Rechtsprechung / Amtsgericht Darmstadt
Amtsgericht Darmstadt Beschluss vom 03.01.2022 – 51 F 1759/21 EAUE
ECLI:DE:AGDARMS:2022:0103.51F1759.21EAUE.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 57 Abs. 1 S. 1 FamFG.
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Wert des Verfahrens wird festgesetzt auf 15.243,00 €.
4. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner im einstweiligen Anordnungsverfahren auf Trennungsunterhalt in Anspruch.
Die Beteiligten schlossen am 10.11.2014 die Ehe. Sie sind die Eltern der am 11.02.2016 und 11.01.2019 geborenen Kinder K und N.
Der Antragsgegner ist praktizierender Arzt und verdiente aus seiner nichtselbständigen Tätigkeit im Zeitraum Januar 2021 bis Juli 2021 ein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen in Höhe von 7.520,32 €.
Die Beteiligten leben seit dem 23.05.2021 voneinander getrennt. An diesem Tag zog die Antragstellerin gemeinsam mit den beiden Kindern der Beteiligten aus der Ehewohnung aus. An diesem Tag nahm sie unter anderem einen Rucksack aus der Ehewohnung mit, in welchem sich drei dem Antragsgegner gehörende Goldbarren im Gesamtwert von etwa 150.000,00 € und persönliche Dokumente des Antragsgegners befanden. Unter dem 31.08.2021 erhob die Staatsanwaltschaft Darmstadt Anklage gegen die Antragstellerin wegen des Vorwurfs des Diebstahls der Goldbarren zum Amtsgericht Darmstadt. Auf die zur Akte gereichte Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Darmstadt wird Bezug genommen.
Der Antragsgegner zahlt an Kindesunterhalt monatlich 1.000,00 € zu Händen der Antragstellerin. Zudem trägt er die Kosten der Kinderbetreuung.
Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsteller zu verpflichten, an die Antragstellerin jeweils monatlich im Voraus zum 1. eines jeden Monats ab dem 01.11.2021 Ehegattenunterhalt in Höhe von 2.5460,50 € zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er wendet die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs ein. Die Antragstellerin habe sich eines Diebstahls zu seinem Nachteil strafbar gemacht und sich grob unsolidarisch, treuwidrig und unbillig verhalten.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach der im einstweiligen Anordnungsverfahren durch das Gericht vorzunehmenden summarischen Prüfung kann dahinstehen, in welcher Höhe der Antragsgegner zur Leistung von Trennungsunterhalt in der Lage ist. Denn nach der durchgeführten Prüfung kann der Antragsgegner der Antragstellerin mit Erfolg den Einwand der Verwirkung nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 3 BGB entgegenhalten.
Nach diesen Vorschriften ist auch der Trennungsunterhalt zu versagen oder herabzusetzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat. Als schweres vorsätzliches Vergehen im Normsinne ist dabei auch ein Diebstahl nach § 242 StGB zu verstehen, soweit sich der Diebstahl nicht nur als eine Wegnahme im Rahmen der Trennungssituation mit Bezug auf Haushaltsgegenstände oder persönliche Gegenstände des Unterhaltspflichtigen mit überschaubarem Wert darstellt (BeckOGK/Haidl, Stand 01.01.2021, BGB, § 1579, Rn. 104). Insbesondere ein erheblicher Vermögenswert des gestohlenen Gegenstandes kann zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen (OLG Hamm, Entscheidung vom 31.08.1993 – 1 UF 520/92).
Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben war bei summarischer Prüfung von einer vollständigen Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin auszugehen. Das Gericht hat sich, unabhängig davon, dass die Antragstellerin den durch den Antragsgegner vorgetragenen Vorfall am 23.05.2021 inhaltlich nicht bestritten, sondern sich auf ihr strafprozessuales Schweigerecht zurückgezogen hat, eine Überzeugung davon bilden können, dass die Antragstellerin am 23.05.2021 drei im Eigentum des Antragsgegners stehende Goldbarren im Gesamtwert von ca. 150.000,00 € an sich genommen hat, um diese für sich zu verwenden. Dies erfüllt den Straftatbestand des § 242 StGB. Dabei ist für das Gericht auch nicht ausschlaggebend, dass das für das Strafverfahren zuständige Strafgericht über die Anklage noch nicht entschieden hat. Eine Bindung des Gerichts an eine Entscheidung des Strafgerichts besteht nicht. Vielmehr war nach summarischer Prüfung für das Gericht maßgeblich, dass die Antragstellerin am 25.05.2021 im Rahmen einer polizeilichen Durchsuchungsmaßnahme im Besitz der durch den Antragsgegner unabhängig hiervon zutreffend beschriebenen Umhängetasche angetroffen wurde und sich in dieser Tasche lediglich die drei Goldbarren nebst auf den Antragsgegner ausgestellte Dokumente befanden. Unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes vermochte es das Gericht nicht, sich eine andere Überzeugung von den Beweggründen der Antragstellerin zu bilden, als dass diese die Tasche mitsamt den Goldbarren mitnahm, um diese für ihre Zwecke zu verwenden. Denn andere Gründe, die die Antragstellerin zur Mitnahme der Tasche veranlasst haben könnten, sind nicht ersichtlich und nicht vorgetragen. Zumal die Mitnahme der Goldbarren und der Auszug aus der Ehewohnung in Abwesenheit und Unkenntnis des Antragsgegners erfolgten.
Aufgrund des erheblichen Wertes der Goldbarren in Höhe von ca. 150.000,00 € und der rechtlichen Einordnung der Handlungen der Antragstellerin als ein vollendeter Diebstahl ist davon auszugehen, dass eine weitere Inanspruchnahme des Antragsgegners auf Trennungsunterhalt grob unbillig wäre. Denn bei diesem zu veranschlagenden Wert bezog sich die Handlung der Antragstellerin auf einen erheblichen Vermögensanteil des Antragsgegners. Ohne die Sicherstellung der Goldbarren hätte der Antragsgegner einen schweren wirtschaftlichen Schaden erlitten. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beteiligten am 10.11.2014 die Ehe geschlossen haben, ist auch eine lange Ehedauer nicht zugunsten der Antragstellerin anzunehmen. Weil der Antragsgegner zudem monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 1.000,00 € zahlt und daneben die Betreuungsgebühren für die Kinder der Beteiligten trägt, ist bei summarischer Prüfung auch unter Berücksichtigung der Belange der der Antragstellerin zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kinder ein vollständiger Ausschluss des Trennungsunterhaltes gerechtfertigt.
Das Gericht brauchte den Beteiligten keinen Schriftsatznachlass zu gewähren, weil der jeweils angekündigte Vortrag keinen Bezug zu den entscheidungserheblichen Tatsachen erkennen ließ.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG.
Die Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag rechtfertigt sich aus dem Vorstehenden. Zudem hat die Antragstellerin keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Akte gereicht.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 57 Abs. 1 S. 1 FamFG.