Rechtsprechung / Amtsgericht Darmstadt

Amtsgericht Darmstadt Beschluss vom 24.02.2022 – 53 F 1122/21 AB

ECLI:DE:AGDARMS:2022:0224.53F1122.21AB.00

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt, 17. Oktober 2022, 6 UF 68/22

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Antragssteller der Vater des Kindes A (geb. 25.09.2020) ist.

2. Die Gerichtskosten tragen die Antragsgegnerin und der Antragsteller jeweils zu ½, die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

3. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 2.000 EUR.

Gründe

I.

Der Antragsteller war zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes A am 25.9.2020 nicht mit der ledigen Mutter des Kindes verheiratet.

Der Antragsteller behauptet,

er habe mit der Mutter des Kindes in der gesetzlichen Empfängniszeit vom 30.11.2019 – 28.3.2020 Geschlechtsverkehr gehabt. Er sei der Vater des im Tenor genannten Kindes.

Der Antragsteller beantragt,

wie erkannt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie räumt ein,

während der gesetzlichen Empfängniszeit mit dem Antragsteller geschlechtlich verkehrt zu haben. Der Antragsteller scheide jedoch als Vater des Kindes aus, da sie innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit Mehrverkehr gehabt habe und sie bei Beginn ihrer Beziehung zu dem Antragsteller (etwa Mitte Dezember 2019) bereits von einem anderen Mann schwanger gewesen sei. Der Antragsteller beabsichtige mit dem vorliegenden Antrag lediglich, eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten. Bei einer Begutachtung der Vaterschaft durch einen Sachverständigen wirke sie nicht mit.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Antragstellers und der Antragsgegnerin. Ferner hat das Gericht in einer Zwischenentscheidung vom 18.11.2021 festgestellt, dass die Weigerung der Mitwirkung bei der Abstammungsbegutachtung durch die Kindesmutter rechtswidrig ist und dieser unter Hinweis auf die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung zugleich eine Frist zur Erklärung gesetzt, ob sie bei einer Gutachtenerstattung mitwirkt oder nicht.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Der Antrag ist gemäß § 1600 d Abs.1 BGB begründet.

Gemäß § 1600 d Abs.2 S.1 BGB wird vermutet, dass der Antragsteller der Vater des Kindes ist.

Nach den übereinstimmenden glaubhaften Darstellungen der Mutter des Kindes und des Antragstellers hatten diese innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit miteinander Geschlechtsverkehr. Als Empfängniszeit gilt gemäß § 1600d Abs.3 BGB die Zeit vom 30.11.2019 – 28.3.2020.

Soweit die Kindesmutter im Rahmen ihrer Vernehmung angab, der Antragsteller scheide als Vater ihres Kindes aus, weil sie bei Beginn der Beziehung zum Antragsteller Mitte Dezember 2019 bereits von einem anderen Mann schwanger war, kommt es auf diese Einlassung der Antragsgegnerin im Ergebnis nicht entscheidend an, nachdem sie sich weigert, an einem Abstammungsgutachten mitzuwirken.

