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Amtsgericht Detmold Beschluss vom 15.06.2011 – 7 C 308/11

ECLI:DE:AGDT:2011:0615.7C308.11.00

Tenor

Der An¬trag auf Erlass der einst¬wei¬li¬gen Ver¬fü¬gung wird auf Kos¬ten des Antragstellers zu¬rück¬ge¬wie¬sen.

Der Ver¬fah¬rens¬wert wird auf 300,00 Euro fest¬ge¬setzt.

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Gründe:

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Der Antrag ist bereits deshalb unzulässig, weil das angerufene Gericht jedenfalls nicht zuständig ist. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Detmold für die von dem Antragsteller formulierten Anträge ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erkennbar. Soweit zwischen den Parteien offenbar ein besonderes Gewaltverhältnis besteht (Strafvollstreckung) und der Antragsteller aus diesem Verhältnis resultierende Ansprüche geltend machen möchte, ist das Amtsgericht dafür sachlich nicht zuständig. Auch ist ferner eine örtliche Zuständigkeit in Detmold nicht

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erkennbar, weil der Antragsteller über eine Meldeadresse in H verfügt und anscheinend zur Zeit in der JVA M einsitzt.