Rechtsprechung / Amtsgericht Darmstadt
Amtsgericht Darmstadt Beschluss vom 06.07.2022 – 55 F 1059/22 EASO
ECLI:DE:AGDARMS:2022:0706.55F1059.22EASO.00
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt, 2. September 2022, 6 UF 148/22, Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung
Tenor
1. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder A, B und C wird auf den Vater, F, zur alleinigen Ausübung übertragen.
2. Als berufsmäßiger Verfahrensbeistand wird D bestellt. Der Verfahrensbeistand soll mit den Eltern Gespräche führen und eine einvernehmliche Regelung bezüglich des Sorgerechts fördern.
3. Dem Kindesvater wird Verfahrenskostenhilfe gewährt. Es wird Frau Rechtsanwältin V beigeordnet. Zahlungsraten werden nicht festgesetzt.
4. Der Kindesmutter wird Verfahrenskostenhilfe gewährt. Es wird Frau Rechtsanwältin M beigeordnet. Zahlungsraten werden nicht festgesetzt.
5. Kosten werden nicht erhoben. Auslagen werden nicht erstattet.
6. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 2.000€.
Gründe
I.
Die Eltern der Kinder heirateten 2008 in Syrien und zogen im Jahr 2011 nach Deutschland. Die Kindesmutter ist als Bauzeichnerin tätig. Der Kindesvater leidet an einem eingeschränkten Augenlicht. Er ist nicht erwerbstätig.
Die Mutter spricht gut, der Vater nur rudimentär Deutsch.
Vor weniger als einem Jahr zog die Familie von Dieburg nach Darmstadt.
Der Vater übernahm tagsüber die Betreuung der Kinder, während die Mutter tagsüber arbeitete.
Anfang 2022 kam es zu regelmäßigen Konflikten zwischen den Eltern. Mehrfach wurde die Polizei hinzugezogen. In der Nacht auf den 13.02.2022 begab sich die Mutter mit den Kindern B und C zur Polizei und gab dort an, der Ehemann habe sie im Bad mit einem Messer bedroht. Der Vater wurde daraufhin der Wohnung verwiesen. Auf Grundlage der Angaben der Mutter erließ das Amtsgericht Darmstadt gegen den Vater in der Folge eine Gewaltschutzanordnung und wies die Wohnung der Mutter zur alleinigen Nutzung zu.
Im Mai 2022 zog die Mutter mit den Kindern aus der Ehewohnung aus, in eine Wohnung in Y, im selben Haus mit ihrer Schwester. Das Jugendamt bemüht sich derzeit begleitete Umgänge und Telefonkontakte des Vaters mit den Kindern zu gewährleisten.
Beide Eltern haben jeweils die Übertragung des Sorgerechts auf sich alleine beantragt.
II.
Die Eltern waren bei der Geburt aller drei Kinder verheiratet, sodass ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Es ist erforderlich, das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Wege der einstweiligen Anordnung auf einen Elternteil zur alleinigen Ausübung zu übertragen, § 1671 Abs. 1 BGB.
Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren kann nicht abgewartet werden, da im Hinblick auf die gegenseitigen Vorwürfe der Eltern vorliegend ein Gutachten zu deren jeweiliger Erziehungsfähigkeit einzuholen ist.
Zwischen den Eltern besteht über den Aufenthalt der Kinder ein massiver Konflikt. Die Mutter möchte mit den Kindern die Wohnung im Haus ihrer Schwester in Y weiter bewohnen. Der Vater möchte mit den Kindern wieder die Wohnung in X bewohnen, in welcher die Familie zuletzt gemeinsam gelebt hat.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist vorliegend unter Berücksichtigung des Kontinuitätsinteresses vorläufig dem Vater zu übertragen. Dieser hat die Betreuung der Kinder bis zur Wegweisungsverfügung im Februar 2022 seit vielen Jahren gewährleistet, ohne dass es durch die Mutter oder öffentliche Stellen zu Beanstandungen hinsichtlich der Entwicklung der Kinder gekommen wäre. Das Gericht wird dem Vater in dem Verfahren 55 F 309/22 EAWH auch die Ehewohnung zuweisen, da die Mutter diese offenbar nicht mehr benötigt. Daher wird der Vater mit den Kindern in der bereits seit Monaten bekannten Umgebung leben können.
