Rechtsprechung / Amtsgericht Darmstadt
Amtsgericht Darmstadt Beschluss vom 24.04.2024 – 58 F 556/24 EASO
ECLI:DE:AGDARMS:2024:0424.58F556.24EASO.00
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt, 27. Mai 2024, 6 UF 86/24, Erstinstanzliche Entscheidung bestätigt
Tenor
1. Von Maßnahmen gemäß § 1666 BGB im Wege der einstweiligen Anordnung wird abgesehen.
2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert wird auf 2.000,-- € festgesetzt.
Gründe
I.
Das Kind A), geboren am XX.XX.2021, wurde am 18.03.2024 durch das Jugendamt in Obhut genommen und in einer Bereitschaftspflegefamilie untergebracht.
Die Eltern des Kindes sind nicht verheiratet, haben aber eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben. A) hat die deutsche und die thailändische Staatsangehörigkeit.
Die Kindeseltern sind beide nicht berufstätig. Die Kindesmutter leidet unter psychischen Problemen und berichtet, eine Borderline-Störung zu haben. Sie hat einen gesetzlichen Betreuer für die Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Pflegekassen, für die Gesundheitssorge und die Vermögenssorge.
Die Kindesmutter hat noch ein älteres Kind, G), das bei seiner Großmutter vs. aufwächst. Mit A) war die Kindesmutter anfangs in einer Mutter-Kind-Einrichtung. Die Maßnahme beendete sie auf eigenen Wunsch.
Im September 2023 wandte sich G) Großmutter an das Jugendamt und äußerte Sorge um das Wohl des Kindes A). Im November 2023 richtete das Jugendamt eine Familienhilfe mit Schutzauftrag im Haushalt der Kindeseltern ein. Die Wohnung blieb trotz der Hilfe in einem inakzeptablen Zustand, vermüllt und unhygienisch. Weitere Themen waren der psychische Zustand der Kindesmutter und die Finanzen der Familie. Nachhaltige Erfolge brachte die Familienhilfe in der Familie nicht. A) wächst mit mehreren Sprachen – Deutsch, Englisch und Arabisch auf. Ihre Sprachentwicklung ist verzögert.
A) befand sich häufig im Haushalt der Großmutter vs., Frau H). Sie stellte die Versorgung des Kindes sicher, so dass auch bei einer weiteren Verschlechterung der Situation in der Wohnung der Eltern (Stromabschaltung), das Jugendamt keine Inobhutnahme durchführte. Aus Sicht des Jugendamtes zeigten sich aber massive Spannungen zwischen der Großmutter vs. und der Kindesmutter, die ihnen Sorge bereiteten.
Im März 2023 meldete die Familienhilfe u.a., die Situation sei noch schwieriger geworden. A) befinde sich im Spannungsfeld zwischen Oma und Kindesmutter, es fehle an Förderung und die Wohnung der Eltern sei vermüllt.
Die Gesamtschau der Probleme veranlasste das Jugendamt, A) am 18.03.2024 im Haushalt der Großmutter vs. in Obhut zu nehmen.
A) zeigte sich in der Bereitschaftspflegefamilie zunächst sehr zurückhaltend. Als auffällig nahm die Bereitschaftspflegefamilie A) Verhalten gegenüber Männern wahr. So reagierte das Kind fast panisch auf den Pflegevater und auf den Vater der Pflegemutter, aber auch auf andere Männer.
Eine Untersuchung in der Kinderschutzambulanz durch einen männlichen Arzt ließ A) allerdings unproblematisch zu. Dabei ergab sich kein körperlicher Befund. Die Kinderschutzambulanz empfiehlt die Vorstellung beim SPZ, da leichte Verhaltensauffälligkeiten erkennbar seien.
Das Jugendamt trägt vor, weder die Kindeseltern, noch die Großmutter seien in der Lage, A) Wohl zu sichern. Auch ein Verbleib bei der Großmutter sei derzeit keine Option, da die Konflikte zwischen Mutter und Großmutter zu deutlich seien. Die Kindesmutter habe klar geäußert, dass sie sich in der Familie des Kindesvaters nicht richtig gesehen und akzeptiert fühle. Es herrsche ein Konflikt um die Frage, wer die bessere Mutter sei. Der Kindesvater habe die Situation für A) auch nicht stabilisieren können.
Die Großmutter vs. habe sich bei der Inobhutnahme sehr problematisch verhalten. Sie habe das Jugendamt als „Satan“ bezeichnet und dass sie „Kinder essen“ würden. A) habe sie dabei gar nicht im Blick gehabt. Auch bei dem Umgangskontakt zwischen A), dem Kindesvater und der Großmutter vs. habe diese vor dem Kind immer wieder die Gesamtsituation diskutieren wollen. Die Wohnsituation bei der Großmutter sei zu beengt.
