Rechtsprechung / Amtsgericht Delmenhorst
Amtsgericht Delmenhorst Urteil vom 21.08.2003 – 4b C 5160/03 (V)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die der Betriebskostenabrechnung des Jahres 2001 zugrundeliegenden Rechnungsbelege bezüglich des Objektes ...Str. 1, 27753 Delmenhorst, WG-Nr. .in Kopie gegen Kostenerstattung an den Bremer Mieterschutzbund e.V., ..., 28195 Bremen von je 0,25 € zu übersenden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Auf die Abfassung des Tatbestandes wird gem. § 495 a ZPO verzichtet.
Der Klägerin steht - von der Beklagten unbestritten - ein Recht aus dem Mietvertrag auf Einsicht in die Abrechnungsunterlagen für die Nebenkostenabrechnung 2001 zu.
Die Klägerin hat darüber hinaus einen Anspruch auf Übersendung der Ablichtungen der Rechnungsbelege aus § 811 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB in entsprechender Anwendung auf eigene Kosten an einen anderen Ort ihrer Wahl. Ein wichtiger Grund besteht darin, dass die Klägerin sich durch den Bremer Mieterschutzbund vertreten lässt und sie die Belege und die Nebenkostenabrechnung durch diesen überprüfen lassen möchte.
Streitig ist jedoch die Höhe der angemessenen Kostenerstattung für jede Kopie. Zwar hat die Beklagte Klagabweisung beantragt, sie bietet der Klägerin jedoch eine Übersendung für 0,44 € pro Kopie an und verlangt daher die Bezahlung von 37,40 € für die erforderliche Anzahl der Kopien.
Das Gericht schätzt gem. § 287 ZPO den angemessenen Kostenaufwand für eine Kopie auf 0,25 €. Der Klägerin ist insoweit zuzugeben, dass der Verwaltungsaufwand der Beklagten nur als geringer Anteil anzusehen ist, weil dieser auch anfallen würde, wenn sie die Unterlagen heraussucht, ordnet und vorlegt, sofern die Klägerin von ihrem Recht Gebrauch machen würde, die Unterlagen in den Geschäftsräumen der Beklagten einzusehen. Die Kopierkosten für selbstgenutzte Kopierer dürften sich auf höchstens 0,05 € pro Kopie belaufen, so dass 0,20 € für den sonstigen Verwaltungsaufwand bei der Beklagten inklusive der Versandkosten hinzuzurechnen sind. Eine höhere Pauschale wäre der Sache nach unangemessen und würde das Bedürfnis der Klägerin über Gebühr erschweren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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