Rechtsprechung / Amtsgericht Darmstadt

Amtsgericht Darmstadt Beschluss vom 29.07.2021 – 51 F 282/21 WH

ECLI:DE:AGDARMS:2021:0729.51F282.21WH.00

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt am Main, 13. Dezember 2021, 6 UF 174/21

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller für die Zeit des Getrenntlebens eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.094,14 € ab Februar 2021 sowie für die Monate Oktober 2020 bis einschließlich 2021 eine rückständige Nutzungsentschädigung von insgesamt 4.375,56 € zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 18% und die Antragsgegnerin zu 82%.

3. Der Wert des Verfahrens wird festgesetzt auf 3.000,00 €.

Gründe

I.

Die Beteiligten sind getrenntlebende Eheleute. Die Trennung erfolgte im Juli 2019 zunächst innerhalb der im Alleineigentum des Antragstellers stehenden, 82m² großen, Eigentumswohnung in O.

Mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Darmstadt vom 24.07.2020, Az. 51 F 591/20 WH, wurde die Ehewohnung der Antragsgegnerin für die Zeit des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Am 08.09.2020 zog der Antragsteller aus der Wohnung aus. Seither bewohnt die Antragsgegnerin die Wohnung mit den drei gemeinsamen Kindern.

Für die finanzierte Wohnung zahlt der Antragsteller – neben Tilgungsleistungen an die Sparkasse – ein monatliches Hausgeld in Höhe von 354,06 €. Hierin enthalten sind die verbrauchsabhängigen und -unabhängigen Nebenkosten, wobei auch 79,92 € Instandhaltungsrücklagen enthalten sind.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.09.2020 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin zur Zahlung der Hausgeldkosten sowie der Zins-und Tilgungsleistungen auf. Die Antragsgegnerin wies dies nebst der Zahlung einer Nutzungsentschädigung zurück.

Im Parallelverfahren 51 F 1536/20 UEUK streiten die Beteiligten um Trennungs- und Kindesunterhalt. Im ebenfalls parallel geführten Scheidungsverfahren der Beteiligten, Az. 51 F 1128/20 S, wurde der Scheidungsantrag des Antragstellers am 30.09.2020 der Antragsgegnerin zugestellt. Mit dort gefasstem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt, vom 21.06.2021 wurde die Ehe der Beteiligten geschieden. Dieser Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

Der Antragsteller ist der Ansicht, die für die Wohnung in O erzielbare Kaltmiete betrage 984,00 € monatlich, es sei vom einem m²-Preis von 12.00 € auszugehen.

Der Antragsteller beantragt,

die Antragstellerin zu verpflichten, an ihn

1. eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 984,00 Euro sowie Nebenkosten in Höhe von 354,06 € beginnend ab Februar 2021;

2. rückständige Nutzungsentschädigung und Nebenkosten für die Monate Oktober 2020 bis einschließlich Januar 2021 von 5.352,24 €

zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der erzielbare m²-Preis betrage maximal 6,75 €. Im Übrigen sei eine Nutzungsentschädigung unbillig, der Antragsteller habe die Wohnung immerhin aufgrund kindeswohlgefährdenden Verhaltens verlassen müssen.

Das Gericht hat die Angelegenheit am 21.06.2021 mit den Beteiligten erörtert, auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Den an diesem Tag geschlossenen Widerrufsvergleich hat der Antragsteller mit anwaltlichem Schriftsatz vom 09.07.2021 widerrufen.

II.

Der zulässige Antrag ist teilweise begründet.

Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin seit Oktober 2020 lediglich ein Anspruch auf eine monatliche Nutzungsentschädigung für die Überlassung der Wohnung in Höhe von 1.094,14 € aus § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB zu – wobei die entschädigungsfähigen Nebenkosten von dem Begriff der Nutzungsentschädigung bereits erfasst sind.

