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Amtsgericht Detmold Urteil vom 27.04.2004 – 7 C 117/04
ECLI:DE:AGDT:2004:0427.7C117.04.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO
abgesehen.
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326
Abs. 5 BGB. Der von dem Kläger gekaufte Monitor weist keinen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB auf. Sofern der Kläger vorträgt, daß der gekaufte Monitor Risse im bildgebenden TFT-Element hat, war diese Mangelhaftigkeit von der vertraglich getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung umfaßt. Die Beklagte hatte darauf hingewiesen, daß der Monitor defekt ist und die Ursache des Defektes nicht feststeht. Zudem war im Kaufangebot angegeben, daß der Monitor für Bastler und Tüftler geeignet ist. Der Kläger mußte daher wissen, daß er unter Umständen einen auch nicht reparablen Monitor kaufen wird. Die vereinbarte Mangelhaftigkeit des Monitors wurde für den Kläger auch dadurch hinreichend deutlich, daß der Monitor zu einem Ausgangspreis von lediglich 1,00 € zur Ver-
steigerung auf der Internetseite e-bay angeboten wurde. Wer bei einer derartigen Beschreibung des Kaufgegenstandes und bei einem derart geringen Mindestangebot ein Geschäft tätigt, tätigt dies auf eigenes Risiko.
Für eine Haftung aufgrund arglistiger Täuschung ergeben sich aufgrund der Beschreibung der Kaufsache ebenfalls keine Anhaltspunkte.
e-bay Waren anbietet, handelt damit nicht zugleich zwangsläufig dauerhaft und planmäßig am Markt. Zudem wird nur durch die Tatsache, daß die Beklagte AGBs verwendet, nicht hinreichend deutlich, daß sie damit zumindestens eine nebenberufliche Tätigkeit durch die Internetversteigerungen anbieten will. Eine solche Wertung würde dem gerichtsbekannten Handel unter Privatleuten auf der Internetseite e-bay nicht gerecht.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
Gründe, die die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.