Soweit die Mutter dem Vater vorwirft, dass dieser regelmäßig Alkohol trinke und Drogen (Cannabis) konsumiere, sodass eine angemessene Betreuung der Kinder dort nicht gewährleistet sei, ist es für das Gericht wenig nachvollziehbar, dass die Mutter darauf erstmalig nach der Trennung der Eltern reagiert und die Kinder nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt schützte. Im Hinblick auf die Berufstätigkeit der Mutter kann diese die Kinder tagsüber auch weiterhin nicht selbst betreuen. Weshalb sie nunmehr eine bessere Betreuungsperson als ihren Ehemann wählen sollte ist vor dem Hintergrund ihrer Anschuldigungen nicht erkennbar.
Für einen Aufenthalt der Kinder bei der Mutter sprechen in der Tat die erheblich besseren Deutschkenntnisse der Mutter. Es ist offenkundig, dass die Mutter den Kindern bei ihren Hausaufgaben besser helfen kann als der Vater, welcher zu den Kindern auf Arabisch spricht. Allerdings dürfte dieser Aspekt nicht ausschlaggebend sein, zumal die Kinder auch bei einem Aufenthalt beim Vater auf die Unterstützung der Mutter nicht gänzlich verzichten müssen. Es ist davon auszugehen, dass mit Unterstützung des Jugendamtes ein regelmäßiger Umgang der Kinder mit der Mutter etabliert werden wird.
Für den Aufenthalt beim Vater spricht die in dem Bericht der sozialpädagogischen Familienhilfe vom 13.06.2022 deutlich zu Tage tretende Einschränkung der Bindungstolleranz der Mutter. Die Mutter hat wiederholt die fest vereinbarten Umgangstermine mit dem Vater nicht sichergestellt, sondern sich darauf berufen, dass sie diese vergessen habe. Im Termin äußerte die Mutter zwar, dass ein unbegleiteter Umgang kein Problem sei, aus dem Bericht ergibt sich allerdings, dass die Mutter davon ausgeht, über die Kinder im Wesentlichen alleine entscheiden zu können und bereits angekündigt hatte, den Umgang nun abzubrechen. Diese Einstellung der Mutter spiegelt sich auch in ihrer unabgesprochenen Entscheidung, mit den Kindern nach Y zu ziehen wieder. Es ist daher nach aktuellem Stand davon auszugehen, dass der Umgang der Kinder mit beiden Elternteilen besser gewährleistet sein wird, wenn diese beim Vater leben.
Die Kinder haben sich in unterschiedlicher Intensität eher oder im Fall von B deutlich für einen weiteren Aufenthalt bei der Mutter ausgesprochen. Der Kindeswille spielt jedoch vorliegend für die Entscheidung nur eine untergeordnete Rolle. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kinder ihre Entscheidung frei von Druck durch den elterlichen Konflikt treffen konnten. Gerade bei den beiden Jungen war deutlich zu erkennbar, dass diese versuchten, sich dem Loyalitätskonflikt zu entziehen, indem sie Fragen mit Gleichgültigkeit beantworteten oder aber auffällig häufig angaben, sich nicht erinnern zu können. Im Hinblick darauf, dass die Kinder derzeit bei der Mutter leben, von der Mutter zum Termin gebracht wurden und nach dem Termin auch wieder in das Umfeld der Mutter zurückkehrten, ist es daher wenig verwunderlich, dass sie sich eher auf deren Seite stellen. Lediglich B begründete ihre Solidarisierung mit der Mutter mit tiefergehenden Argumenten und Erlebnissen. Ihre Willensbekundung ist daher schwerer zu gewichten als die der Brüder. Letztlich überwiegt insoweit jedoch der Aspekt, dass die Kinder nicht auseinandergerissen werden sollen. Daher ist auch für B das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater zu übertragen.
Den Kindern ist nach § 158 FamFG ein Verfahrensbeistand zu bestellen. Herr D ist bereits im Hauptverfahren zum Verfahrensbeistand bestellt.
Dem Vater ist entsprechend des Hauptsacheverfahrens auch für die einstweilige Anordnung Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.