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Amtsgericht Darmstadt Beschluss vom 09.11.2021 – 57 F 1111/21 EAGS

ECLI:DE:AGDARMS:2021:1109.57F1111.21EAGS.00

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt am Main, 17. Dezember 2021, 6 UF 217/21, Aufhebung aufgrund mangelnder Glaubhaftmachung

Tenor

Der Beschluss vom 13.07.2021 bleibt aufrechterhalten.

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Antragsgegner sind ehemalige Nachbarn. Der Antragsteller zog aus der Straße „X“ weg. Die Eltern des Antragsgegners leben in der Straße „X“.

In der Vergangenheit gab es viele Nachbarschaftsstreitigkeiten.

Der Antragsteller hat in der Nähe der früheren Nachbarschaft in O noch einen kleinen Garten. Diesen wollte der Antragsteller am 15.05.2021 aufsuchen.

Der Antragsteller trägt vor, dass er auf dem Weg zu seinem Garten vom Antragsgegner auf der Straße Y gegen 12 Uhr angegriffen wurde. Er sei ihm am 15.05.2021 begegnet. Der Antragsgegner habe ihn sofort angemotzt, dass er ihm aus dem Weg gehen solle. Er selbst habe daraufhin die Straßenseite gewechselt. Der Antragsgegner sei ihm hinterhergekommen und habe ihm gegen den Kopf geschlagen und gegen den Oberschenkel getreten. Er habe ihn auch als Hurensohn etc. bezeichnet. Weiter habe er ihm gedroht, dass er in den Garten komme und er dann richtig auf die Fresse bekommen würde, wenn er die Polizei einschalte.

Der Antragsteller trägt weiter vor, der Antragsgegner haben einen dunklen Trainingsanzug angehabt und sei ganz verschwitzt und fast wie weggetreten gewesen. Er habe auch ein Foto von dem Mann gemacht von hinten. Das sei der Antragsgegner.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss vom 13.07.2021 aufrecht zu erhalten.

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss vom 13.07.2021 aufzuheben und die Anträge zurückzuweisen.

Der Antragsgegner trägt vor, er sei dem Antragsteller am 15.05.2021 gar nicht begegnet. In den vom Antragsteller beschriebenen Vorgang sei er nicht involviert gewesen. Er behauptet, er sei an diesem Tag von seinen Eltern aus zwischen 10 und 11 Uhr joggen gewesen. Er sei dabei niemandem begegnet. Er sei sehr überrascht gewesen als die Polizei ca. eine halbe Stunde nach seiner Rückkehr vom Joggen, also gegen 11.45 Uhr bei ihm gewesen sei und ihn befragt habe.

Er trägt weiter vor, der Mann auf dem Foto, das der Antragsteller gemacht habe, sei er nicht. Der Mann auf dem Foto befände sich aber auf dem Weg in O, auf dem er auch gejoggt sei. Er glaubt, er habe eine kurze graue Hose und ein weißes Shirt angehabt.

Der Antragsteller hatte nach dem Vorfall zunächst im Verfahren 57 F 839/21 EAGS beantragt, einen Beschluss selben Inhalts gegen C zu erlassen. Der entsprechende Beschluss musste aufgehoben werden, da der Antragsteller im Erörterungstermin erkannte, dass der damalige Antragsgegner nicht derjenige war, der ihn am 15.05.2021 angegriffen hatte. Der damalige Antragsgegner ist der Bruder des jetzigen Antragsgegners. Der Antragsteller hatte die beiden Brüder namentlich verwechselt.

Durch Beschluss vom 13.07.2021 wurde dem Antragsgegner aufgrund des von dem Antragsteller geschilderten und glaubhaft gemachten Vortrags bis zum 12.01.2022 untersagt, die Wohnung des Antragstellers zu betreten, sich dieser bis auf eine Entfernung von 50 m zu nähern, Verbindung zum Antragsteller, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln aufzunehmen, ein Zusammentreffen mit dem Antragsteller herbeizuführen und den Antragsteller zu bedrohen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln. Auf den Beschluss wird Bezug genommen.

Aufgrund des Antrags des Antragsgegners war über den Antrag erneut zu entscheiden.

II.

