themen einvernehmlich zu besprechen. Aufgrund der Vorkommnisse im November 2018, wo sie vom Antragsteller ihrer Freiheit beraubt, mit einer Waffe bedroht und körperlich misshandelt worden sei, sei es ihr auch nicht zumutbar, mit diesem in eine Kommunikation das gemeinsame Kind betreffen zu treten, zumal sie weiterhin in Angst vor dem Antragsteller lebe. Eine gemeinsame Kommunikationsbasis bestehen nicht.

Das Gericht hat die Beteiligten und das Kind persönlich angehört. Ferner wurde für K ein Verfahrensbeistand bestellt und ein Bericht vom Jugendamt eingeholt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag des Antragstellers ist unbegründet.

Eine Sorgerechtsausübung für das am X.X.2012 geborene Kind K durch beide Elternteile gemeinsam kommt im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht.

Eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge des Antragstellers zusammen mit der Antragsgegnerin scheitert bereits an der dem Antragsteller durch das Landgericht Darmstadt erteilten Bewährungsauflage vom 2.7.2020, wonach ihm dort ausdrücklich die Weisung erteilt wurde, jeglichen Kontakt - persönlich, telefonisch oder über soziale Medien - zur Kindesmutter zu unterlassen, soweit es nicht um den Umgang mit der gemeinsamen Tochter geht.

Die Ausübung eines gemeinsamen Sorgerechts ist unter diesen Umständen schlechterdings nicht möglich, weil der Antragsteller außerhalb seiner Umgangskontakte zur gemeinsamen Tochter darüber hinausgehend keine Kontakte zur Kindesmutter aufnehmen darf. Durch die Zubilligung der Kontaktaufnahme zur Ausübung des Umgangsrechts mit der Tochter wird der sicheren Bindung des Kindes zum Vater ausreichend Rechnung getragen. Hierdurch wird ermöglicht, dass Vater und Tochter sich regelmäßig sehen und gemeinsame Zeit miteinander verbringen können.

Alle darüber hinausgehenden Kontakte mit der Kindesmutter, auch solche das Sorgerecht der Tochter K betreffend, sind dem Kindesvater durch seine Bewährungsauflage berechtigterweise verboten.

Der Kindesvater bleibt eine Erklärung schuldig, wie er das gemeinsame Sorgerecht mit der Kindesmutter ausüben möchte, wenn ihm berechtigterweise als Bewährungsauflage jeglicher Kontakt zur Kindesmutter auch in Fragen zum Sorgerecht verboten wurde. Die Besprechung sorgerechtlicher Belange und das Erarbeiten gemeinsamer Lösungen bei Problemen des Kindes mit der Mutter, was von dem in der Bewährungsauflage zugebilligt Umgangsrecht des Vaters nicht gedeckt ist, wäre zugleich ein Verstoß gegen seine Bewährungsauflage. Bei Verstoß gegen die Bewährungsauflage besteht die Gefahr, dass die Bewährung durch das Landgericht Darmstadt widerrufen wird und der Kindesvater seiner Haftstrafe absitzen muss. Dies wiederum würde dem Kindeswohl widersprechen, da mit einem in der Justizvollzugsanstalt einsitzenden Kindesvater die Tochter K nur noch deutlich eingeschränkt Umgang ausüben könnte, obwohl das Mädchen sich gerne mit dem Vater trifft, wie sie im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung angab.

An dieser Stelle soll nicht verheimlicht werden, dass das erkennende Familiengericht die vom Landgericht verhängte Kontaktsperre gegenüber der Kindesmutter über umgangsrechtliche Belange des Kindesvaters hinaus aufgrund seines strafrechtlich relevanten Verhaltens gegenüber der Kindesmutter im November 2018 für richtig und angemessen hält.

Unabhängig von den obigen Erwägungen kommt eine gemeinsame Sorge auch aus weiteren Gründen nicht in Betracht.

Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 1626 a Abs. 2 S. 1 BGB steht nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge u. a. dann gemeinsam zu, soweit ihnen das Familiengericht diese gemeinsam überträgt. Auf Antrag eines Elternteils erfolgt eine Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Eltern gemeinsam, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Letzteres wird vermutet, soweit der andere Elternteil (hier die Kindesmutter) keine Gründe vorträgt, die der Übertragung der gemeinsamen Sorge entgegenstehen können (§ 1626 a Abs. 2 S. 2 BGB).

Die Kindesmutter hat konkrete Anhaltspunkte nachvollziehbar vorgetragen, die der Vermutung des § 1626 a Abs. 2 S. 2 BGB widersprechen. Im Hinblick hierauf ist das Gericht ist davon überzeugt, dass die Ausübung der gemeinsamen Sorge durch beide Elternteile dem Wohl der Tochter K widersprechen würde.

