Rechtsprechung / Amtsgericht Detmold
Amtsgericht Detmold Beschluss vom 02.02.2006 – 15 F 449/05
ECLI:DE:AGDT:2006:0202.15F449.05.00
Tenor
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die 11-jährige geborene Tochter L der Parteien anlässlich der turnusmäßigen Ausübung des
Umgangsrechtes des Antragsstellers an jedem 2. Wochenende mit der Tochter der
Parteien jeweils am Sonntag Nachmittag am Bahnhof Bielefeld abzuholen; die
Rückfahrten von den Besuchen beim Vater von Braunschweig nach Bielefeld legt
L jeweils mit der Eisenbahn zurück.
Gerichtskosten werden für das Verfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten
sind nicht zu erstatten.
Der Streitwert wird auf 3.000,--- € festgesetzt, für das Verfahren auf einstweilige
Anordnung auf 500,--- €.
G r ü n d e
Die Parteien waren miteinander verheiratet. Sie sind durch Urteil vom 7.4.2005
geschieden worden.
Aus der Ehe der Parteien ist die Tochter L hervorgegangen. Das
Sorgerecht steht den Parteien gemeinsam zu. L wohnt bei ihrer Mutter in M.
Zwischen den Parteien ist es zu Differenzen wegen der Ausübung des
Umgangsrechts des Antragstellers mit der Tochter gekommen. Die Parteien sind sich
zwar im Prinzip darüber einig, dass Lea Sophie an jedem zweiten Wochenende von
Freitag Mittag bis Sonntag Nachmittag beim Vater, der in Braunschweig wohnt, sein
soll. Sie sind sich aber nicht einig über die Fahrten. Der Antragssteller holt L
jeweils am Freitag mit dem PKW an der Schule ab, er möchte aber, dass sie
am Sonntag jeweils mit der Bahn von Braunschweig nach Bielefeld zurückfährt und
dass die Antragsgegnerin L dann jeweils am Bahnhof Bielefeld abholt.
Die Antragsgegnerin hat eine solche Regelung abgelehnt. Sie ist der Auffassung, dass L angesichts ihres Alters überfordert wäre, wenn sie eine so weite Bahnfahrt ohne Begleitung durchführen müsste, insbesondere in der Hauptreisezeit am späten Sonntag Nachmittag. Es könne unterwegs zu unvorhergesehenen Aufenthalten des Zuges kommen, die L in Schrecken oder Panik versetzen könnten. Der Antragssteller möge L am Sonntag jeweils mit seinem PKW zurückbringen. Wenn ihm der Aufwand für zwei Fahrten zwischen Braunschweig und M am jeweiligen Umgangswochenende zu groß sei, müsse das Umgangsrecht umgestaltet werden, etwa dahingehend, dass er L an jedem zweiten Wochenende in M besuche.
Die Antragsgegnerin macht im übrigen geltend, dass der Antragssteller sich nicht darauf berufen könne, dass die Kostenbelastung durch jeweils zwei PKW-Fahrten zwischen Braunschweig und M an den Umgangswochenenden unzumutbar sei; es sei seine Sache, dass er nach Braunschweig gezogen sei.
Das Gericht hat beide Parteien, ihre Tochter L und das Jugendamt angehört.
Das Gericht hatte nach § 1684 Abs. 3 BGB die Ausübung des Umgangsrechts näher zu regeln, weil zwischen den Parteien Streit besteht. Der Streit betrifft allerdings nicht die Frage, ob überhaupt ein Umgangsrecht stattfinden soll, auch nicht die Frage der Häufigkeit und der Dauer der jeweiligen Umgangskontakte. Diese grundsätzlichen Dinge sind zwischen den Parteien unstreitig; sie sind sich darüber einig, dass das Umgangsrecht an jedem zweiten Wochenende von freitags bis sonntags stattfinden soll, auch wegen der Ferien- und Feiertagsregelung besteht kein Streit. Deswegen hatte das Gericht auch keinen Grund, diese grundsätzlichen Dinge zu regeln. Der Streit beschränkt sich auf die Frage, ob L damit überfordert ist, wenn sie die Rückfahrten von Braunschweig nach Bielefeld mit der Bahn alleine durchführen soll, ferner auch die frage, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, diese Rückfahrten dadurch zu unterstützen, dass sie L dann jeweils am Bahnhof in Bielefeld abholt.
Nach Auffassung des Gerichts stellt die Rückfahrt mit der Bahn für L keine Überforderung dar. Sie ist 11 Jahre alt geworden, und sie hat bei ihrer Anhörung einen verständigen Eindruck gemacht, sie ist mindestens altersgemäß entwickelt. Für ihr Alter ist sie recht groß, was natürlich nicht über ihren Entwicklungsstand hinwegtäuschen darf.
L hat bei ihrer Anhörung deutlich gemacht, dass sie sich die Fahrten ohne Begleitung im Zug ohne weiteres zutraut, und es schien nicht so, dass sie das nur verbal vorgegeben hat. Sie braucht bei den Fahrten mit dem IC zwischen Braunschweig und Bielefeld nicht umzusteigen. L hat sich ausdrücklich mit dem Zugfahrten von Braunschweig nach Bielefeld einverstanden erklärt, und sie hat insbesondere auch erklärt, dass es nicht in Ordnung sein würde, wenn der Vater sie nur noch alle 14 Tage einen Tag sehen könnte, was aber die Konsequenz sein könnte, wenn die Zugfahrten für L als unzumutbar angesehen würden.
