Rechtsprechung / Amtsgericht Darmstadt

Amtsgericht Darmstadt Beschluss vom 21.06.2022 – 50 F 443/20 OV2.1

ECLI:DE:AGDARMS:2022:0621.50F443.20OV2.1.00

Verfahrensgang

vorgehend OLG Frankfurt, 22. August 2022, 6 WF 112/22

Tenor

1. Gegen den Antragsgegner, B, wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 500€ und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 100€ ein Tag Ordnungshaft festgesetzt.

2. Die Kosten des Ordnungsgeldverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 27.10.2020 hat das Amtsgericht Darmstadt den Umgang des Vaters mit seinen Töchtern C, und D geregelt. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 97 ff der Akte 50 F 443 / 20 UG verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 20.04.2022 hat die Kindesmutter beantragt, gegen den Vater ein Ordnungsmittel wegen Verstoßes gegen die Umgangsregelung festzusetzen.

Seit dem Scheidungstermin am 01.02.2022 haben keinerlei persönliche Umgänge zwischen dem Vater und seinen Töchtern stattgefunden. Lediglich zum Geburtstag der jüngeren Tochter rief der Vater an.

Der Antragsgegner beruft sich hinsichtlich seiner Umgangsverweigerung wie schon im eigentlichen Umgangsverfahren weiterhin darauf, dass er finanziell nicht in der Lage sei, ein für den Umgang geeignetes Umfeld für die Töchter zu schaffen. Er wohne weiterhin bei seiner Mutter.

II.

Gegen den Vater und Antragsgegner wird nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 FamFG i.V.m. § 89 FamFG ein Ordnungsmittel wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die gerichtliche Umgangsregelung verhängt.

Die Verhängung des Ordnungsmittels wurde mit dem Ausgangsbeschluss bereits angedroht, § 89 Abs. 2 FamFG.

Der Antragsgegner wurde angehört, § 92 FamFG.

Es liegen eine Vielzahl von Zuwiderhandlungen gegen die Umgangsregelung vor. Im Rahmen des in § 89 Abs. 1 FamFG eingeräumten Ermessens beschränkt sich das Gericht bei der Verhängung des Ordnungsmittels auf die Monate April und Mai. Es handelt sich um das erste gegen den Antragsgegner verhängte Ordnungsmittel, sodass nicht unmittelbar der volle Rahmen ausgeschöpft werden soll.

Folgende Umgänge hätten nach dem Beschluss in den Monaten April und Mai stattfinden sollen:

- Freitag 01.04.2022 bis Montag 04.04.2022

- Dienstag 05.04.2022

- Donnerstag 07.04.2022 (Tag nach Ds Geburtstag)

- Karfreitag 15.04.2022 bis Ostermontag 18.04.2022

- Dienstag 19.04.2022

- Freitag 29.04.2022 bis Montag 02.05.2022

- Dienstag 03.05.2022

- Freitag 13.05.2022 bis Montag 16.05.2022

- Dienstag 17.05.2022

- Freitag 27.05.2022 bis Montag 30.05.2022

- Dienstag 31.05.2022

Der Einwand es Antragsgegners, es sei im finanziell nicht möglich, ein für Übernachtungen geeignetes Umfeld für die Kinder aufzubauen ist vorliegend nicht zu berücksichtigen. Dieser Einwand wurde bereits im Umgangsbeschluss berücksichtigt und als nicht durchgreifend verworfen. Der Antragsgegner bemüht sich offenbar auch nicht überhaupt irgendeinen Umgang wahrzunehmen, sondern ignoriert den Beschluss vom 27.10.2020 vollständig. Er kann daher nun nicht der Verhängung des Ordnungsgeldes entgegengehalten werden. Es besteht insoweit auch kein Anlass zu einer Abänderung der Umgangsregelung.

Das Ordnungsgeld ist für jede Zuwiderhandlung zwischen 5€ und 25.000€ festzusetzen. Im Hinblick auf die durch Unterhaltspflichten eingeschränkten Einkommensverhältnisse des Antragsgegners sowie den Umstand, dass es sich um das erst gerichtliche Ordnungsmittel bezüglich des Umgangsbeschlusses handelt, wird für jeden erweiterten Wochenendumgang ein Ordnungsgeld von 100€ und für jeden Dienstagsumgang sowie den Donnerstagsumgang ein Ordnungsgeld von 20€ angesetzt.

Die einzelnen Ordnungsgelder werden wertend nicht auf ihre mathematische Summe von 620€ sondern auf 500€ zusammengefasst.

Für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann wird pro 100€ ein Tag Ordnungshaft angeordnet, § 89 Abs. 1 Satz 1 FamFG.