Rechtsprechung / Amtsgericht Darmstadt
Amtsgericht Darmstadt Urteil vom 08.02.2024 – 304 C 194/22
ECLI:DE:AGDARMS:2024:0208.304C194.22.00
Verfahrensgang
nachgehend LG Frankfurt, 2-13 S 27/24
Tenor
1. Der Klageantrag zu 2. wird abgewiesen.
2. Der Klageantrag zu 3. Hauptantrag wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger Einsicht in die Liste der Teilnehmer der Eigentümerversammlung von 29.06.2021 durch Übermittlung in elektronischem Format PDF zu gewähren.
3. Der Klageantrag zu 4. wird im Haupt- und ersten Hilfsantrag abgewiesen.
4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Klageantrags zu 3. (Hauptantrag) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,- €.
Tatbestand
Hinsichtlich des Tatbestandes wird auf den Tatbestand des Teil-Urteils vom 13.7.2023 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist – soweit zur Entscheidung reif – zulässig, aber nur teilweise begründet.
I.
Die Neufassung des Klageantrages zu 2. nebst Hilfsanträgen aus dem – nicht nachgelassenen – Schriftsatz vom 5.2.2024 ist unzulässig.
Der Klägervertreter hat im Termin vom 11.1.2024 u.a. den Klageantrag zu 2. „aus der Klage“ gestellt. Nach dem Termin, auf den das Urteil ergeht, ist eine Änderung (auch Neufassung) des Antrages unzulässig.
II.
1.
Der Hauptantrag zum Klageantrag zu 2. ist unbegründet und steht dem Kläger gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Zwar ist es im Ausgangspunkt richtig, dass dem Kläger aus § 18 Abs. 4 WEG gegen die Beklagte grundsätzlich ein Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen zusteht. (Das wird auch von der Hausverwaltung der Beklagten nicht anders gesehen.)
Wie das Gericht bereits im Beschluss vom 13.7.2023 hingewiesen hat, geht der Anspruch aber nur auf „Einsicht“ in die Verwaltungsunterlagen, also auf Vorlage der Unterlagen und Möglichkeit der Kenntnisnahme. Dabei darf der Einsichtnehmende z.B. auch mittels eigener Kamera Fotos oder mittels eigenem Kopierer Kopien fertigen. Nach Auffassung des Gerichts soll der Beklagten (und der Verwaltung als ihrem Organ) durch die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen über die bloße Einsicht hinaus kein weiterer Aufwand entstehen.
Nach Auffassung des Gerichts ist § 18 Abs. 4 WEG auch dann anwendbar, in denen die Übergabe elektronischer Dokumente von der Hausverwaltung verlangt wird, wenn diese elektronischen Dokumente bereits bei der Hausverwaltung vorhanden sind und nicht mehr für den Einsichtnehmenden erstellt werden müssen. Wenn und soweit Unterlagen bereits elektronisch bei der Hausverwaltung vorhanden sind, bereitet die Einsichtnahme durch Überspielen auf ein geeignetes Medium (z.B. USB-Stick) für die Hausverwaltung gegenüber der Einsichtnahme am Ort der Verwaltung keinen Mehraufwand. Mehraufwand soll der Hausverwaltung durch das Akteneinsichtsrecht nicht entstehen.
§ 18 Abs. 4 WEG ist nicht auf die Fälle zu übertragen, in denen elektronische Dokumente bei der Hausverwaltung nicht vorhanden sind und erst wegen der Einsichtnahme durch die Hausverwaltung erstellt werden müssen.
Bei Anwendung dieser Grundsätze muss die Hausverwaltung nicht extra anlässlich des Einsichtsgesuchs des Klägers pdf-Dateien bei der Bank herunterladen. Dies könnte sie zwar, wie der Geschäftsführer der Hausverwaltung im Termin vom 11.1.2024 klargestellt hat. Dazu ist aber die Beklagte und deren Hausverwaltung nicht verpflichtet. Zusätzlichen Aufwand, und sei es auch nur durch das Herunterladen von Dateien, die sie sonst (ohne das Einsichtsgesuch) nicht benötigt, muss die Beklagte und ihr Organ Hausverwaltung bei Erfüllung des Einsichtsgesuches nicht betreiben.
