Rechtsprechung / Amtsgericht Daun
Amtsgericht Daun Beschluss vom 22.12.2003 – 3 C 222/03
ECLI:DE:AGDAUN:2003:1222.3C222.03.0A
Tenor
In dem Prozesskostenhilfeverfahren wird der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt Prozeßkostenhilfe für eine Klage, mit. der sie die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über eine Druckerpatrone geltend machen möchte.
Dazu trägt sie folgenden Sachverhalt vor:
Am 18.12.2002 habe ihr ... in ihrem Auftrag im Laden der Beklagten eine Patrone für einen Tintenstrahldrucker, Farbe schwarz, kaufen sollen. Ihm sei jedoch gegen Bezahlung des Kaufpreises von 36,-- EUR eine Farbpatrone ausgehändigt worden. Als sie die Patrone zu Hause ausgepackt habe und installieren wollte, habe sie den Irrtum festgestellt, die Beklagte habe jedoch einen Umtausch abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist zurückzuweisen, da er keine hinreichende Erfolgsaussicht besitzt (5 1.14 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Zwar hat die Antragsgegnerin den Kaufvertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt, indem sie den Sohn der Antragstellerin eine Farbpatrone anstelle einer schwarzen Patrone ausgehändigt hat, so dass der Antragstellerin ein Rücktrittsrecht gemäß §§ 437, 440 BGB ein Rücktrittsrecht zustand. Dieses Rücktrittsrecht ist jedoch gemäß § 346 Abs. 1 Nr. 3 BGB weggefallen, da sich der Kaufgegenstand dadurch verschlechtert hat, dass die Antragstellerin die versiegelte Verkaufsverpackung geöffnet hat. Diese Verschlechterung kann vorliegend nicht außer Betracht bleiben, weil es sich um eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme handelt, da zur Ingebrauchnahme der Patrone die Verpackung zu öffnen und damit zu beschädigen ist. Da die Verpackung jedoch eine deutlich sichtbare Kennzeichnung und Beschriftung dahingehend trägt, dass es sich um eine Farbpatrone handelt, hätte der Antragstellerin die Verwechslung bereits vor der Ingebrauchnahme auffallen müssen. Die Antragstellerin hätte daher gemäß § 346 Abs. 2 BGB Wertersatz (in Höhe des Kaufpreises) zu leisten, ein Recht zur Rückgewähr des Kaufgegenstandes gegen Erstattung des Preises besteht danach nicht.
Die Pflicht zum Wertersatz entfällt vorliegend auch nicht gemäß 346 Abs. 3 Nr. 3,BGB, da die Antragstellerin grob fahrlässig gehandelt hat, als sie die Verpackung der Farbpatrone geöffnet hat, obwohl sie eine schwarze Patrone hatte kaufen wollen. Sie hätte nämlich,, als sie ihren minderjährigen Sohn in den Laden der Antragsgegnerin schickte und währenddessen iin Fahrzeug vor_ dem Laden wartete, zunächst bei der Rückkehr ihres Sohnes überprüfen müssen, ob er die richtige Patrone mitgebracht hatte. Zum anderen ist die optische und schriftliche Kennzeichnung der Verpackung so augenfällig, dass ihr auch bei geringster Aufmerksamkeit nicht hätte entgehen können, dass ihr Sohn eine Farbpatrone aus dem Ladengeschäft der Antragsgegnerin mitgebracht hatte. Wenn sie gleichwohl die Verpackung öffnete, ist dies als grob fahrlässig zu qualifizieren, so dass sie bei Rückabwicklung des Vertrages zum Wertersatz verpflichtet wäre. Da der Wert des Kaufgegenstandes jedoch mit dem Kaufpreis gleichzusetzen wäre, ist ihr Klagebegehren nicht begründet.
Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe ist daher zurückzuweisen.