Voraussetzung der Anordnung der gemeinsamen Sorge ist eine negative Kindeswohlprüfung, wobei das Kindeswohl vorrangiger Maßstab für die Entscheidung ist (BGH FamRZ 16, 1439). Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt hierbei eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern und ein Mindestmaß an Übereinstimmung voraus (Bundesverfassungsgericht FamRZ 10,1403). Ein nachhaltiger und schwerwiegender Elternkonflikt oder das Fehlen jeder Kooperation und Kommunikation sprechen gegen die gemeinsame Sorge, wenn hierfür konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und die gemeinsame Sorge das Kind deshalb erheblich belasten würde (BGH, a.a.O).

Vorliegend besteht zwischen beiden Elternteilen ein nachhaltiger und schwerwiegender Elternkonflikt aufgrund des Vorfalls im November 2018, als der Antragsteller die Kindesmutter ihrer Freiheit beraubte, sie mit einer Waffe bedrohte und körperlich misshandelte. Bis heute leidet die Kindesmutter unter diesen traumatischen Vorfällen und hat Angst vor dem Antragsteller. Sie musste nach dem Vorfall mit dem Kind in ein Frauenhaus flüchten, ehe sie eine anderweitige Wohnung in S fand. Der in diesem Zusammenhang vom Kindesvater erhobene Einwand, er habe sich doch bei der Mutter entschuldigt und der Vorfall liege zudem zwei Jahre zurück, muss wie Hohn in den Ohren der Kindesmutter klingen. Der Kindesvater hat gezeigt, dass er sein Verhalten nicht wirklich reflektiert, gegenüber dem Verfahrensbeistand meinte er gar, die ablehnende Haltung der Kindesmutter diene lediglich dazu, ihm „eins reinzuwürgen“, in vollständiger Verkennung der Sachlage, dass er es war, der in einer Nacht im November 2018 der Kindesmutter strafrechtlich relevant „eins reingewürgt hat“, worunter die Kindesmutter bis heute leidet.

Hierdurch bedingt fehlt es an einer hinreichenden Kooperation- und Kommunikationsfähigkeit im Rahmen einer tragfähigen sozialen Beziehung zwischen beiden Elternteilen. Der Kindesmutter ist in diesem Zusammenhang kein Vorwurf zu machen, dass sie mit dem Kindesvater nicht mehr kooperieren möchte. Der Vater hat eine solche Reaktion durch sein Verhalten provoziert, wobei es familienrechtlich nicht darauf ankommt, ob er dies damals im November 2018 im Alkohol- und Drogenwahn tat.

Es ist bei einer Prognose davon auszugehen, dass auch zukünftig bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung zwischen den Eltern kein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten hergestellt werden kann und es an einer tragfähigen und sozialen Beziehung als Voraussetzung für die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung fehlt (vgl. OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2008, 633). Ein fortgesetzter destruktiver Elternstreit wird für die Tochter zu erheblichen Belastungen führen, ohne dass es darauf ankommt, welcher Elternteil die Verantwortung für die fehlende Verständigungsmöglichkeit trägt (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.07.2008, Az. 4 UF 81/06 und Beschluss vom 16.09.2008, Aktenzeichen 1 UF 172/07, BGH NJW 2008, 994; FamRZ 2008, 592).

Die Beteiligten werden vorliegend sobald nicht in der Lage sein, sich einvernehmlich über Belange ihres Kindes zu einigen, wovon das Gericht bei einer Prognose für die Zukunft fest überzeugt ist. Es besteht eine hochbelastete Elternkonstellation. Bis heute hat der Kindesvater nicht an einer Entspannung der Situation wirksam gearbeitet. Er hat bis heute nicht einmal die in seiner Bewährungsauflage vom 2.7.20 festgeschriebene ambulante Gesprächstherapie im Hinblick auf seine Eifersuchtsproblematik begonnen, er ist hierfür lediglich angemeldet, wie er anlässlich seiner persönlichen Anhörung einräumte. Ob er eine Therapie wegen seines Alkohol- und Drogenkonsums begonnen hat, so wie es in seiner Bewährungsauflage festgeschrieben ist, hat der Kindesvater auch im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nicht eindeutig beantwortet, es gibt jedoch Anhaltspunkte dafür, dass dies gerade nicht getan hat. Dieses monatelang fehlende Engagement auf Seiten des Kindesvaters dient nicht gerade der Vertrauensbildung auf Seiten der Kindesmutter.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 81 FamFG.