Das Jugendamt regt an,
den Kindeseltern im Wege der einstweiligen Anordnung das
Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge und das Antragsrecht bei Ämtern und Behörden zu entziehen und auf das Jugendamt der Stadt XXXX zu übertragen.
Die Kindeseltern regen an,
von familiengerichtlichen Maßnahmen abzusehen.
Die Kindeseltern tragen vor, sie sähen ein, dass sie derzeit nicht in der Lage seien, für A) zu sorgen. Sie würden sich um administrative Dinge kümmern, aber leben solle A) bei der Großmutter vs.
Die Kindesmutter möchte sich in stationäre psychiatrische Behandlung begeben. Sie hat einen Vorstellungstermin für die Tagesklinik des XXXX im Juli 2024. Der Kindesvater will eine Arbeit finden, die vorzugsweise mit Computern zu tun haben soll. Konkrete Pläne gibt es bislang nicht.
Beide Kindeseltern möchten, dass A) von der Oma betreut wird. Sie selbst wollten zunächst ihr Leben sortieren.
A)`s Angst vor Männern in der Bereitschaftspflege erklären die Kindeseltern damit, dass sie fremden Männern gegenüber vorsichtig sei.
Die Großmutter wohnt mit drei Brüdern des Kindesvaters in einer 80 qm großen 4-ZimmerWohnung. Nach dem Plan der Familie sollen zwei der Brüder ausziehen, wenn A) zur Oma kommen könnte. Der Kindesvater solle dann mit bei der Großmutter leben, solange die Kindesmutter sich in stationärer Behandlung befinde.
Die Großmutter arbeitete bis Dezember 2023 in einem Seniorenheim, gab die Stelle aber auf, um sich um A) kümmern zu können.
Die Kindeseltern und die Großmutter zeigen im Verfahren Einigkeit. Das Jugendamt gibt zu bedenken, dass unklar sei, inwiefern die Kindesmutter von der Familie des Kindesvaters unter Druck gesetzt werde. Es habe immer wieder Konflikte in der Familie gegeben, die ihnen so gravierend erschienen seien, dass die Inobhutnahme erforderlich geworden sei.
Die Großmutter bezeichnet das schlicht als Missverständnis auf Seiten des Jugendamtes. Die
Kindeseltern beschränken die Ursache von Konflikten auf sprachliche
Verständigungsschwierigkeiten zwischen Kindesmutter und Großmutter vs.
Die Verfahrensbeiständin regt an,
den Kindeseltern im Wege der einstweiligen Anordnung das
Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Antragsrecht bei Ämtern und Behörden und das Umgangsbestimmungsrecht zu entziehen und auf das Jugendamt der Stadt Darmstadt zu übertragen.
Sie sieht die Kindeseltern selbst derzeit nicht in der Lage, sich um A) zu kümmern. Die Kindesmutter sei psychisch zu labil, der Kindesvater wirke unreif und antriebslos. Ihr gegenüber hätten die Kindeseltern und die Großmutter ein harmonisches Bild gezeigt, aber das Jugendamt habe andere Erfahrungen mit der Familie. Es sei zweifelhaft, ob die Großmutter Hilfen des Jugendamtes gegenüber offen wäre. Das Verhalten des Kindes gegenüber Männern müsse näher untersucht werden. A) weise Entwicklungsdefizite auf, die besondere Herausforderungen an die Betreuungsperson stellten. Sie sieht A) zunächst weiter in der Bereitschaftspflege. Es solle in einem Hauptsacheverfahren ein Gutachten eingeholt werden, das die Erziehungsfähigkeit der Eltern, aber auch der Großmutter untersuchen solle.
Das Gericht hat die Kindeseltern und die Großmutter persönlich angehört und A) persönlich kennengelernt.
II.
Familiengerichtliche Maßnahmen nach § 1666 BGB sind im Eilverfahren nicht zu treffen.
Die Voraussetzungen für die Anordnung von Maßnahmen gemäß den §§ 1666, 1666 a BGB sind erfüllt. Nach diesen Bestimmungen hat das Familiengericht im Falle der Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls eines Kindes die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn die Eltern oder ein Elternteil nicht gewillt oder nicht in der Lage sind beziehungsweise ist, die Gefahr abzuwenden, wobei die Herausnahme das äußerste Mittel ist.
Die Kindeseltern wollen, dass A) im Haushalt der Großmutter betreut wird. Damit kann nach derzeitiger Einschätzung die im Haushalt der Kindeseltern bestehende Kindeswohlgefährdung abgewendet werden. Ein Erfordernis für einen sofortigen Eingriff in die elterliche Sorge gemäß §§ 157 Abs. 3, 49 FamFG ergibt sich damit nicht.
In einem Hauptsacheverfahren ist näher zu untersuchen, ob die Kindeseltern erziehungsfähig sind und ob ggf. ein dauerhafter Verbleib des Kindes bei der Großmutter in Frage kommt.
