Rechtsprechung / Amtsgericht Detmold

Amtsgericht Detmold Beschluss vom 07.02.2008 – 9 M 395/07

ECLI:DE:AGDT:2008:0207.9M395.07.00

Tenor

Die Erinnerung vom 05.10.2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts D vom 10.09.2007 wird zurückgewiesen.

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Das als Erinnerung nach § 56 RVG auszulegende Rechtsmittel ist unbegründet.

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Die Festsetzung der beantragten Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20,- € ist zu Recht unterblieben und die Gebühr ist richtigerweise auf 15,42 € gekürzt worden.

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Nach Nr. 7002 VV RVG steht dem im PKH-Weg beigeordneten Rechtsanwalt zwar grds. ein Entgelt in Höhe von 20% der Gebühr, höchstens jedoch 20,- € zu. Gemeint sind dabei jedoch die dem Rechtsanwalt tatsächlich zustehenden Gebühren. Der Begriff "Gebühren" bezeichnet die gesetzlichen Gebühren (so auch LG Detmold, Beschluss vom 13.08.2007, 3 T 211/07, zum Beratungshilfeanwalt).

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Diese betragen vorliegend 77,10 € (0,3 Gebühr von 257,- €) und bestimmen sich nach § 49 RVG iVm. Nr. 3309 VV RVG als Wertgebühr des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts und nicht nach § 13 Abs.1 RVG als der (fiktiv anzusetzenden) Wertgebühr des Wahlanwalts, da § 49 Abs.1 RVG insofern eine andere Bestimmung in Abschnitt 8 des RVG im Sinne des § 45 Abs.1 RVG darstellt.

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Vor diesem Hintergrund stehen dem Erinnerungsführer nur 20% der Gebühr in Höhe von 77,10 €, mithin 15,42 € und die darauf anfallende Mehrwertsteuer zu. Eine weitere Gebührenfestsetzung kann er nicht verlangen.

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Zu einer Kostenentscheidung besteht kein Anlass. Die Erinnerung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs.2 Satz 2 RVG).