Durch die Weigerung der in Rumänien lebenden Kindesmutter zur Mitwirkung an eine Abstammungsbegutachtung sind die dem Gericht zur Verfügung stehenden Beweismittel erschöpft. Ungeachtet ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit und ihres Aufenthalts in Rumänien unterliegt die Kindesmutter im vorliegenden Verfahren deutschen Prozessrecht als der lex fori und ist damit auch grundsätzlich verpflichtet, unter den Voraussetzungen des § 178 Abs. 1 FamFG die erforderlichen Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung zu dulden. Beachtliche Gründe für ihre Weigerung hat sie nicht angegeben, worauf das Gericht bereits mit Zwischenbeschluss vom 18.11.2011 hingewiesen hat. Im genannten Beschluss wurde die Antragsgegnerin auch auf die Folgen ihrer Mitwirkungsverweigerung nach § 356 ZPO hingewiesen. Eine weitere Aufforderung zur Mitwirkung erfolgte mit gerichtlichem Schreiben vom 4.1.2022. Die Kindesmutter blieb jedoch bei ihrer bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.11.2021 abgegebenen Erklärung, bei einer Abstammung Begutachtung nicht mitwirken zu wollen. Deutlich wird letzteres dadurch, dass im weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.2.2022 nicht einmal mehr ihr Verfahrensbevollmächtigter, der ordnungsgemäß geladen war, erschienen ist. Angesichts dieser beharrlichen Weigerung der Kindesmutter, sich einer Abstammungsbegutachtung zusammen mit dem Kind zu unterziehen, steht dieses Beweismittel aus tatsächlichen Gründen dem Gericht infolgedessen nicht zur Verfügung. Die Kindesmutter kann auch nicht mit erfolgversprechenden Mitteln in ihrem Heimatland Rumänien durch das erkennende Gericht im Wege der Rechtshilfe zur Mitwirkung bei einer Abstammungsbegutachtung gezwungen werden. Das rumänische Gesetz sieht derartiges nicht vor, worauf das Gericht die Beteiligten mit Schreiben vom 4.11.2022 unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des rumänischen Zivilgesetzbuches ausführlich hingewiesen hat. Hierauf wird Bezug genommen.

Die Folgen der rechtswidrigen Verhinderung der Begutachtung beurteilen sich daher nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung. Der BGH, dem sich das erkennende Gericht anschließt, hat hierzu ausgeführt, dass eine Beweisvereitelung nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen soll, sondern die entsprechende Partei lediglich so behandelt werden soll, als hätte die Begutachtung keine Anhaltspunkte für schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft im Sinne des § 1600 d Abs. 2 BGB erbracht (so BGH FamRZ 1986, 663 noch zur alten Rechtslage des § 1600 o II BGB). Die Vaterschaftsvermutung des § 1600 d Abs. 2 BGB knüpft an die Beiwohnung an. Wenn die Vaterschaftsfeststellung im übrigen Beweisergebnis eine hinreichende Grundlage hat (so wie hier mit der übereinstimmenden Einräumung des Geschlechtsverkehrs während der gesetzlichen Empfängniszeit durch beide Beteiligten), so kann sie nicht daran scheitern, dass der andere Beteiligte sich der Begutachtung unberechtigt entzieht. Die darin liegende Beweisvereitelung durch einen Beteiligten darf unter solchen Umständen auch im Abstammungsprozess nicht zum Nachteil des Verfahrensgegners ausschlagen, vielmehr müssen ihre Folgen den in Anspruch Genommenen treffen. Der andere Beteiligte muss sich so behandeln lassen, als sei das Gutachten eingeholt worden und habe keine schwerwiegenden Zweifel an der Vaterschaft erbracht (BGH a.a.O.). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit Beschluss vom 2.6.2015 (Az. 22037/13 – Canonne/Frankreich) ebenfalls entschieden, dass es nicht gegen Art. 8 EMRK verstößt, wenn die Vaterschaft eines Mannes gerichtlich festgestellt wird und diese Feststellung auf der Anwendung der Grundsätze der Beweisvereitelung beruht, weil – im dortigen Fall - der Mann die Teilnahme an einem DNA-Test verweigert hat. Die Grundsätze dieser zuletzt genannten Entscheidung sind auch auf eine Kindesmutter zu übertragen, die sich zur Mitwirkung bei einer Abstammungsbegutachtung nicht bereitfindet.

Unter diesen Umständen war dem Antrag des Antragstellers stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes entspricht die getroffene Kostenentscheidung der Billigkeit, da sowohl Antragsteller wie auch Antragsgegnerin einräumten, in der gesetzlichen Empfängniszeit miteinander geschlechtlich verkehrt zu haben, so dass sie das Verfahren in gleicher Weise veranlasst haben (vergleiche Keidel, FamFG, 20. Aufl., § 169, Rn. 44 a).

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 47 FamGKG.