Das Gericht geht davon aus, dass die Einschätzung des Jugendamtes, dass es ein Spannungsverhältnis zwischen Mutter und Großmutter gibt, richtig ist. Die Kindeseltern und die Großmutter haben in einer schon auffälligen Art und Weise Einigkeit demonstriert, die zuvor nicht vorhanden gewesen ist. Es mag sein, dass die Großmutter wie auch der Kindesvater die Spannungen gar nicht als solche wahrgenommen haben. Die Kindesmutter hat aber gegenüber dem Jugendamt zum Ausdruck gebracht, dass sie mit ihrer Stellung in der Familie unglücklich ist.
Die Spannungen reichen aus Sicht des Gerichts aber nicht als Grund, A) ohne weitere Prüfung durch ein Gutachten außerfamiliär unterzubringen. Die Großmutter ist bereit, sich um A) zu kümmern. Die Kindeseltern könnten bei ihr häufiger und unproblematischer Umgang mit A) haben. Dieser Umgang sollte einem zuvor besprochenen Rhythmus folgen, ist aber sehr viel intensiver möglich als während der Bereitschaftspflege.
Die Spannungen würden sich, wenn die Kindesmutter sich stationär behandeln lässt, schon durch die räumliche Distanz zeitweise reduzieren. Allerdings sollte im Idealfall das Gutachten schon vorliegen, bis eine stationäre Behandlung beginnen kann. Grundsätzlich ist aber eine innerfamiliäre Betreuung vorzugswürdig, wenn sich aus ihr keine Gefahren ergeben. Sollte der Konflikt zwischen Großmutter und Kindesmutter dazu führen, dass die Kindesmutter das Kind seltener sieht als der Kindesvater, wäre aus A)`s Sicht dennoch einiges gewonnen – nämlich der regelmäßige Kontakt zum Kindesvater.
Auch das Gericht sieht Klärungsbedarf bei der Frage, wieso A) so heftig auf manche Männer reagiert. Hierfür gibt es aber bislang von keiner Seite einen echten Erklärungsansatz. Die Problematik ist noch so diffus, dass das Gericht hierin keine Grundlage für einen Teilsorgeentzug sieht.
A) zeigt sprachliche Entwicklungsdefizite. Das ist bei mehrsprachiger Erziehung keine Seltenheit und lässt sich korrigieren. Die einzelnen Familienmitglieder könnten ihr helfen, wenn sich jeder von ihnen auf eine Sprache beschränken würde, so dass A) zumindest Person und Sprache einander zuordnen kann. Weitere so gravierende Entwicklungsdefizite, dass A) sofort von ihrer Familie getrennt werden müsste, sind nicht vorgetragen worden.
Wenn das Kind zur Oma kommt, käme es in eine ihm bereits vertraute Umgebung. Es wäre daher keine so große Anpassungsleistung für A) erforderlich wie z.B. bei einem Wechsel der Pflegefamilie. Insofern ist aktuell die Rückführung auch keine Zusatzbelastung. Die Wohnung ist mit ihren derzeitigen Bewohnern beengt. Man darf aber auch keine überzogenen Anforderungen an den für ein Kleinkind zur Verfügung zu stellenden Platz stellen. Andere Rahmenbedingungen sind wichtiger. Ob der Aufenthalt bei der Großmutter gelingt, hängt zu einem großen Teil vom Verhalten der Großmutter ab. Auch das Gericht hat Zweifel, ob sie mit dem Jugendamt und einer Familienhilfe ausreichend zusammenarbeiten wird. Sie hat in ihrer Anhörung bei sich selbst kein einziges Defizit erkennen können, sondern allein das Jugendamt verantwortlich gemacht, das das Verhältnis zwischen Kindesmutter und Oma missverstanden habe und das einräumen müsse. Sie ist von ihrer eigenen Erziehungskompetenz überzeugt. Es ist schon etwas weit hergeholt, wenn die Großmutter behauptet, bei den Äußerungen über das Jugendamt in der Inobhutnahmesituation missverstanden worden zu sein. Dafür sind die Aussagen zu ungewöhnlich. Die Großmutter wird lernen müssen, ihr Temperament zu zügeln und A) auch in Situationen großer Anspannung nicht aus dem Blick zu verlieren.
Das Gericht hat deshalb in der Anhörung versucht, die Großmutter vs. darauf vorzubereiten, welche Mitarbeit von ihr erwartet wird. Es ist jetzt an ihr zu zeigen, dass sie das auch leisten kann. Es sollte auf jeden Fall eine Familienhilfe eingerichtet werden, vorzugsweise mit Schutzauftrag.
In der Abwägung zwischen einer außerfamiliären Unterbringung und deren Folgen auf der einen Seite und einer Rückkehr zu den vertrauten Personen mit den dort bestehenden Unwägbarkeiten sieht das Gericht im Eilverfahren das Kindeswohl bei einer Rückführung in den Haushalt der Großmutter vs. für hinreichend gesichert an.