Rechtsprechung / Amtsgericht Detmold
Amtsgericht Detmold Beschluss vom 07.02.2008 – 9 M 395/07
ECLI:DE:AGDT:2008:0207.9M395.07.00
Tenor
Die Erinnerung vom 05.10.2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts D vom 10.09.2007 wird zurückgewiesen.
Das als Erinnerung nach § 56 RVG auszulegende Rechtsmittel ist unbegründet.
Die Festsetzung der beantragten Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20,- € ist zu Recht unterblieben und die Gebühr ist richtigerweise auf 15,42 € gekürzt worden.
Nach Nr. 7002 VV RVG steht dem im PKH-Weg beigeordneten Rechtsanwalt zwar grds. ein Entgelt in Höhe von 20% der Gebühr, höchstens jedoch 20,- € zu. Gemeint sind dabei jedoch die dem Rechtsanwalt tatsächlich zustehenden Gebühren. Der Begriff "Gebühren" bezeichnet die gesetzlichen Gebühren (so auch LG Detmold, Beschluss vom 13.08.2007, 3 T 211/07, zum Beratungshilfeanwalt).
Diese betragen vorliegend 77,10 € (0,3 Gebühr von 257,- €) und bestimmen sich nach § 49 RVG iVm. Nr. 3309 VV RVG als Wertgebühr des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts und nicht nach § 13 Abs.1 RVG als der (fiktiv anzusetzenden) Wertgebühr des Wahlanwalts, da § 49 Abs.1 RVG insofern eine andere Bestimmung in Abschnitt 8 des RVG im Sinne des § 45 Abs.1 RVG darstellt.
Vor diesem Hintergrund stehen dem Erinnerungsführer nur 20% der Gebühr in Höhe von 77,10 €, mithin 15,42 € und die darauf anfallende Mehrwertsteuer zu. Eine weitere Gebührenfestsetzung kann er nicht verlangen.
Zu einer Kostenentscheidung besteht kein Anlass. Die Erinnerung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs.2 Satz 2 RVG).