Rechtsprechung / Amtsgericht Darmstadt

Amtsgericht Darmstadt Beschluss vom 28.07.2022 – 53 F 1233/21 S

ECLI:DE:AGDARMS:2022:0728.53F1233.21S.00

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt, 21. Oktober 2022, 6 WF 141/22

Tenor

1. Die am 20.02.2009 vor dem Standesbeamten in Bötzingen unter Reg.-Nr. E 2/2009 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 3,9938 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf die Ehezeit vom 01.02.2009 – 31.07.2021 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 1,5431 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen bezogen auf die Ehezeit vom 01.02.2009 – 31.07.2001 übertragen.

3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

Scheidung

Von der Darstellung einer Begründung des Beschlusses zum Scheidungsausspruch wird abgesehen, da der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht (§ 38 IV, Nr. 2 2. Alt. FamFG).

Versorgungsausgleich

Nach § 1 Abs. 1 VersAusglG sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).

Danach begann die Ehezeit am 01.02.2009 und endete am 31.07.2021.

Nach § 1 Abs. 2 VersAusglG sind alle in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten hälftig zu teilen, wobei dies in der Regel nach § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung zu erfolgen hat. Die nach § 10 Abs. 2 VersAusglG vorgesehene Verrechnung hat nicht durch das Familiengericht, sondern durch die beteiligten Versorgungsträger zu erfolgen.

In der Ehezeit haben beide Ehegatten ausschließlich Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auskünfte der Ehegatten und der Versorgungsträger Bezug genommen, die im Wege der internen Teilung auszugleichen sind.

Nach den §§ 5, 39 VersAusglG ist bei der Berechnung der Ausgleichspflichten von den in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkten auszugehen. Bei den Berechnungen sind nach § 121 Abs. 1 SGB VI die Entgeltpunkte auf vier Dezimalstellen zu beschränken, wobei etwaige Aufrundungen sich aus § 121 Abs. 2 SGB VI ergeben. Nach den eingeholten Auskünften berechnen sich die Ausgleichspflichten daher wie folgt.

Die Ehefrau hat in der Ehezeit 7,9876 Entgeltpunkte erworben. Sie ist in Höhe der Hälfte, also in Höhe von 3,9938 Entgeltpunkten ausgleichspflichtig.

Der Ehemann hat in der Ehezeit 3,0862 Entgeltpunkte erworben. Er ist in Höhe der Hälfte, also in Höhe von 1,5431 Entgeltpunkten ausgleichspflichtig.

Kosten

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 I FamFG.