Von der Antragsgegnerin beschriebenen Panik war bei L nichts zu bemerken.
Das Jugendamt der Stadt M hat sich für die 14-tägigen Besuche der Tochter beim Vater in Braunschweig ausgesprochen (die aber zwischen den Parteien, wie bereits erwähnt, auch im Kern nicht streitig sind). Bedenken, dass L mit den Zugfahrten überfordert wäre, hat das Jugendamt nicht geltend gemacht.
Das Gericht hat bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass L inzwischen auch einige Male die Fahrten mit dem Zug durchgeführt hat, sie hat inzwischen also eine gewisse Übung. Eine gewisse Sicherheit ergibt sich auch daraus, dass der Antragssteller L jeweils bei der Zugbegleitung anmelden kann und dass es ein Mutter-Kind-Abteil in der Nähe des Zugführerabteils gibt, in dem L dann auch Platz finden kann. Am Sonntag Nachmittag zur Hauptreisezeit bietet die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit zwar Probleme, der Antragssteller ist aber verpflichtet, sich trotzdem in geeigneter Weise um Kontakt zur Zugbegleiterin zu bemühen und darum, dass L einen angemessenen Platz im Zug findet.
Soweit die Antragsgegnerin Bedenken deswegen hat, dass es zu unvorhergesehenen Fahrtverläufen, etwa einem unvorhergesehenen Halt des Zuges auf der Strecke kommt, lässt sich dieses Problem, falls es ein Problem für L sein sollte, jedenfalls dadurch lösen, das L ein Handy zur Verfügung gestellt bekommt, um sich dann mit dem Vater oder der Mutter in Verbindung setzen zu können. Nach Auffassung des Gerichts ist das auch keine unüberwindbare Schwierigkeit.
Nach Auffassung des Gerichts spricht darüber hinaus auch die objektive größere Sicherheit des Verkehrsmittels Bahn gegenüber dem Verkehrsmittel PKW für die Bahnfahrten. Eine Autofahrt von Braunschweig nach M ist sicherlich gefährlicher als eine Zugfahrt. Dieser Gesichtspunkt wiegt nach Auffassung des Gerichts Probleme auf, die sich aus Zugfahrten ergeben könnten, die L ohne Begleitung durch einen Elternteil oder eine andere vertraute Person durchführt.
Nach Auffassung des Gerichts kann in einem solchen Fall, in dem das Kind sie Rückfahrt vom Vater mit der Bahn durchführt, vom anderen Elternteil auch gefordert werden, dass er das Umgangsrecht, das ein Recht des Kindes ist, dadurch unterstützt und fördert, dass er das Kind am Bahnhof abholt. Die Entfernung zwischen M und Bielefeld ist gering, der Zeitaufwand ebenfalls. Die für die Antragsgegnerin entstehende Kostenbelastung ist kein durchschlagender Gesichtspunkt. Zwar sind die Kosten des Umgangsrechts dem Grundsatz nach vom umgangsberechtigten Elternteil zu tragen. Ganz ohne Kostenbelastung für den anderen Elternteil wird sich das Umgangsrecht aber oftmals nicht realisieren lassen, und die Pflicht zur Förderung des Umgangsrechts umfasst auch geringe Kosten, die dem anderen Elternteil entstehen können. Zu denken ist etwa an die nicht geringe Zahl von Kindern, die die Reise im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht mit dem Flugzeug zurücklegen müssen. Die Wege, die dann zwischen der Wohnung des Kindes und dem Flughafen zurückgelegt werden müssen, sind häufig recht lang, und auch in solchen Fällen muss eine Förderung des Umganges durch den anderen Elternteil in der Weise geleistet werden, dass er dafür sorgt, dass das Kind zum Flughafen gelangt und von dort wieder zurück kommt. Notwendigerweise müssen solche Leistungen vom anderen Elternteil geleistet werden, um das Umgangsrecht in angemessener Weise gestalten zu können.
Wenn L die Rückfahrten vom Vater nicht mit dem Zug durchführen würde und wenn die Mutter L nicht am Bahnhof abholen würde, bestände die Gefahr, dass das Umgangsrecht in unangemessener Weise eingeschränkt würde. Die Antragsgegnerin hat anheimgestellt, dass der Antragsteller dann eben Tagesbesuche in M durchführen müsse. Eine solche Einschränkung des Umgangsrechtes würde das Kindeswohl aber unverhältnismäßig beeinträchtigen. Dem Antragssteller darf in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen werden, dass er überhaupt nach Braunschweig gezogen ist. Die von der Antragsgegnerin geäußerten Bedenken gegen die Zugfahrt dringen im Ergebnis nicht durch, jedenfalls sind sie nicht so schwerwiegend, dass sie die mit einer erheblichen Einschränkung des Umgangsrechtes verbundenen Beeinträchtigungen des Kindeswohls rechtfertigen würde.