Gemäß § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB kann der aus der Ehewohnung gewichene Ehegatte von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Eine Nutzungsentschädigung ist also unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen und zu bemessen. Dabei ist in der Rechtsprechung an-

erkannt, dass es für den Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB keinen Unterschied macht, ob der Antragsteller die Wohnung freiwillig verlassen hat oder dieser verwiesen wurde. Befindet sich die Ehewohnung im alleinigen Eigentum des weichenden Ehegatten, kann dieser nach dem endgültigen Scheitern der Ehe, mithin jedenfalls ab Stellung des Scheidungsantrages, regelmäßig eine Nutzungsentschädigung in Höhe des objektiven Mietwertes verlangen (OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 441 (442); OLG Frankfurt FamRZ 1992, 677 (679)). Ferner kann der gewichene Ehegatte Entschädigung für die vom in der Wohnung verbliebenen Ehegatten verursachten verbrauchsabhängigen Nebenkosten verlangen, solange er diese Kosten trägt, und ist er für umlagefähige verbrauchsunabhängige Nebenkosten zu entschädigen (vgl. Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 7. Aufl.2018, Rn. 159).

Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben errechnet das Gericht einen Nutzungsentschädigungsanspruch in Höhe von monatlich 1.094,14 €. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem durch das Gericht angenommenen objektiven Mietwert von jedenfalls 820,00 € sowie erstattungsfähigen Nebenkosten in Höhe von 274,14 €.

Es ist zunächst zu konstatieren, dass der objektive Mietwert für den gesamten streitbefangenen Zeitraum ab Oktober 2020 zugrunde zu legen war, weil von einem endgültigen Scheitern der Ehe der Beteiligten bereits mit der Zustellung des Scheidungsantrages am 30.09.2020 auszugehen ist.

Den objektiven Mietwert beziffert das Gericht bei jedenfalls 10,00 € je m², wobei es sich am Mietspiegel der Stadt O orientiert. Der im Internet abrufbare Mietspiegel weist für das Jahr 2021 für Wohnungen von 60m² Größe einen Mietwert von 10,70 € je m², für Wohnungen einer Größe von 100m² einen Mietwert von 10,44 € je m² aus. Die m²-Preise liegen damit noch etwas über den ebenfalls ausgewiesenen Werten für das Jahr 2020 mit 10,17 € bzw. 10,11 € je m². Unter Berücksichtigung der Wohnungsgröße von 82m² einerseits sowie der Lage der Wohnung andererseits, welche nach den Recherchen des Gerichts unter Verwendung von „Google Maps“ in einer größeren Wohnanlage - und beispielsweise nicht in einem Zweiparteienhaus - liegt, erachtet das Gericht einen Wohnwert von 10,00 € je m² für insgesamt angemessen und billig. Hinzuzurechnen sind umlagefähige Nebenkosten in Höhe von 274,14 €. Von dem gezahlten Hausgeld in Höhe von 354,06 € monatlich, in welches verbrauchsabhängige und -unabhängige Nebenkosten einfließen, waren die enthaltenen 79,92 € für Instandhaltungsrücklagen nicht zu berücksichtigen, weil es sich hierbei nicht um umlagefähige Nebenkosten handelt.

In der Konsequenz schuldet die Antragstellerin für die Trennungszeit seit Februar 2021 eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von insgesamt 1.094,14 €. Für die Zeit von Oktober 2020 bis einschließlich Januar 2021 errechnet sich eine zusätzliche rückständige Nutzungsentschädigung von 4.375,56 €.

Für die Bemessung der Nutzungsentschädigung war im Ergebnis auch unerheblich, dass der Antragsteller die Wohnung der Antragsgegnerin aufgrund gerichtlichen Beschlusses überlassen musste. Die Pflicht zur Nutzungsentschädigung nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB wird auch und gerade im Falle einer Wohnungszuweisung nach § 1361b Abs. 1 BGB begründet.

Einer Entscheidungsreife des Verfahren stand im Übrigen auch das Verfahren 51 F 1536/20 UEUK nicht entgegen, weil die Frage des geschuldeten Kindesunterhaltes nicht für die hiesige Streitfrage vorgreiflich ist. Entgegen der Ansicht des Antragstellers erfüllt er seine Verpflichtung zur Leistung des Kindesunterhaltes nämlich nicht ohne Weiteres dadurch, dass er seine Kinder in der Wohnung wohnen lässt. Kindesunterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren, § 1612 Abs. 1 S. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG und entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des Maßes des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten.

Die Entscheidung über den Verfahrenswert ergibt sich aus § 48 Abs. 1 Alt. 1 FamGKG, wonach es für den Verfahrenswert auch nicht auf die Höhe der geltend gemachten Nutzungsentschädigung ankommt (OLG Karlsruhe FamRZ 2017, 57).