Die Beklagte hat im Termin durch den Geschäftsführer der Hausverwaltung dargelegt, dass sie die Kontoauszüge nicht als pdf-Datei, sondern als Papierausdruck hat. Diese erhält sie entweder von der Bank oder ein Mitarbeiter der Hausverwaltung lässt sich die Kontoauszüge am Kontoauszugsdrucker der Bank ausdrucken. Sie sind bei der Beklagten nur papierhaft vorhanden, nicht als pdf-Datei. Dass die Beklagte durch ihre Hausverwaltung die Möglichkeit hätte, die Kontoauszüge auch als pdf-Datei herunterzuladen, ist demgegenüber unerheblich. Das Vorhandensein der Möglichkeit des Herunterladens verpflichtet die Hausverwaltung als Organ der Beklagten nicht dazu, von dieser Möglichkeit auch Gebrauch zu machen.
Der Kläger hat nicht unter Beweis gestellt, dass die Hausverwaltung der Beklagten die gewünschten Kontoauszüge auch als pdf-Dateien (heruntergeladen oder erhalten) hat. Sein diesbezügliches Bestreiten im Termin vom 11.1.2024 als Reaktion auf den Beweisantritt der Beklagten reicht nicht aus. Vielmehr ist der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet, dass die Unterlagen, in die er Einsicht begehrt, auch bei der Beklagten vorhanden sind. Gegebenenfalls würde es eine (sekundäre) Darlegungslast der Beklagten auslösen, wenn er dargelegt hätte, dass die entsprechenden Unterlagen bei der Beklagten vorhanden sein müssten (z.B. durch den Vortrag, wann diese – hier als pdf – an die Hausverwaltung übersandt wurden). Ein solcher Vortrag wurde aber nicht gehalten.
2.
Der Hilfsantrag zum Klageantrag zu 2. ist unbegründet und steht dem Kläger gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Zwar ist es richtig, dass dem Kläger aus § 18 Abs. 4 WEG gegen die Beklagte grundsätzlich ein Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen zusteht. Dieses Einsichtsrecht erschöpft sich aber grundsätzlich in die Einsicht in die vorhandenen Verwaltungsunterlagen. Es hat nicht zum Gegenstand die Anfertigung und Übersendung von Kopien durch die Verwaltung.
„Ebenfalls von dem Anspruch nach Abs. 4 nicht umfasst ist ein Anspruch auf Anfertigung und Übergabe oder Übersendung von Kopien. Dazu ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch nicht verpflichtet, wenn der Wohnungseigentümer eine Kostenübernahme anbietet. Es steht dem Wohnungseigentümer aber frei, auf eigene Kosten eine Aufnahme – etwa über die Kamerafunktion seines Smartphones – oder eine Kopie anzufertigen und hierzu in den Gemeinschaftsraum der Anlage eine Kamera, einen mobilen Scanner oder Kopierer mitzubringen.“
(BeckOGK/Skauradszun, 1.12.2023, WEG § 18 Rn. 79, zitiert nach Beck-online)
Das vom Kläger in anderem Zusammenhang in Bezug genommene Schikaneverbot (§ 226 BGB) greift hier beim Verweis der Hausverwaltung auf die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen nicht. Es mag sein, dass Teile der Kommentarliteratur die Ansicht vertraten, dass bei langer Anreise oder kostspieligem Herbeischaffen eines Kopiergerätes der Aufwand einer Verwaltung beim Anfertigen von Kopien in der Relation nicht gewichtig erschien. Das gilt bei diesem Einzelfall jedoch nicht.
- Der Kläger wohnt nach eigenen Angaben in Heusenstamm. Das ist – laut google-Maps – gerade einmal 45 Minuten mit dem Auto entfernt und erfordert – nach Auffassung des Gerichts – keine lange Anreise.
- Das Herbeischaffen eines Kopiergeräts mag in der Vergangenheit aufwändig gewesen sein. Heute kann die Kamerafunktion eines beliebigen Smartphones für das Scannen von Dokumenten genutzt werden. Das ist weder schwierig noch aufwändig und nicht kostspielig.
- Das Bereitstellen eines Einsichtsraumes durch die Hausverwaltung fällt gegenüber dem Aufwand, den das Kopieren von Verwaltungsunterlagen bedeutet, für eine Verwaltung kaum ins Gewicht.