Über den Antrag des Antragstellers war erneut nach mündlicher Erörterung gemäß § 54 Abs. 2 FamFG zu entscheiden.

Danach war der Beschluss vom 13.07.2021 aufrecht zu erhalten. Die Anordnungen nach § 1 GewSchG sind zu recht erfolgt. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller vorsätzlich am Körper und der Gesundheit verletzt (§ 1 GewSchG) und ihm widerrechtlich mit einer Körperverletzung gedroht (§ 2 GewSchG).

Gemäß § 51 Abs. 1 S. 2 FamFG muss der Antragsteller die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft machen. Demzufolge muss ein nicht zu vernachlässigender Grad an Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der behaupteten Anordnungsgründe gegeben sein. Es bedarf nicht der vollen gerichtlichen Überzeugung, sondern ein geringerer Grad ist ausreichend, sofern bei freier Würdigung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, also mehr für das Vorliegen der Tatsachen spricht als dagegen. Dabei kann sich der Antragsteller aller Beweismittel bedienen, auch der Versicherung an Eides statt nach § 31 Abs. 1 FamFG. Ferner können bei Verfügbarkeit entsprechende ärztliche Atteste und Berichte der Polizei beigefügt werden.

Die Glaubhaftmachung kann wiederum durch eine Gegenglaubhaftmachung erschüttert werden, sofern substantiierte Einwendungen – ein bloßes Bestreiten ist nicht ausreichend – erhoben werden und eine entsprechende Glaubhaftmachung erfolgt.

Vorliegend hat der Antragsteller eidesstattlich versichert, dass er am 15.05.2021 vom Antragsgegner wie beschrieben am Kopf und am Oberschenkel verletzt wurde. Die Verletzungen werden auch belegt durch das ärztliche Attest vom 15.05.2021 aus dem Elisabethenstift in Darmstadt, wo der Antragsteller sich nach dem Vorfall hinbegeben hat. In dem Attest wird eine Prellung am Schädel und eine Prellung und ein Hämatom am rechten Oberschenkel, lateralseitig, festgestellt.

Der Antragsteller ist sich auch sicher, dass es sich bei dem Antragsgegner um die Person handelt, die ihn am 15.05.2021 angegriffen hat. Soweit der Antragsgegner dies bestreitet, ist dies nicht glaubhaft. Es ist zumindest überwiegend wahrscheinlich, dass der Vorfall zwischen den Beteiligten wie vom Antragsteller beschrieben vorgefallen ist. Der Antragsteller hat erklärt, dass der Antragsgegner verschwitzt gewesen sei. Der Antragsgegner hat erklärt, an dem Tag kurz vor dem Vorfall genau an der Stelle joggen gewesen zu sein, an der sich der Vorfall dann ereignete. Er hat auch erklärt, dass der Mann auf dem Foto, das der Antragsteller gemacht hat, sich genau an der Stelle befindet, wo er auch tatsächlich joggen war. Er war also dort. Er hat behauptet, er sei zwischen 10 Uhr und 11 Uhr dort joggen gewesen. Die Polizei sei dann ca. um 11.45 Uhr bei ihm gewesen. Laut Polizeibericht soll die „Tat“ allerdings erst um 12.23 Uhr geschehen sei. Die Polizei war also unzweifelhaft deutlich später beim Antragsgegner. Das Gericht verkennt nicht, dass dies alles nicht dazu führt, dass unzweifelhaft von der „Täterschaft“ des Antragsgegners ausgegangen werden muss. An dieser Stelle reicht jedoch die überwiegende Wahrscheinlichkeit aus und das sieht das Gericht als gegeben an. Der Antragsteller hat im Vorverfahren gegen den Bruder sofort eingeräumt, dass der damalige Antragsgegner nicht der „Täter“ war. Hier ist er sich sicher, dass der Antragsgegner auch der „Täter“ war. Dieser war am 15.5. auch dort joggen (verschwitzt) und seine Zeitangaben können nicht stimmen. Insofern hält das Gericht den zugrundeliegenden Sachverhalt für ausreichend glaubhaft gemacht.

Die Entscheidung über die Kosten im Beschluss vom 13.07.2021 folgt aus §§ 51 Abs. 4, 81 FamFG.