Nach alledem scheint das Begehr, bestimmte Dokumente als pdf-Datei zu erhalten, im Hinblick auf die zur Kontrolle der Hausverwaltung erforderliche Akteneinsicht vor allem von dem Wunsch getragen, den eigenen Aufwand (durch eigene Anreise und eigene Akteneinsicht am Ort der Hausverwaltung) bei der Kontrolle der Hausverwaltung so gering wie möglich zu halten. Das wird aber von § 18 Abs. 4 WEG nicht gedeckt, obwohl bei Inkrafttreten der neuen Fassung die technische Entwicklung – jedenfalls bezogen auf den aktuellen Stand – absehbar war.
III.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 18 Abs. 4 WEG Einsicht in die Liste der Teilnehmer der Eigentümerversammlung von 29.06.2021 durch Übermittlung in elektronischem Format PDF.
Wie das Gericht bereits ausgeführt hat (siehe oben I. 1.), ist § 18 Abs. 4 WEG auch dann anwendbar, wenn die Übergabe elektronischer Dokumente von der Hausverwaltung verlangt wird, wenn diese elektronischen Dokumente bereits bei der Hausverwaltung vorhanden sind und nicht mehr für den Einsichtnehmenden erstellt werden müssen. Das Protokoll ist aber digitalisiert vorhanden, kann sogar über die Internetseite abgerufen werden. Mithin entfällt zusätzlicher Aufwand der Hausverwaltung für das Erstellen der (digitalisierten) Teilnehmerliste.
Dass die Teilnehmerliste zur Eigentümerversammlung vom 29.6.2021 nach Mitteilung der Beklagten im Schriftsatz vom 11.8.2023 an das Protokoll der Eigentümerversammlung angehängt wurde und dem Kläger über die Internetseite (wohl der Hausverwaltung) zugänglich war, schmälert den Akteneinsichtsanspruch des Klägers aus § 18 Abs. 4 WEG grundsätzlich nicht.
Dass die Eigentümerversammlung (unangefochten) beschlossen haben soll, dass die Protokolle der Eigentümerversammlung über die Internetseite (der Hausverwaltung) einsehbar sind, ist unerheblich. Zum einen hat die Beklagte nicht vorgetragen, dass bei dieser Gelegenheit auch beschlossen wurde, dass für die Protokolle kein Akteneinsichtsrecht mehr besteht. Zum anderen wäre ein solcher Beschluss, der das Akteneinsichtsrecht aus § 18 Abs. 4 WEG schmälert, auch wegen Verstoß gegen gesetzliche Rechte nichtig.
2.
Auf den ersten und zweiten Hilfsantrag kommt es nicht mehr an, weil der Hauptantrag bereits positiv beschieden wurde.
IV.
1.
Der Hauptantrag zum Klageantrag zu 4. ist unbegründet und steht dem Kläger gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Wie das Gericht bereits (siehe oben I. 1.) ausgeführt hat, kommt es für den Einsichtsanspruch aus § 18 Abs. 4 WEG darauf an, ob die entsprechenden Unterlagen, deren Herausgabe als pdf-Dokument von der Hausverwaltung der Beklagten gefordert wird, bei dieser bereits als pdf-Dokument vorhanden sind.
Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass ihr die entsprechenden Unterlagen, die Gegenstand des Klageantrages zu 4. sind, nicht als pdf-Dokument zur Verfügung stehen. Der beweispflichtige Kläger hat keinen Beweis dafür angeboten, dass sie das doch tun. Mithin ist die auf Übermittlung von pdf-Dokumenten gerichtete Klage abzuweisen.
Dass die entsprechenden Dokumente als pdf-Dokument bei der Bauträgerin vorhanden sind, wie der Kläger im Schriftsatz vom 22.8.2023 unter Beweisantritt darlegt, ist für diesen Rechtsstreit unerheblich. Der Kläger hat nur einen Anspruch gegen die Hausverwaltung auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen aus § 18 Abs. 4 WEG. Dazu gehört nicht, dass sich die Hausverwaltung von Dritten (wie dem Bauträger) Unterlagen in einer bestimmten Form beschafft.
2.
Der Hilfsantrag zum Klageantrag zu 4. ist unbegründet und steht dem Kläger gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insofern kann auf die obigen Ausführungen (I. 2.) Bezug genommen werden.
V.
Die Kostenentscheidung ist dem Schlussurteil vorzubehalten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für den Hauptsachetenor zu 2. aus § 708 Nr. 1 ZPO und für den Hauptsachetenor zu 4. aus § 709 ZPO.